STRE201110294 BFH 1. Senat 20110420 I R 65/05 Urteil Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 34 Abs 13f KStG 2002 vom 08.12.2010, § 36 Abs 4 KStG 2002, § 36 Abs 7 KStG 2002, § 37 Abs 1 S 2 KStG 2002 vom 13.12.2006, § 37 Abs 2 S 3 KStG 2002 vom 09.12.2004, § 27 Abs 2 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 28 Abs 1 S 3 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 36 Abs 3 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 36 Abs 4 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 37 Abs 2 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 38 Abs 1 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 37 Abs 4 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 37 Abs 5 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 36 Abs 7 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 37 Abs 1 S 2 KStG 1999 vom 23.10.2000 vorgehend FG München, 9. Juni 2005, Az: 7 K 2891/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren - Wirkungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG) Die durch das JStG 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben sind mit dem GG vereinbar. Das betrifft auch die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG angeordnete und insoweit fortgeltende Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK mit belastetem vEK. Diese gesetzliche Anordnung bleibt unberührt davon, dass das BVerfG im Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05 (BVerfGE 125, 1) die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bestimmte Umgliederung von EK 45 in EK 40 verworfen hat . 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die in § 36 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) --KStG 2002 n.F.-- getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Für sie wurden zum 31. Dezember 2000 die Teilbeträge des vEK wie folgt festgestellt: mit 45 % Körperschaftsteuer belastetes vEK (EK 45) = 422.164 DM; mit 40 % Körperschafteuer belastetes vEK (EK 40) = 778 DM; nicht mit Körperschaftsteuer belastetes vEK (EK 02) = ./. 174.273 DM. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ auf den 31. Dezember 2001 zusammengefasste Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG. In diesen Bescheiden wurden die Teilbeträge des vEK zum Ende des Wirtschaftsjahres, für welches das KStG 1999 letztmalig anwendbar war, in der vorstehend genannten Höhe festgestellt. Ferner wurde der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2001 für das Jahr 2001 einen Gewinn ausgeschüttet hatte, durch eine Verminderung des EK 45 um 196.428 DM berücksichtigt. Auf dieser Basis wurden sodann das verbliebene EK 45 in EK 40 einerseits und negatives EK 02 andererseits umgegliedert, das daraufhin bestehende negative EK 02 mit dem EK 40 verrechnet und das danach verbleibende EK 40 in ein Körperschaftsteuerguthaben umgerechnet. Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide hatten keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 9. Juni 2005 7 K 2891/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1472 abgedruckt. 4 Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren in das Halbeinkünfteverfahren für zumindest teilweise verfassungswidrig befunden hatte (BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1), wurde § 36 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG durch das JStG 2010 geändert. Das FA hat dieser Änderung in geänderten Bescheiden vom 11. Februar 2011 Rechnung getragen, in denen es die Endbestände des vEK mit 52.241 DM (EK 45), 0 DM (EK 40) und 0 DM (EK 02) festgestellt hat. Diese Feststellung beruht auf folgender Berechnung (Beträge in DM): 5 EK 45 EK 40 EK 02 vEK zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das das KStG 1999 letztmalig anzuwenden ist 422.164 778 ./. 174.273 Verringerung durch Ausschüttungen ./. 196.428 225.736 778 ./. 174.473 Umgliederung von negativem EK 02 ./. 173.495 ./. 778 + 174.273 52.241 0 0 6 Diese Berechnung führt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. zu einem Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 14.248 DM (15/55 von 52.241 DM) oder 7.285 €. 7 Die Klägerin bezweifelt nicht, dass die vom FA angestellte Berechnung den Vorgaben in § 36 KStG 2002 n.F. entspricht. Sie meint aber, dass § 36 KStG 2002 n.F. auch in dieser Fassung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar sei. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die geänderten Bescheide vom 11. Februar 2011 dahin zu ändern, dass das Körperschaftsteuerguthaben mit 61.694 DM (31.544 €) ermittelt wird. 8 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst. Das Urteil des FG kann keinen Bestand haben, da es sich auf Verwaltungsakte bezieht, die durch die während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheide wirkungslos geworden sind. Die Sachentscheidung geht indessen dahin, dass die Klage abgewiesen wird. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. 10 1. Nach dem im Streitfall einschlägigen § 36 KStG 2002 n.F. werden auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG 1999 letztmals anzuwenden ist, die Endbestände der Teilbeträge des vEK ausgehend von den gemäß § 47 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen in einer bestimmten --im Gesetz näher beschriebenen-- Weise ermittelt (Abs. 1 bis 6) und dieser Ermittlung gemäß gesondert festgestellt (Abs. 7). Auf der Basis dieser Feststellung wird auf den Schluss des nachfolgenden Wirtschaftsjahres ein Körperschaftsteuerguthaben errechnet, das sich auf 15/55 des mit einer Körperschaftsteuer von 45 % belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 % belasteten Teilbetrags beläuft (§ 37 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F.). Diese gesetzliche Regelung schließt an den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 an, mit dem das BVerfG die zuvor geltenden Vorschriften in § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar befunden hatte. Sie ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Endbestände i.S. des § 36 Abs. 7 KStG 2002 n.F. noch nicht bestandskräftig festgestellt sind (§ 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F.); dazu zählt u.a. der Streitfall. 11 2. Die rechtliche und wirtschaftliche Folge der in §§ 36 ff. KStG 2002 n.F. --und zuvor in §§ 36 ff. KStG 1999 i.d.F. des StSenkG-- enthaltenen Regelung besteht darin, dass das für eine Kapitalgesellschaft ermittelte Körperschaftsteuerguthaben zu einer Verminderung der festzusetzenden Körperschaftsteuer führen kann. Eine solche knüpfte unter der Geltung des KStG 1999 i.d.F. des StSenkG an bestimmte nachfolgende Gewinnausschüttungen an (§ 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG); seit der Geltung des § 37 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG) und in der Folgezeit in zehn gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt (§ 37 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG). Im Ergebnis vermittelt das Körperschaftsteuerguthaben seinem Inhaber mithin eine günstige Rechtsposition, die sich ihrerseits aus dem im Einzelfall festgestellten vEK ableitet. 12 3. Im Streitfall hat das FA die Endbestände des vEK in der Weise festgestellt, dass es von den zum 31. Dezember 2000 festgestellten Beträgen ausgegangen ist und das am 31. Dezember 2000 bestehende EK 45 unter Berücksichtung einer in 2001 vollzogenen Gewinnausschüttung gemindert hat. Die danach vorhandenen Teilbeträge des mit Körperschaftsteuer belasteten vEK hat es sodann mit dem negativen Teilbetrag des EK 02 verrechnet, und zwar vorrangig das EK 40 und nach dessen Erschöpfung das EK 45. Im Ergebnis ist nach der von ihm angestellten Berechnung durch die Kompensation mit EK 02 in Höhe von ./. 174.273 DM das EK 40 (778 DM) vollständig und das EK 45 im Umfang von 173.495 DM verbraucht worden. Das entspricht, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, den Vorgaben des § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. 13 4. Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. getroffene Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgarantie oder gegen Art. 2 Abs. 1 GG. 14
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