STRE201110238 BFH 6. Senat 20110713 VI R 2/11 Urteil § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 8 BUKG vorgehend FG Nürnberg, 21. Juli 2010, Az: 6 K 428/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten - Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten 1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein . 2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen . 3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden . 4. Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes . 1 I. Streitig ist, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung, die am Beschäftigungsort von einem Ehegatten bereits genutzt wird, bis zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten sind. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 1. November 2007 arbeitete der Kläger in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten der Kläger und seine Ehefrau in der Nähe von T, in R, ab 1. Dezember 2007 eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung an. Von dort ging der Kläger seiner Arbeit in T nach. Wie von Anfang an geplant zogen die Ehefrau und das Kind des Klägers am 10. Februar 2008 ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben. 3 In der Einkommensteuererklärung für 2008 begehrte der Kläger u.a. den Abzug des gesamten Mietaufwands für die Wohnung in R für Januar und Februar 2008 als Werbungskosten. Das damals zuständige Finanzamt T erkannte den Mietaufwand jedoch --unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung-- nur anteilig für 60 qm an. Der Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. 4 Die auf vollständige Berücksichtigung dieser Mietaufwendungen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Denn der Kläger habe bis zum Nachzug der Familie einen doppelten Haushalt geführt. Folglich sei der Abzug der Mietaufwendungen auf das für eine Person Notwendige --und damit auf eine 60 qm große Wohnung zu einem ortsüblich durchschnittlichen Mietzins-- begrenzt. Unbeachtlich sei, dass der Kläger wegen des geplanten Familiennachzugs sofort eine größere Familienwohnung angemietet habe. 5 Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts. 6 Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 21. Juli 2010 6 K 428/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2010 insoweit zu ändern, dass Mietaufwendungen für die Wohnung in R in Höhe von insgesamt 2.281 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Zwar hat das FG zutreffend erkannt, dass die Mietaufwendungen des Klägers für die Wohnung in R im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur begrenzt abziehbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Denn notwendige Mehraufwendungen im Sinne dieser Norm sind nur Mietkosten einer Einzelperson für eine 60 qm große Wohnung zur durchschnittlichen ortsüblichen Miete (BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). 10 2. Das FG hat die geltend gemachten Mietzahlungen für die Wohnung in R noch nicht unter dem Aspekt der unbeschränkten Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gewürdigt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.