1 Satz 1 Nr. 2 AO ist . 2. NV: Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages über eine Wohnung, für die der Erwerber Investitionszulage erhalten hatte, ist kein rückwirkendes, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigendes Ereignis hinsichtlich der Zulagenförderung des Veräußerers, wenn dieser nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.12.2006 III R 27/03 (BStBl II 2007, 323, BFH/NV 2007, 1044)
Anfang an einen Anspruch auf Investitionszulage hatte . 1 Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die
der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. 2
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) beurteilt werden kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung zu verneinen und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die zitierte Vorschrift erfordert ein Ereignis, das den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt "nachträglich" anders gestaltet und sich steuerlich in die Vergangenheit auswirkt, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Die rechtliche Beurteilung
Ereignissen ist nicht selbst ein Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO (
Wedelstädt in Beermann/ Gosch, AO § 175 Rz 46; s.a. BFH-Urteile vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen ist, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine der
der Klägerin veräußerten Wohnungen hatte auf die Zulagenbegünstigung der darauf entfallenden nachträglichen Herstellungsarbeiten keinen Einfluss, da die Erweiterung des Kumulationsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850) der Gewährung
Investitionszulage an die Klägerin im Streitfall nicht entgegenstand (Senatsurteil in BFHE 215, 442, BStBl II 2007, 332). Die Rückabwicklung wirkte sich somit zulagenrechtlich nicht in die Vergangenheit aus, ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO lag nicht vor. 5 2. Soweit die Klägerin die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils
Rechtsprechung des BFH rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist daher unzulässig. Zur Darlegung einer Divergenz muss ein Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69, und vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846). Die
der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten BFH-Entscheidungen vom
1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Klägerin hat jedoch keinen Rechtssatz herausgearbeitet, der in Widerspruch zu einem im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtssatz stehen könnte. Unabhängig hiervon kommt es nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1.b) auf die Frage eines rückwirkenden Ereignisses nicht an. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150034&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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