1 HGB dar. 2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 1 I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der beim Erwerb einer "gebrauchten" Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum
Erwerbs als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten zu berücksichtigen ist. 2 Die Steuerberater A und B gründeten 2005 die A und B GbR, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zum Erwerb einer "gebrauchten" Lebensversicherung. Mit Vertrag vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte mit Bescheid vom
Alterseinkünftegesetzes --AltEinkG-- vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F.
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630 --EStG n.F.--, § 255
Handelsgesetzbuchs --HGB--) und macht geltend, die Auffassung
FG führe zu einer konfiskatorischen Besteuerung. Zum Beispiel könne der Erwerb einer Lebensversicherung kurz vor Ablaufdatum bei längeren Laufzeiten zu einem Anteil der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen an der Gesamtleistung von 50 % und mehr führen. Tatsächlich mache der liquidierte Überschuss aus Kapitalabfluss bei Erwerb und Kapitalzufluss bei Ablauf dann in einem solchen Falle nur einen Bruchteil der Gesamtsumme aus rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus. Die Vollversteuerung bei Ablauf würde nicht nur die realisierte Differenz zwischen Erwerb und Ablauf aufzehren, sondern darüber hinaus zusätzlichen Einsatz aus sonstigem Vermögen zur Bedienung von Steuern auf fiktive, nicht in der Person der Erwerber erzielte Einkommen bedingen. 7 Die Klägerin beantragt, das Urteil
Hessischen FG vom
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Rechtsfehlerfrei hat das FA den von der Klägerin geltend gemachten Betrag in Höhe von 13.451,03 € weder als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt, sondern diesen als Teil der Anschaffungskosten beurteilt. 12 a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten --über den unmittelbaren Wortlaut
G hinaus-- alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung
die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss
Großen Senats
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Umwandlungssteuergesetzes 2002 durchbrochen wird. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die --wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts-- die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß § 9 EStG berücksichtigt werden können (vgl. zu allem Senatsurteile vom
G durch das AltEinkG folgt insoweit nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 254; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2010 7 K 3371/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 953; FG München, Urteil vom 14. März 2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376). 16 cc) Nach der Vorschrift
1 HGB, die im Steuerrecht entsprechend anzuwenden ist, gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren Werbungskosten (Senatsurteil vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225), bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung
Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung (Senatsurteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, m.w.N.; BFH-Urteil vom
1 Satz 2 HGB, nicht aber Werbungskosten i.S.
G dar. Die Klägerin hat diesen Betrag an D entrichtet, um die Rechte und Pflichten
D aus
sen mit der X Lebensversicherung geschlossenen Lebensversicherungsvertrag zu erwerben. Das folgt nicht nur aus §§ 3 und 4
zwischen der Klägerin und dem D geschlossenen Übertragungsvertrages, wonach D als Versicherungsnehmer sich mit Wirkung vom Stichtag 1. März 2005 an verpflichtete, sämtliche relevanten Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der Versicherungspolice auf die Klägerin zu übertragen, sondern auch daraus, dass die Vertragsparteien das von der Klägerin zu zahlende Entgelt ausdrücklich als Kaufpreis bezeichnet haben. 18 Dass sich der Kaufpreis rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskosten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem im Vertrag festgelegten Stichtag die Ansprüche
Veräußerers einschließlich der bis dahin aufgelaufenen (rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen) Zinsen zu erlangen. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung geteilt (vgl. Schreiben
Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom
Verkäufers einer gebrauchten Kapitallebensversicherung s. Christoph, Der Lebensversicherungs-Zweitmarkt - Eine Kurzbetrachtung aus versicherungsvertragsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, Deutsche Richter-Zeitung 2008, 49). 19 b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung
FG, die im Zeitpunkt
Abschlusses
Übertragungsvertrages bereits entstandenen beziehungsweise von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von 13.451,03 € könnten nicht --wie Stückzinsen-- als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2005 Berücksichtigung finden. Zwar stellen Stückzinsen, die ein Erwerber festverzinslicher Wertpapiere zu entrichten hat, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG i.d.F.
AltEinkG im Jahr der Zahlung vorab entstandene negative Einnahmen dar (Senatsurteil vom
AltEinkG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. 20 Diese gesetzliche Grundentscheidung kann auf den Fall
Erwerbs einer Kapitallebensversicherung nicht übertragen werden. Zum einen unterliegen die im Übertragungszeitpunkt in der Person
Verkäufers bereits entstandenen und im Kaufpreis mit vergüteten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf Seiten
Erwerbers im Streitjahr nicht der Steuerpflicht; nämliches gilt für den Veräußerer, der lediglich ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vornimmt. Vielmehr muss allein der Erwerber die Zinsen im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme versteuern. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die außerrechnungsmäßigen Zinsen --anders als Stückzinsen beim Erwerber festverzinslicher Wertpapiere-- keine von vornherein fest kalkulierbare Größe darstellen, da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe diese bei einer späteren Auszahlung entstanden sein werden. 21 c) Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass eine analoge Anwendung der ab 1. Januar 2009 neu gefassten Regelung
G n.F. im Streitfall nicht in Betracht kommt. Danach treten bei entgeltlichem Erwerb
Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge, so dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG n.F. nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Anschaffungskosten zu versteuern ist. Nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 36 Satz 7 EStG findet § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG n.F. indes nur Anwendung auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die --anders als im Streitfall-- nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Dies gilt entsprechend für § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG n.F. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt danach nicht vor. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der von ihm neu gefassten Regelung
G n.F. ausdrücklich von Anschaffungskosten und nicht von Werbungskosten oder negativen Einnahmen spricht. 22 Auch eine extensive Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nicht zuletzt auch
halb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG n.F. den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S.
G n.F. den Einkünften aus Kapitalvermögen zurechnet. Dass diese Regelung nach dem Willen
Gesetzgebers gemäß § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG n.F. grundsätzlich erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem
AltEinkG unterliegen sollte. Das kam für die Klägerin auch nicht überraschend, denn gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F.
AltEinkG war § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am
halb nicht zum Tragen kommen, weil es sich im Streitfall um den entgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Versicherungsvertrag gehandelt hat (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 6 EStG). Wenn die Klägerin die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen bei Berechnung
an den Veräußerer der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu entrichtenden Entgelts nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann das keinen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110241&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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