dann noch unverkörperten Mitgliedschaftsrechts an der AG . 1 I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr
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Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus dem Verkauf von Aktien der G-AG erzielt hat. 2 Die G-AG wurde im September 1999 mit einem Grundkapital von 50.000 €, eingeteilt in 50 000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, gegründet und in das Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragen. Gegenstand
Unternehmens der G-AG war die Entwicklung und Vermarktung von Internetdiensten jeder Art. 3 Im Dezember 1999 stellte die G-AG verbriefte Aktienurkunden auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Mustervordrucks her. Die Urkunden wurden durchnumeriert, mit einem betragsmäßigen Wert, der als "Nennbetrag" bezeichnet wurde, versehen, von den zuständigen Organen der G-AG eigenhändig unterzeichnet und an die bis zu diesem Zeitpunkt beteiligten Aktionäre ausgegeben. Der Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Aktienpapiere entsprach der Höhe
Grundkapitals der AG. 4 Am Rande einer am 17. Januar 2001 in London vorgestellten Präsentation der von der Gesellschaft verfolgten Geschäftsidee vereinbarte der Kläger mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der G-AG, sich im Umfang von 1,5 %
Grundkapitals (entsprechend 750 Aktien) als Aktionär an der Gesellschaft zu beteiligen. Der Aufsichtsratsvorsitzende der G-AG verpflichtete sich seinerseits, dem Kläger die gewünschten Aktien zum Kaufpreis von 1.200.000 DM zu verschaffen. Der Kläger erhielt am
Vorstandsberichts sowie einen Entwurf der Bilanz für das Geschäftsjahr
Klägers bei der Sparkasse G in bar eingezahlt. 7 Ein unter dem 21. November 2001 vom Vorstand der G-AG gestellter Insolvenzantrag wurde im Mai 2002 mangels Masse abgewiesen. 8 Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einen Veräußerungsverlust i.S.
G aus dem Verkauf von Aktien der G-AG in Höhe von (zuletzt) 612.800 € geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte den Veräußerungsverlust in den Bescheiden für das Streitjahr über Einkommensteuer und über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002 nicht. 9 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 954 veröffentlichten Urteil die Auffassung, der Kläger sei weder durch Übereignung von Aktienurkunden noch durch Abtretung von Anteilsrechten Gesellschafter der G-AG geworden. Am Rande der Veranstaltung in London seien unstreitig keine Aktienurkunden übergeben worden. Auch durch die spätere Übergabe der "Nennbetragsaktien" über 250 € und 125 € sei der Kläger nicht Gesellschafter der G-AG geworden; denn durch die sachenrechtliche Übereignung dieser Papiere seien keine Gesellschaftsrechte übertragen worden, da es laut der Satzung der G-AG keine Nennbetragsaktien gegeben habe. Vielmehr sei das Grundkapital der G-AG in Höhe von 50.000 € gemäß § 4 Nr. 1 und 2 der Satzung in 50 000 Stückaktien eingeteilt gewesen. Es läge insoweit keine wirksame Verbriefung der Stückaktien vor. Die Übereignung der Aktienpapiere könne auch nicht gleichzeitig als Abtretung von Gesellschaftsrechten nach § 398 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgelegt werden, da der Kläger ausdrücklich den Erhalt von Aktien quittiert habe. Der Kläger habe auch keinen Veräußerungsverlust i.S.
G durch Veräußerung einer schuldrechtlichen Option auf den Erwerb einer Beteiligung an der G-AG erzielt. Schließlich habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Kaufvertrag mit seiner Schwester tatsächlich vollzogen worden sei. 10 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nach Berücksichtigung
Verlusts aus der Veräußerung der Aktien an der G-AG weiter. Er vertritt die Auffassung, die ihm übergebenen "Nennbetragsaktien" seien nach dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der "falsa demonstratio non nocet" als Stückaktien auszulegen und hätten daher die an der G-AG erworbenen Mitgliedsrechte wirksam verbrieft. Jedenfalls aber sei die Übereignung der "Nennbetragsaktien" als formfrei mögliche Abtretung der Mitgliedsrechte auszulegen. Dadurch sei er wirtschaftlicher Eigentümer einer relevanten Beteiligung i.S.
G geworden, die er --steuerrechtlich wirksam-- entgeltlich an seine Schwester veräußert habe. 11 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil
FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2002 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum
G in Höhe von 612.800 € Berücksichtigung findet. 12 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei nicht Gesellschafter der G-AG geworden und habe mithin durch die Weiterveräußerung an seine Schwester keinen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG erzielen können. 14 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). 15 a) Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der entgeltlichen Übertragung
(zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht. Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung i.S.
G ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist die Rechtsstellung
wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, m.w.N.). 16 b) Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den Erwerber über, wenn dieser
Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und
wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann
halb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung
wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom
FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) seine Gesellschafterstellung jedenfalls durch die Übereignung der "Nennbetragsaktien" am
Klägers begründen wollten und --in rechtlicher Hinsicht-- Aktien als Mitgliedschaftsrechte unabhängig von ihrer zutreffenden Bezeichnung in einer verkörperten Urkunde entstehen. Denn die Verbriefung
Mitgliedschaftsrechts in Gestalt von Aktienurkunden hat lediglich deklaratorische Bedeutung; eine mögliche Unrichtigkeit der Aktie hindert den Erwerb
Mitgliedschaftsrechts nicht (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofes vom
FG war der Kläger als Aktionär in die "Aktionärsliste" aufgenommen worden und hatte Gelegenheit, sein Stimmrecht im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung am
G verwirklicht. 23 a) Verträge unter nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sowie vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind und nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Nach diesen Grundsätzen, die auch für die Beurteilung einer Anteilsveräußerung i.S.
G unter nahen Angehörigen gelten (BFH-Urteil vom
Klägers stehenden Mitgliedschaftsrechte an der G-AG Gegenstand
Vertrages sein sollten, der recht verstandenen Interessenlage der Erklärenden. 25 c) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen. Denn der Kaufpreis in Höhe von 750 € wurde entsprechend der maßgeblichen --und auch ausdrücklich so formulierten-- Vertragsbestimmung auf das vorgesehene Konto
Klägers --in bar-- eingezahlt. Die Käuferin war entgegen der Auffassung
FG nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu überweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110255&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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