Arbeitgebers in der Schifffahrt - Verweildauer von 183 Tagen auf einem Schiff
selben Arbeitgebers - Bestimmung
"Arbeitgebers" und der an einem Heuerverhältnis Beteiligten 1. Arbeitgeber i.S.
G ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner
Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag . 2. § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen
Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt . 1 I. Streitig sind die Voraussetzungen
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Einkommensteuergesetzes (EStG). 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer KG und betreibt das im deutschen Schiffsregister eingetragene Frachtmotorschiff MS W unter deutscher Flagge. W ist der Komplementär der Klägerin. In dieser Eigenschaft war er bis zum
selben Arbeitgebers liege nicht vor. Die Zeiten auf den anderen Schiffen der anderen Einschiffsgesellschaften seien nicht zu berücksichtigen. Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. 8 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 530 veröffentlichten Gründen ab. 9 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 41a Abs. 4 Satz 1 EStG). 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil
Niedersächsischen FG vom 30. September 2010 11 K 84/08 sowie die Einspruchsentscheidung
FA vom
FA rechtmäßig ist. Denn die Klägerin hat die ihr als Arbeitgeberin obliegende Pflicht zur --vollständigen-- Abführung der Lohnsteuer (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) verletzt (§ 42d EStG). Sie hat die korrekt einbehaltene Lohnsteuer zu Unrecht um 40 % gekürzt, bevor sie diese an das FA abgeführt hat. Denn die Voraussetzungen für eine Kürzung der Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 EStG lagen nicht vor. 14 Nach § 41a Abs. 4 Satz 1 EStG können Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten. Vorliegend war die Klägerin zwar anspruchsberechtigte --einzige-- Arbeitgeberin i.S.
G (a). Allerdings hat sie zu Unrecht den Kürzungsbetrag auch für Arbeitnehmer in Anspruch genommen, die nicht mehr als 183 Tage zusammenhängend auf der MS W eingesetzt waren (b). 15 a) Die Klägerin war lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberin der auf ihrem Schiff tätigen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber i.S.
G ist identisch mit dem zum Einbehalt der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichteten (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 41a Rz E3). Denn der systematische Zusammenhang
G mit den Vorschriften über die Steuererhebung lässt keinen anderen, abweichenden Arbeitgeberbegriff zu. Nur der tatsächlich zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtete Arbeitgeber kann die Begünstigungsnorm in Anspruch nehmen. Arbeitgeber i.S.
G ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter
sen Leitung er tätig wird oder
sen Weisung er zu befolgen hat (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Dies ist regelmäßig der Vertragspartner
Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2004 VI R 122/00, BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620). Die Beteiligten an einem Heuerverhältnis ergeben sich aus dem Heuerschein, weil dieser gemäß § 24
Seemannsgesetzes alle wesentlichen Inhalte
Vertragsverhältnisses enthält (Urteil
Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 1972 5 AZR 310/72, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht, § 164 BGB Nr. 1). Bei Arbeitnehmerüberlassung oder sonstigen Formen
drittbezogenen Arbeitseinsatzes, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr unter der Weisung seines Vertragspartners steht, ist lohnsteuerrechtlich jedoch derjenige Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (BFH-Urteile in BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620; vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41). Ist dies der Entleiher, so kann davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeberwechsel im lohnsteuerrechtlichen Sinne stattgefunden hat (BFH-Urteil in BFHE 190, 74, BStBl II 2000, 41). 16 Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass allein die Klägerin und nicht (auch) W Arbeitgeber i.S.
G der auf ihrem Schiff tätigen Seeleute war. Dies gilt sowohl für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 (
FG, dass die Klägerin --vertreten durch ihren Komplementär W-- selbst die Heuerverhältnisse mit den auf der MS W beschäftigten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass die Heuerscheine mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen und von W oder einer anderen unstreitig vertretungsbefugten Person unterschrieben worden sind. In einem solchen Fall ist ein weiterer erläuternder Hinweis, in welcher Funktion der Unterzeichner gehandelt hat, entbehrlich (vgl. Beschluss
Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2005 1 W 10/05, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, 145). 18 bb) Die Klägerin hat ihre Stellung als Arbeitgeberin i.S.
G auch nicht durch die Gründung der B-KG verloren. Die dahingehende Würdigung
FG ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. 19 Denn nach den Feststellungen
FG ist auch nach Gründung der B-KG ausschließlich die Klägerin Heuerverhältnisse mit den auf der MS W beschäftigten Arbeitnehmern eingegangen. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass allein die vertragliche Übertragung der Zuständigkeit der B-KG für die Bemannung nicht genügt, um Arbeitgeber nach den o.g. Grundsätzen zu sein. Vielmehr muss sich die Arbeitgeberstellung aus dem Vertragsverhältnis selbst ergeben. Indizien, die für die B-KG als Arbeitgeberin sprechen könnten, hat das FG jedoch nicht festgestellt. Insbesondere kann aus der persönlichen Mitwirkung
W am Abschluss der Heuerverhältnisse nicht geschlossen werden, dass die B-KG den Vertrag abgeschlossen hat. Denn W war sowohl Geschäftsführer der B-KG als auch vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das FG formale Anhaltspunkte wie den Stempel der Klägerin für die Arbeitgeberstellung der Klägerin herangezogen hat. 20 b) Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Klägerin die Begünstigung
G zu Unrecht auch für Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat, die nicht zusammenhängend 183 Tage auf der MS W eingesetzt waren. Die Vorschrift setzt nach Auffassung
erkennenden Senats voraus, dass ein Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Handelsschiffen
Arbeitgebers tätig ist (so auch Urteil
Niedersächsischen FG vom 18. März 2004 11 K 38/03, EFG 2004, 1456). Wechselt der Arbeitnehmer auf das Schiff eines Dritten --im Streitfall einer anderen Einschiffsgesellschaft
W--, beendet dies den erforderlichen Beschäftigungszusammenhang. Ein Zusammenrechnen von Beschäftigungszeiten auf Schiffen verschiedener Eigentümer kommt entgegen der Auffassung der Klägerin wegen
eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht. 21 c) Zu Recht streiten die Beteiligten nicht über die weiteren Voraussetzungen
Lohnsteuerhaftungsbescheids. Das FG hat den Haftungsbetrag in dem Haftungsbescheid zutreffend festgestellt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110244&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.