STRE201110252 BFH 3. Senat 20110804 III R 62/09 Urteil § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG 2002 vom 13.12.2006, § 30 Abs 4 AuslG 1990, § 25 Abs 5 AufenthG, § 2 Abs 1 AFBG, § 8 Abs 2 Nr 2 AFBG, Art 3 Abs 1 GG, SGB 3, § 8 Abs 3 S 2 AFBG vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. April 2008, Az: 2 K 2855/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld für eine "Meister-BAföG" beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis - Benachteiligung gegenüber Geldleistungen nach dem SGB III beziehenden Ausländern Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste zu Beginn der neunziger Jahre aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland ein. Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl blieb ohne Erfolg, sie wurde jedoch wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) geduldet. Die Duldung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 10. September 2002, verlängert. Seitdem war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990, die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entspricht. 2 Nachdem die Klägerin von 1999 bis zum Juli 2002 eine Ausbildung zur Augenoptikerin absolviert hatte, arbeitete sie bis Ende August 2003 bei dem vormaligen Ausbildungsbetrieb als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Vom 1. September 2003 bis zum 31. Juli 2005 besuchte sie eine Meisterschule mit Vollzeitunterricht zwecks Ausbildung zur Optikermeisterin. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie in dieser Zeit durch Zuwendungen aus dem sog. Meister-BAföG-Programm (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz --AFBG--). Anschließend wurde sie wieder von ihrem Ausbildungsbetrieb beschäftigt. 3 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für den 1994 geborenen Sohn der Klägerin ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. 4 Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat sich die Klage teilweise erledigt. Der ursprüngliche Antrag richtete sich auf Kindergeld für den Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2006; nach Teilabhilfe der Familienkasse für die Monate September 2002 bis August 2003 und August 2005 bis Juni 2006 haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Seit Juli 2006 erhält die Klägerin laufend Kindergeld. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume Januar 2001 bis August 2002 (Ausbildungszeit) und September 2003 bis Juli 2005 (Meisterschule) ab. Es entschied, für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2002 stehe der Klägerin wegen § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (EStG), der gemäß § 52 Abs. 61a EStG im Streitfall anwendbar sei, kein Kindergeld zu. Auch für den Zeitraum von September 2003 bis Juli 2005 könne sie trotz ihrer Aufenthaltsbefugnis kein Kindergeld beanspruchen, weil sie weder erwerbstätig gewesen sei noch Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten habe. Das AFBG verfolge zwar die gleichen Ziele wie das SGB III, sei vom Gesetzgeber aber nicht in dieses integriert worden. Diese Auslegung führe zwar zu Härten, zumal es sich bei der Klägerin um eine mustergültig integrierte Ausländerin handele. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung könne aber nicht durch die Justiz korrigiert werden. 6 Mit ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Versagung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2002 beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG und widerspreche der Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 13. Juni 2007 St II 2 -S 2470- 2/2006 (BStBl I 2007, 489). Der Anspruch ergebe sich aus § 62 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG i.V.m. § 25 Abs. 3, § 60 Abs. 7 AufenthG, denn sie habe sich mindestens drei Jahre geduldet in Deutschland aufgehalten und sei im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig gewesen. Die durch Bescheid vom 12. August 1997 festgestellte Duldung aus humanitären Gründen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entspreche einer Duldung nach § 60 Abs. 7 AufenthG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192). Bei der Auslegung des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG sei zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 3 bis 5 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen AufenthG nicht die Duldung regele; diese sei lediglich noch als Ausnahmefall in § 60a AufenthG enthalten. 7 Die Versagung des Kindergeldes für den Zeitraum des Besuchs der Meisterschule (September 2003 bis Juli 2005) beruhe auf einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoßenden Auslegung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, Ausländern bei Bezug von Leistungen nach dem SGB III Kindergeld zu gewähren, nicht aber Ausländern, die Leistungen nach dem AFBG erhielten. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für ihren Sohn für Januar 2001 bis August 2002 und von September 2003 bis Juli 2005 festzusetzen. 9 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist hinsichtlich des Zeitraums Januar 2001 bis August 2002 unbegründet. Hinsichtlich der Monate September 2003 bis Juli 2005 ist sie begründet, insoweit ist der Klage stattzugeben. 11 1. Für die Monate Januar 2001 bis August 2002, in denen die Klägerin ausgebildet wurde, steht ihr kein Kindergeld zu, denn sie war bis zum 10. September 2002 lediglich geduldet und damit nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels i.S. von § 62 Abs. 2 EStG. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG scheidet daher aus. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905), vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) und vom 7. April 2011 III R 72/09 (BFH/NV 2011, 1134). 12 Bei der Ausbildung der Klägerin zur Augenoptikerin handelt es sich auch nicht um eine Erwerbstätigkeit i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG; die Gleichsetzung einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Erwerbstätigkeit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 AFBG gilt nicht im Hinblick auf § 62 Abs. 2 EStG. 13 2. Für die Monate September 2003 bis Juli 2005, in denen sie die Meisterschule besuchte, kann die Klägerin dagegen Kindergeld beanspruchen, denn nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die --wie die Klägerin in diesem Zeitraum-- über eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen und nach einer vorangegangenen berechtigten Erwerbstätigkeit im Inland nach den Vorschriften des AFBG sog. Meister-BAföG beziehen, sind i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG denjenigen Ausländern gleichzustellen, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.