STRE201110324 BFH 3. Senat 20111027 III R 6/09 Urteil § 3 Abs 1 S 2 InvZulG 1999 vom 20.12.2000, § 7i EStG 1997, § 2 Abs 4 S 3 InvZulG 1999, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Nr 2 InvZulG1999ÄndG vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. Mai 2007, Az: 2 K 425/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen - Unechte Rückwirkung - Festlegung des Investitionsbeginns bei genehmigungspflichtigen Herstellungsarbeiten an Gebäuden - Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter - Wesen eines Bauantrags 1. Die durch das InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eingefügte Regelung, wonach Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden nur zu gewähren ist, wenn im Veräußerungsfall auch der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20. Dezember 2000) durch Einreichung eines Bauantrags für das genehmigungspflichtige Vorhaben ins Werk gesetzt wurde . 2. Hat der Investor den notariellen Vertrag über den Erwerb des zu sanierenden Objekts vor dem 21. Dezember 2000 geschlossen, greift die rückwirkende Ausdehnung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auch dann nicht ein, wenn der Investor den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat, jedoch seinem Rechtsvorgänger bereits eine Baugenehmigung für dieselbe Investition erteilt worden war . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21. August 2000 gegründete GbR, deren Gesellschafter die B-GmbH und die J AG waren. Die Gesellschafterinnen der Klägerin schlossen sich zusammen, um das Wohngebäude X-straße in Leipzig, Baujahr 1900, zu sanieren und zu verkaufen. Die J AG hatte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 2000 zuvor erworben. Bereits dem Veräußerer war im Jahr 1998 eine Baugenehmigung erteilt worden, die sich u.a. auf eine Geschossänderung und den Ausbau des 1. und 2. Dachgeschosses bezog. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin mit Vertrag vom 28. September 2000 einen Bankkredit in Höhe von 1 Mio. DM auf. Am 3. Dezember 2000 vereinbarte sie mit der C-GmbH, dass diese die Eigentumswohnungen vertreiben sollte. Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag vom 13. Dezember 2000 verkaufte die J AG eine der noch zu sanierenden Eigentumswohnungen, wobei der Prokurist der J AG auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer auftrat. Der Käufer genehmigte alle Erklärungen aus dem notariellen Vertrag vom 13. Dezember 2000 am 21. Dezember 2000. Laut dem notariellen Vertrag vom 13. Dezember 2000 hatte die J AG mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2000 das Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt. Nach Abschluss des Generalübernehmervertrags zwischen der Klägerin und der B GmbH am 3. September 2001 wurden die Wohnungen saniert. Mit Bauantrag vom 28. September 2001 begehrte die J AG auf der Basis der bereits vorliegenden Baugenehmigung vom 11. Juni 1998 eine geänderte Genehmigung, da die Grundrisse der Wohnungen geändert und zusätzliche Balkone angebaut werden sollten. Am 31. Dezember 2001 waren die Eigentumswohnungen bezugsfertig, die Bauleistungen zahlte die Klägerin. Die Erwerber der Eigentumswohnungen nahmen erhöhte Absetzungen für Baudenkmale gemäß § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. 2 Die Klägerin reichte am 4. Juni 2003 einen Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2001 ein. Sie beantragte, ihr Investitionszulage in Höhe von 94.517,93 € (= 184.861 DM) für nachträgliche Herstellungsarbeiten in Höhe von 1.237.404 DM an dem Wohngebäude zu bewilligen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Festsetzung einer Investitionszulage mit Bescheid vom 22. Juli 2003 unter Hinweis auf das Kumulationsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 ab. Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 komme eine Investitionszulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850) nur in Betracht, wenn im Veräußerungsfall der Erwerber keine erhöhten Absetzungen (hier nach § 7i EStG) in Anspruch nehme. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2004 als unbegründet zurück. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 die Investitionszulage dem Antrag der Klägerin entsprechend auf 94.517,93 € (= 184.861 DM) fest. 4 Das FG führte im Wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2006 III R 27/03 (BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332) finde das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 keine Anwendung, wenn der Investor mit den Investitionen vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20. Dezember 2000) begonnen habe. Im Streitfall habe die Klägerin mit ihren Investitionen vor dem 20. Dezember 2000 begonnen, so dass ihr Vertrauen auf den Bestand der bis dahin geltenden Gesetzeslage geschützt sei. Eine spätere Gesellschafterin der Klägerin habe das bebaute Grundstück bereits am 13. Juli 2000 erworben. Sie selbst sei am 21. August 2000 zu dem Zweck gegründet worden, dieses Grundstück zu sanieren und zu verkaufen. Die erste Wohnung habe sie am 13. Dezember 2000 unter Vereinbarung einer Sanierungspflicht verkauft. Der Verkäufer sei für den Käufer zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Die am 21. Dezember 2000 erteilte Genehmigung des Käufers wirke gemäß § 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Auch der Abschluss der Vertriebsvereinbarung am 3. Dezember 2000 und des Kreditvertrags über die Finanzierung des Kaufpreises am 28. September 2000 stellten verbindliche und damit auch schützenswerte Dispositionen dar. Der Abschluss eines obligatorischen Vertrags, der zur Durchführung der Investitionen verpflichte, sei die maßgebliche Handlung, die zur Entstehung des Vertrauensschutzes führe. 5 Das FA trägt mit seiner Revision im Wesentlichen vor: Das FG habe die Rechtsprechung des BFH in mehrfacher Hinsicht unberücksichtigt gelassen. In seinem Urteil vom 12. März 2003 X R 33/00 (BFH/NV 2003, 912) habe der BFH gefordert, dass der Investitionsbeginn durch Maßnahmen dokumentiert werden müsse, mit denen der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts "für sich bindend" nach außen manifestiert habe. Im Streitfall sei im maßgeblichen Zeitpunkt (20. Dezember 2000) der Kaufvertrag vom 13. Dezember 2000 mangels Zustimmung des Käufers nicht wirksam gewesen. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung des Käufers sei entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55; vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; Beschluss vom 14. Juni 2006 VIII B 196/05, BFH/NV 2006, 1829) steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da mit der Einführung des Kumulationsverbots (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999) ein Ereignis eingetreten sei, das für die Besteuerung erhebliche Bedeutung gehabt habe. Selbst wenn man aber die Rückwirkung der Genehmigung für den Vertrag vom 13. Dezember 2000 anerkenne, scheide jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFH/NV 2003, 912 ein Vertrauensschutz hinsichtlich der übrigen vier Wohnungen aus. Diese seien erst nach dem 20. Dezember 2000 veräußert worden. Die diesbezüglichen Sanierungsmaßnahmen seien erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung beauftragt und durchgeführt worden. Die Klägerin hätte insoweit die bereits vollzogene Gesetzesänderung berücksichtigen können und müssen. 6 II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 im Streitfall keine Anwendung findet und der Klägerin daher eine Investitionszulage für die nachträglichen Herstellungsarbeiten an dem Objekt X-straße in Leipzig zusteht. 7 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 gehören zu den begünstigten Investitionen auch nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind. Nach seiner bis 27. Dezember 2000 geltenden Fassung machte § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eine Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 davon abhängig, dass der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nahm. Durch das am 20. Dezember 2000 endgültig beschlossene InvZulÄndG wurde das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 dahingehend geändert, dass eine Förderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 auch dann ausgeschlossen ist, wenn nicht der Anspruchsberechtigte selbst, sondern im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen in Anspruch nimmt. Hierunter fallen auch die im Streitfall von den Erwerbern der Eigentumswohnungen in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen für Baudenkmale gemäß § 7i EStG. 8 2. Über den Anwendungsbereich des durch das InvZulÄndG erweiterten Kumulationsverbots hat der Senat in dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332 entschieden. Danach ist das zusätzliche Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 zwar nach der allgemeinen Regelung des Art. 11 Abs. 1 InvZulÄndG am Tag nach der Verkündung (BGBl I 2000, 1850 vom 27. Dezember 2000), d.h. am 28. Dezember 2000, in Kraft getreten. Es gilt damit grundsätzlich auch für die Investitionen des Kalenderjahres 2000, weil der Anspruch auf Investitionszulage erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2000 entsteht. Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des neuen Kumulationsverbotes aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung einzuschränken. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97 (BVerfGE 97, 67, BGBl I 1998, 725) werden bei Vorschriften, die zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten anreizen sollen, die Dispositionsbedingungen vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage, die in der Regel erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses zur Änderung der gesetzlichen Grundlage entfällt. Das Kumulationsverbot darf daher frühestens auf nachträgliche Herstellungsarbeiten angewendet werden, zu denen sich der Investor nach dem 20. Dezember 2000, dem Tag des endgültigen Beschlusses zur Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999, entschlossen hat. 9 3. Auch im Streitfall greift diese Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. des InvZulÄndG im Wege der verfassungskonformen Auslegung ein, da ein Fall der unechten Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") vorliegt. 10
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