Unternehmens - Zuordnung
Carports zum Unternehmen - Ermittlung
unternehmerischen Nutzungsanteils - Verfahrensrechtliche Folgen bei einem den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ersetzenden Umsatzsteuer-Jahresbescheid während
Klageverfahrens 1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf
sen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten
Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung
Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern . 2. Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung
gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt . 3. Zur Ermittlung
unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil
Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird . 4. Hat das FG über einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid entschieden, der während
finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid ersetzt wurde, ist eine Aufhebung
FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde . 1 I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Errichtung eines Carports, auf
sen Dach eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie betrieben wird. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks in B. Im Jahr 2008 (Streitjahr) erweiterte er die Dachfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Wagenremise durch den Anbau eines Carports, der seither zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird. 3 Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, den er an einen Energieversorger veräußert. Über den Betrieb der PV-Anlage hinausgehend ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig. 4 In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2008 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der PV-Anlage und der Dacherweiterung geltend. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, dass Vorsteuerbeträge in Höhe von ... €, die auf die Errichtung
Carports entfielen, nicht abziehbar seien, weil das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unternehmerisch genutzten PV-Anlage stehe. Das FA änderte daher mit Bescheid vom
Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2008 vom
1
Umsatzsteuergesetzes (UStG). 9 Die Errichtung
Carports sei jedoch nicht i.S.
G für das Unternehmen
Klägers ausgeführt worden. Der dafür von der Rechtsprechung geforderte unmittelbare und direkte Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen sei nicht gegeben. 10 Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1366 veröffentlicht. 11 Das FG hat in dem am
Carports sei seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, weil sie in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit der Nutzung der PV-Anlage stehe. 13 Die Dacherweiterung sei zu dem Zweck vorgenommen worden, eine größere PV-Anlage zu errichten, um zu einer höheren Stromerzeugung zu gelangen. Die nachträgliche Nutzung der Erweiterung auch als Unterstellmöglichkeit für einen PKW sei dabei von untergeordneter Bedeutung. Die Dachfläche wäre auch dann erweitert worden, wenn dort kein PKW hätte untergestellt werden können. 14 Die Erweiterung der Dachfläche werde von ihm --wie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlich-- zu mehr als 10 Prozent für unternehmerische Zwecke genutzt. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung
FG-Urteils und Änderung
Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 26. November 2009 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € als abziehbar anzuerkennen. 16 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 17 Es ist der Auffassung, ein Vorsteuerabzug aus den Gebäudeaufwendungen komme nicht in Betracht. Da die PV-Anlage kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes sei, habe der Kläger als Betreiber der Anlage nicht die Möglichkeit, den privat als PKW-Unterstellplatz genutzten Carport insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen. 18 II. Die Revision
Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 19 1. Das Urteil
FG muss nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden, obwohl es zu einem im Zeitpunkt der Entscheidung materiell nicht mehr wirksamen Verwaltungsakt ergangen ist. 20 a) Das FG hat in dem angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2009 über die Rechtmäßigkeit
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für September 2008 vom 17. September 2009 entschieden. An die Stelle dieses Bescheids war aber während
Klageverfahrens der Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 26. November 2009 getreten und gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand
Verfahrens geworden (vgl. z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.1.b). 21 b) Damit ist das FG-Urteil zu einem rechtlich nicht mehr existierenden Bescheid ergangen. Es kann
halb in der Regel keinen Bestand haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Satz 1 FGO --der darin besteht, das Verfahren fortsetzen zu können--, wenn die Vorentscheidung im Rechtsmittelverfahren auch dann zwingend aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen wäre, wenn --wie hier-- durch den Änderungsbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden ist. 23 Aus prozessökonomischen Gründen reicht
halb in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. BFH-Beschluss vom
Carports sei nicht i.S.
G für das Unternehmen
Klägers ausgeführt worden. 26 a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. 27 Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. 28
Gegenstandes als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl. Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom
halb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt war. 33 aa) Der Betrieb einer PV-Anlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, weil er als Nutzung eines Gegenstandes --wie vorliegend-- der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.1., m.w.N.; vom 18. Dezember 2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, unter II.2., m.w.N.; Abschn. 2.5.
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--). 34
sen Errichtung die streitigen Vorsteuerbeträge angefallen sind, diente der vom Kläger betriebenen Dach-PV-Anlage. Da das Dach für die Installation der PV-Anlage erforderlich war, besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den vom Kläger mittels seiner PV-Anlage ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. 38 cc) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass eine PV-Anlage auch unabhängig von einer Dachfläche zum Zweck der Stromerzeugung betrieben werden kann und dass eine Bodeninstallation einer PV-Anlage durchaus möglich und üblich ist. Denn der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt. 39 Hinzu kommt, dass der Betreiber einer PV-Anlage nach dem im Streitjahr 2008 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 1
Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1918) dann eine erhöhte Vergütung für den von ihm erzeugten Strom beanspruchen konnte, wenn --wie im Streitfall-- die Anlage auf einem Gebäude angebracht war (vgl. dazu Urteile
Bundesgerichtshofs vom
Carports aufgrund einer Unternehmenszuordnung grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. 41 aa) Während der Kläger das Dach
Carports durch die PV-Anlage teilweise unternehmerisch nutzte, verwendete er den Carport im Übrigen zum Unterstellen eines privat genutzten PKW. 42 bb) Diese teilweise unternehmerische und teilweise private Nutzung
Carports ermöglicht eine volle Zuordnung
Carports zum Unternehmen (siehe dazu unter II.2.a cc). Diese Zuordnung hat der Kläger vorgenommen, indem er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2008 die gesamten Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat. 43 Dieser Zuordnungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung
FA eine auf dem Dach eines Gebäudes montierte PV-Anlage gemäß § 94
Bürgerlichen Gesetzbuchs kein wesentlicher Bestandteil
Gebäudes ist. Denn die nationale zivilrechtliche Beurteilung der Verhältnisse ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom
Carports kann der Kläger nur dann beanspruchen, wenn er den gesamten Carport zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch nutzt. 47
Carports berücksichtigt werden. 50 aa) Für den Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen ist bei der Herstellung eines neuen Gebäudes --wie hier die Neuerrichtung
Carports-- auf die Verwendungsverhältnisse
gesamten Gebäudes abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom
Bundesministeriums der Finanzen vom
Vorsteuerabzugs somit maßgeblichen Verwendungsverhältnisse
gesamten Gebäudes umfassen nicht nur die innere Nutzfläche
Gebäudes, wenn wie im Streitfall das Gebäude --teilweise-- dadurch unternehmerisch genutzt wird, dass auf
sen Dach eine PV-Anlage installiert wird. 52 Vielmehr muss die unternehmerische Nutzung
Daches mitberücksichtigt werden, weil dadurch Umsätze i.S.
G ausgeführt wurden, die nicht der Nutzfläche innerhalb
Gebäudes zugeordnet werden können. 53 4. Der Senat kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, wie hoch der unternehmerische Nutzungsanteil
Carports liegt und ob die 10-Prozent-Grenze
G erreicht wird. 54
G kommt bei Gebäuden nach Auffassung der Finanzverwaltung als sachgerechter Aufteilungsmaßstab "in der Regel" eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht (vgl. Abschn. 15.17. Abs. 7 Satz 4 UStAE). 56 Nach Ansicht
Senats scheidet aber im Streitfall die Ermittlung
abziehbaren Vorsteueranteils durch eine Gegenüberstellung von Nutzflächen
Carports, die einerseits unternehmerisch und die andererseits privat genutzt werden, aus. Denn durch eine solche Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen lässt sich nicht objektiv widerspiegeln, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG) ist. 57 Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf
sen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie in der Regel nicht miteinander vergleichbar sind. Zudem macht es einen Unterschied, ob eine PV-Anlage auf einem mit geringem Aufwand zu errichtenden Gebäude --wie einem Carport-- oder z.B. auf einem Ein- oder Mehrfamilienhaus installiert ist (vgl. auch Abschn. 15.17. Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStAE). 58
Carports als auch an einer entgeltlichen Nutzung der Dachfläche fehlt, könnte insoweit jeweils auf einen fiktiven Vermietungsumsatz abgestellt werden. 60 Hinsichtlich der Dachfläche wäre abzustellen auf den fiktiven Umsatz, der sich ergäbe, wenn der Kläger die Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage vermietet hätte. Grundstückseigentümer betreiben oftmals eine PV-Anlage nicht selbst, sondern vermieten die Dachfläche ihres Gebäudes zu diesem Zweck an einen Dritten (vgl. z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Niedersachsen vom 8. Juli 2010 -S 7300- 616 - St 173, juris; Verfügung der OFD Magdeburg vom 21. Juli 2010 -S 7300- 122 - St 24, USt-Kartei ST § 15 Abs. 1 UStG Karte 7, juris; Neufang/Bukowski, Der Steuerberater 2010, 115). 61 bb) Einer derartigen oder ähnlichen Anwendung eines Umsatzschlüssels im Streitfall steht § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht entgegen, wonach eine Ermittlung
nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. 62 Dabei kann offen bleiben, ob § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG möglicherweise unionsrechtswidrig ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluss
BFH vom 22. Juli 2010 V R 19/09, BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090). Denn im Streitfall ist aus den dargelegten Gründen --soweit ersichtlich-- keine andere sachgerechte wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuerbeträge als nach einem (fiktiven) Umsatzschlüssel möglich. 63 d) Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur Ermittlung
unternehmerischen Nutzungsanteils
Carports im zweiten Rechtsgang zu treffen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110273&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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