(2003)maßgeblichen Fassung grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen. Eine Sammelbuchung kann ausnahmsweise dann genügen, wenn die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgeht und wenn aufgrund eines zusammen mit dem Jahresabschluss gefertigten Eigenbelegs eine exakte Zuordnung der Rücklage zu den einzelnen Wirtschaftsgütern möglich ist. 6
- bb)Das Finanzgericht (FG) ist für seine Beurteilung von den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage gemäß § 7g EStG im beantragten Umfang jedoch verneint, weil sich aus der Ermittlung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Beigeladenen eine Ansparabschreibung in Höhe von 37.000 € nur für einen PKW ergab, nicht jedoch für den später geltend gemachten Behandlungsstuhl. Nach der tatsächlichen Würdigung des FG vermittelten die nachträglichen Erläuterungen im Schriftsatz vom 26. April 2005 den Eindruck, die Klägerin und die Beigeladene hätten eine nicht plausible Rücklagenbildung ins Blaue hinein behauptet, um weiterhin den Ansatz einer Ansparrücklage von 37.000 € zu rechtfertigen, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aufgrund einer Anfrage festgestellt hatte, dass für den PKW allenfalls Anschaffungskosten von 30.000 € anfallen würden. Diese tatsächliche Würdigung des FG betrifft allein die Einzelheiten des Streitfalles. Sie ist nicht verallgemeinerungsfähig und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 7
- b)Da die Vorentscheidung auf eine Tatsachenwürdigung anhand der Einzelheiten des Streitfalles gestützt ist, kommt auch die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in Betracht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public