SichAbk YUG - Auslegung
Abkommenstextes - Zweck
SozSichAbk YUG - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung der Kindergeldberechtigung) Während der Dauer einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erhält der Arbeitslose mangels tatsächlichen Leistungsbezugs kein Arbeitslosengeld i.S.
SichAbk YUG . 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist serbischer Staatsbürger. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) war lediglich geduldet. 2 Der Kläger war in Deutschland zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) in der Fassung
Änderungsabkommens vom
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verhängt. Der Kläger erhielt ab dem 12. Juli 2006 Arbeitslosengeld. 3 Nachdem die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) von der Beendigung
Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid vom
SichAbk YUG voraussetze-- in dem anderen Vertragsstaat, sondern in dem Beschäftigungsland, in Deutschland, aufgehalten hätten. Auch in einem solchen Fall bestehe ein Kindergeldanspruch. Schließlich sei unschädlich, dass gegen den Kläger eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verhängt worden sei. Der Kläger habe, auch wenn er im Streitzeitraum kein Arbeitslosengeld bezogen habe, gleichwohl Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung i.S.
SichAbk YUG erhalten. Die Sperrzeit bewirke lediglich ein Ruhen
Anspruchs auf Zahlung
Arbeitslosengeldes. Es entspreche nicht dem Zweck
Abkommens, in das System der Sozialversicherung integrierten Arbeitnehmern Kindergeld zu versagen, wenn arbeitsmarktpolitisch motivierte Regelungen wie Sperrzeiten eingreifen würden. Im Übrigen habe der Kläger während
Streitzeitraums nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zumindest teilweise einen durch die Arbeitslosenversicherung vermittelten Krankenversicherungsschutz genossen. 5 Mit der Revision rügt die Familienkasse die fehlerhafte Auslegung
SichAbk YUG. Nach dem Wortlaut der in dieser Vorschrift formulierten Tatbestände sei ein tatsächlicher Leistungsbezug, nicht nur ein bestehender Versicherungsschutz, erforderlich. 6 Die Familienkasse beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Im Wesentlichen trägt er vor, das Eingreifen der Sperrzeit stehe einer Anwendung
SichAbk YUG nicht entgegen. Der Kläger habe während dieser Zeit Leistungen nach dem SGB III erhalten, weil sein Anspruch auf Arbeitslosengeld --auch wenn keine Auszahlungen erfolgt seien-- bestanden habe. 9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass dem Kläger während
Streitzeitraums ein Kindergeldanspruch zusteht. 10 1. Ein Anspruch auf Kindergeld kann nicht auf § 62 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) gestützt werden. 11 a) Nach den den Senat bindenden Feststellungen
FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) war der Kläger im Streitzeitraum (Mai und Juni 2006) lediglich geduldet und damit nicht im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG angeführten Aufenthaltstitel. 12 b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die mit Wirkung zum
G verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit dadurch geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel von vornherein von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen werden (s. Urteile vom
Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG) nur unter den weiteren Voraussetzungen
G Kindergeld erhalten (Senatsurteil vom
FG besitzt der Kläger auch unter Berücksichtigung der Regelungen in dem SozSichAbk YUG keinen Anspruch auf Kindergeld. 14
SichAbk YUG, wonach Kindergeld beanspruchen kann, wer Arbeitslosengeld erhält, sind nicht gegeben, weil der Kläger tatsächlich kein Arbeitslosengeld bezogen hat. 16 aa) Die Rechtsfrage, ob der Kläger nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosengeld i.S.
SichAbk YUG erhalten hat, obwohl ein tatsächlicher Leistungsbezug infolge der verhängten Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht erfolgt ist, wird im Abkommen nicht ausdrücklich beantwortet. Sie ist daher durch Auslegung zu klären. Dabei sind diejenigen Grundsätze zu beachten, die für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge im innerstaatlichen Bereich maßgeblich sind. Danach sind die Grundsätze
Teils III Abschnitt 3
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) vom
Völkerrechts, die als solche auch auf Verträge angewendet werden können, die wie das SozSichAbk YUG bereits vor dem Inkrafttreten
WÜRV abgeschlossen wurden (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 42/09, BFHE 230, 337, betr. das Vorläufige Europäische Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall
Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953). 17 Nach Art. 31 Abs. 1 WÜRV ist ein Vertrag "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen". Wurde ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt, ist nach Art. 33 Abs. 1 WÜRV der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Es wird vermutet, dass die Ausdrücke
Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben (Art. 33 Abs. 3 WÜRV). 18 bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann --entgegen der Argumentation
FG-- nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Streitzeitraum Arbeitslosengeld i.S.
Änderungs-Abk sind sowohl der Wortlaut in deutscher als auch serbo-kroatischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Für die Auslegung
Abkommenstextes kann daher von der deutschen Sprachfassung ausgegangen werden (vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht,
Inkrafttretens
Änderungs-Abk am
zweiten Monats bis zur zwölften Woche eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG ist nicht maßgeblich, ob die Person nach Beendigung
Beschäftigungsverhältnisses während einer Sperrzeit weiterhin in einem Versicherungspflichtverhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 5 ff. SGB V) steht, sondern ob Arbeitslosengeld bezogen wird. 23
Änderungs-Abk noch aus der dieses Änderungs-Abk begleitenden Denkschrift (sämtlich wiedergegeben in BRDrucks 801/74, S. 1 ff.), auch nicht aus den Unterlagen (Vertragstext, Schlussprotokoll, Begründung, Denkschrift), die das Abkommen vom 12. Oktober 1968 betreffen (sämtlich wiedergegeben in BRDrucks 98/69, S. 1 ff.), Anhaltspunkte dafür finden, dass bei einem zwar bestehenden, aber nicht zur Auszahlung gelangenden Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Kindergeldberechtigung bestehen soll. 26 Ebenso bezweckt das Abkommen nicht, allen Personen eine Kindergeldberechtigung einzuräumen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Auch wenn § 62 Abs. 2 EStG einen derartigen Zweck verfolgt (vgl. Senatsurteil in BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905; BTDrucks 16/1368, S. 8), lässt sich ein solcher für Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG weder aus dem Abkommenstext noch aus den sonstigen, dieses Abkommen betreffenden Unterlagen entnehmen. Umgekehrt lässt sich dem Abkommen auch nicht der Zweck entnehmen, nur solche Personen begünstigen zu wollen, die in Deutschland als Wanderarbeitnehmer auf Zeit unselbständig erwerbstätig sind (vgl. Urteil
Bundessozialgerichts vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, SozR 3-5870 § 1 Nr. 18). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201110323&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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