angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung erfassten Einkünfte - Kapitalertragsteuerbescheinigung als sachlich-rechtliche Voraussetzung für Anrechnung - Einlegung einer Anschlussrevision 1. NV: Wurde ein Verwaltungsakt zunächst mit einer Sprungklage und später mit einer Untätigkeitsklage verworfen und hat das FA zunächst die Zustimmung zur Sprungklage verweigert und im Anschluss an eine spätere Änderung
angefochtenen Verwaltungsakts über den
halb bei ihm anhängig gewordenen Einspruch entschieden, so wird der geänderte Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand der Untätigkeitsklage. 2. NV: War ein Unternehmen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat es von dieser eine Gewinnausschüttung erhalten, so ist die von der Kapitalgesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auch dann auf die Steuer
Unternehmens anzurechnen oder diesem zu erstatten, wenn die Kapitalgesellschaft die zunächst von ihr ausgestellte Steuerbescheinigung in der Folge widerrufen und zurückerhalten hat.
von der Klägerin verfolgten Konzepts wird auf das Senatsurteil vom
Gestaltungsmodells "Rücklagenmanagement" abzielten. Dabei wurden mit mehreren "Zielgesellschaften" als "tatsächliche Verständigung" bezeichnete Vereinbarungen getroffen, nach denen die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der jeweiligen Gesellschaft nicht im Sinne eines Anteilserwerbs mit nachfolgender Gewinnausschüttung, sondern als Darlehensverhältnis angesehen wurde. Im Gefolge dieser Vereinbarungen widerriefen die betreffenden Gesellschaften die von ihnen ursprünglich ausgestellten Steuerbescheinigungen, in denen jeweils eine Gewinnausschüttung unter Einbehaltung von Kapitalertragsteuer bescheinigt worden war, und ersetzten sie durch Bescheinigungen mit einem Ausweis einbehaltener Kapitalertragsteuer in Höhe von 0 DM ("Nullbescheinigungen"). Die von den "Zielgesellschaften" abgeführte Kapitalertragsteuer wurde in der Folge an diese erstattet und von ihnen zum Teil an die Klägerin weitergeleitet. 6 In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Anrechnungsbeträge in Höhe von 429.756.675 DM (Körperschaftsteuer), 250.691.393 DM (Kapitalertragsteuer), 394.237 DM (Zinsabschläge) und 13.809.710 DM (Solidaritätszuschläge) geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte diesem Begehren nicht vollständig. Er versagte im Ergebnis insbesondere die Anrechnung von Kapitalertragsteuer insoweit, als diese Gegenstand inzwischen widerrufener Steuerbescheinigungen der "Zielgesellschaften" war. Auf dieser Basis erging am
FA wie folgt dar (Beträge in DM): 8 Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag Beteiligung 15.032.650,00 826.795,75 Erstattung 24.216.166,75 1.331.889,67 Weiterleitung 211.442.576,25 11.629.341,71 250.691.393,00 13.788.027,13 9 Am
angefochtenen Urteils ergeben sich daraus angerechnete Beträge in Höhe von 39.248.816,75 DM (Kapitalertragsteuer) und 2.180.368,44 DM (Solidaritätszuschlag); die nicht angerechneten Beträge belaufen sich auf 211.442.576,25 DM (Kapitalertragsteuer) und 11.629.341,71 DM (Solidaritätszuschlag). Das FA nahm ferner an, dass die verschiedenen geänderten Abrechnungsbescheide zum Gegenstand
den Bescheid vom
2 Satz 2 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1997). Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, die vom FG getroffene Kostenentscheidung zu ihren Gunsten abzuändern. 14 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 15 Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es teilt die Ansicht
FA, hat aber ebenfalls keinen Antrag gestellt. 16 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
sen Feststellungen lassen keine abschließende Beurteilung der Frage zu, in welchem Umfang die Klägerin eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer und
daran anschließenden Solidaritätszuschlags beanspruchen kann. 17 1. Das FG hat die Klage als zulässig angesehen und zudem angenommen, dass Gegenstand
Klageverfahrens der geänderte Abrechnungsbescheid vom 2. März 2009 gewesen sei. Dem ist zuzustimmen. 18 a) Nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, eine Klage beim FG regelmäßig nur nach erfolgloser Durchführung
Vorverfahrens über jenen Rechtsbehelf zulässig. Ist aber über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne vorherigen Abschluss
Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine solche "Untätigkeitsklage" hat die Klägerin im Streitfall erhoben. 19 b) Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand
Klageverfahrens (BFH-Beschluss vom
dadurch eingeleiteten Einspruchsverfahrens als auch der Untätigkeitsklage war ursprünglich der Abrechnungsbescheid
FA vom
seinerzeit anhängigen Einspruchsverfahrens geworden. 21 Denn nach jener Vorschrift wird, wenn der im Einspruchsverfahren angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand
Einspruchsverfahrens. Die in § 365 Abs. 3 Satz 1 AO enthaltene Regelung entspricht insoweit derjenigen, die § 68 Satz 1 FGO für das Klageverfahren trifft. § 68 FGO ist indessen u.a. auf Abrechnungsbescheide anwendbar (Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 4/89, BFHE 165, 387, BStBl II 1992, 98); für § 365 Abs. 3 Satz 1 AO muss dasselbe gelten. 22 d) Die Überführung der geänderten Abrechnungsbescheide in das Einspruchsverfahren hatte im Hinblick auf die Untätigkeitsklage der Klägerin zur Folge, dass Gegenstand
fortzusetzenden Klageverfahrens nunmehr ebenfalls der zuletzt geänderte Abrechnungsbescheid war. Denn die Besonderheit der Untätigkeitsklage besteht lediglich darin, dass sie vor der Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf erhoben werden kann (BFH-Urteil vom
Körperschaftsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (KStG 1999) auf die gegenüber der Klägerin festgesetzte Steuer anrechenbar seien. Diese Beurteilung wird von den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vollständig getragen. 24
G 1997 gekommen ist. Denn nach den Feststellungen
FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen wurden und
halb für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), haben die "Zielgesellschaften" gegenüber der Klägerin jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten. Dazu waren sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 verpflichtet, da die Klägerin von ihnen jeweils eine Dividende i.S.
G 1997 erhalten hat. Der Senat verweist dazu auf sein Urteil in BFHE 214, 276; an den dort entwickelten Grundsätzen hält er fest. Bei der Kapitalertragsteuer geht es um eine Erhebung von Einkommensteuer durch Steuerabzug (§ 43 Abs. 1 EStG 1997); für den an die Kapitalertragsteuer anknüpfenden Solidaritätszuschlag, der eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer darstellt (§ 1
Solidaritätszuschlagsgesetzes), gilt dasselbe. 26 c) Das FG hat
Weiteren zutreffend angenommen, dass die genannten Steuerabzugsbeträge im Streitfall "erhoben" worden sind. Denn die "Erhebung" einer Kapitalertragsteuer erfolgt dadurch, dass der zum Steuerabzug verpflichtete Kapitalertragsschuldner bei der Auszahlung
Kapitalertrags die Steuer ordnungsgemäß einbehält (BFH--Urteil vom 23. April 1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7). Das ist nach den ebenfalls nicht angegriffenen und
halb bindenden Feststellungen
FG im Streitfall geschehen. 27 Dem FG ist ferner dahin zu folgen, dass weder die spätere Rückzahlung der Steuerbeträge an die "Zielgesellschaften" noch die Weiterleitung der gezahlten Beträge an die Klägerin das Vorliegen
Tatbestandsmerkmals "erhoben" berührt. Denn die erfolgte Erhebung kann nicht mit steuerlicher Wirkung ungeschehen gemacht werden. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 weist als den im Verhältnis zur "Erhebung" gegenläufigen Vorgang allein die "Erstattung" aus und bestimmt gerade nicht, dass die spätere Auszahlung
Abzugsbetrags an den Steuerschuldner die Erhebung rückgängig macht. Die dem BFH-Urteil vom 28. April 1961 VI 301/60 U (BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372) zu Grunde liegende abweichende Sicht beruht darauf, dass das seinerzeit anzuwendende Recht (§ 47 Abs. 1 EStG 1955) im Zusammenhang mit der Anrechnung nur von "einbehaltenen" und nicht zusätzlich von "nicht erstatteten" Beträgen sprach; sie kann daher auf die im Streitfall maßgebliche Gesetzesfassung nicht übertragen werden. 28
Lohnsteuer-Jahresausgleichs an den Arbeitnehmer ausgekehrt hatte (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2007 VII B 302/06, BFH/NV 2007, 2096; ähnlich schon BFH-Urteil in BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372). Ob dies nur dann gilt, wenn der Arbeitnehmer die Auskehrung der Lohnsteuer als solche erkannt hat, hat er dabei offengelassen. 32 bb) Im Streitfall kann hiernach nicht schon insoweit eine "Erstattung" als "durchgeführt" i.S.
G 1997 angesehen werden, als die von den "Zielgesellschaften" einbehaltenen und abgeführten Beträge später an diese zurückgezahlt worden sind. Denn eine solche Sachbehandlung würde zu wertungswidersprüchlichen Ergebnissen führen: Hat ein Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag einbehalten, sodann aber statt ordnungsgemäßer Abführung für sich behalten, so besteht ein Anspruch
Steuerschuldners auf Anrechnung (BFH-Urteil in BFHE 181, 7); dann kann es nicht anders sein, wenn der Abzugsbetrag zunächst einbehalten und abgeführt, später aber dem Abzugspflichtigen erstattet worden ist. Anders ist es aber, wenn und soweit der Abzugspflichtige den betreffenden Betrag in der Folge an den Steuerschuldner weiterleitet und der Steuerschuldner dies als Auskehrung
Abzugsbetrags erkennt oder erkennen muss. Dann steht nämlich die Weiterleitung wirtschaftlich der Auskehrung einer zunächst einbehaltenen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gleich;
halb ist sie ebenso wie jene als "Erstattung" i.S.
G 1997 anzusehen. Daher ist im Streitfall, soweit die Klägerin von den "Zielgesellschaften" die zunächst einbehaltene Kapitalertragsteuer erhalten hat und dieser Hintergrund der Zahlung durch die "Zielgesellschaften" für die Klägerin eindeutig erkennbar war, für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer kein Raum. 33 cc) Das FG hat eine solche Handhabung mit dem Hinweis abgelehnt, es sei nicht ausgeschlossen, dass einzelne "Zielgesellschaften" den zunächst an die Klägerin weitergeleiteten Betrag später unter Hinweis auf die Regeln zur ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zurückforderten. Es sei nicht sachgerecht, der Klägerin trotz dieses Risikos die Anrechnung zu verwehren, und zudem dürfe die Besteuerung nicht durch das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und den einzelnen Zielgesellschaften beeinflusst werden. Diese Überlegung greift jedoch nicht durch. Denn zum einen ist die Gefahr einer erfolgreichen Rückforderung durch eine "Zielgesellschaft" gering, da die Auskehrung einer von der Finanzbehörde zurückgezahlten Kapitalertragsteuer an die Klägerin letztlich auf dem ursprünglich gefassten Gewinnverwendungsbeschluss der jeweiligen "Zielgesellschaft" beruht und daher nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Dem entsprechend hat weder das FG festgestellt noch die Klägerin geltend gemacht, dass es im Streitfall zu einer erfolgreichen Rückforderung durch eine "Zielgesellschaft" gekommen ist. Zum anderen hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwa von der Klägerin an eine "Zielgesellschaft" zurückgezahlter Betrag ggf. nachträglich angerechnet werden müsste. Der Blick auf eine mögliche Zahlungsverjährung (§ 228 AO) hindert eine solche Sicht der Dinge nicht, da in der beschriebenen Situation der Anrechnungsanspruch erst mit der Rückzahlung
betreffenden Betrags an die "Zielgesellschaft" entstehen, jedenfalls aber nicht vorher fällig (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) würde. Im Ergebnis trägt eine solche Lösung mithin den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung, ohne über den Wortlaut
Gesetzes hinwegzugehen oder den Steuerschuldner einem nicht hinnehmbaren Risiko auszusetzen. Sie ist daher vorzugswürdig. 34 f) Für die Entscheidung
Rechtsstreits spielt hingegen keine Rolle, dass und inwieweit die "Zielgesellschaften" die von ihnen ausgestellten Steuerbescheinigungen in der Folge widerrufen und ggf. zurückerhalten haben. Zwar waren jene Gesellschaften nach Maßgabe
G 1997 zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen verpflichtet und wird eine durch Steuerabzug erhobene Steuer nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 EStG 1997 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997). Auch ist die nach § 45a Abs. 2 EStG 1997 auszustellende Bescheinigung --ebenso wie die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1997 geforderte Bescheinigung über anzurechnende Körperschaftsteuer (dazu BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924)-- nicht nur Beweismittel, sondern sachlich-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842). Im Streitfall hat die Klägerin nach den Feststellungen
FG die entsprechenden Bescheinigungen aber vorgelegt, und das Gesetz enthält keine Aussage
Inhalts, dass der Widerruf oder die Rückgabe einer einmal vorgelegten Bescheinigung die Wirkung der Vorlage rückgängig macht. Die Wirkung der Bescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung bleibt vielmehr, wiederum ebenso wie bei der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (dazu Senatsbeschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276), in einem solchen Fall bestehen. Dass die Anrechnung von Körperschaftsteuer rechnerisch anderen Gesetzen folgt als die Anrechnung von Kapitalertragsteuer, ändert daran entgegen der Ansicht
FA nichts. 35 g) Im Ergebnis hängt die Rechtmäßigkeit
angefochtenen Bescheids mithin davon ab, inwieweit zum einen die "Zielgesellschaften" die zunächst einbehaltenen und abgeführten sowie später an sie erstatteten Kapitalertragsteuerbeträge in der Folge an die Klägerin weitergeleitet haben und zum anderen die Klägerin die betreffenden Vorgänge als Auskehrung von Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste. Beides hat das FG nicht festgestellt, was im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.
halb muss das Verfahren zu diesem Zweck an das FG zurückverwiesen werden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dieses wird sich, insbesondere anhand von der Klägerin einzureichender Unterlagen und von den "Zielgesellschaften" einzuholender Auskünfte, ein Bild über die maßgeblichen Vorgänge machen. Zweifel an der Höhe der weitergeleiteten Beträge oder an der Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Hintergründe der von den "Zielgesellschaften" geleisteten Zahlungen müssen dabei --vorbehaltlich einer Beweisvereitelung seitens der Klägerin-- zu Lasten
FA gehen. 36 3. Die Klägerin hat ihrerseits nicht Revision eingelegt. Sie hat aber auf die Revision
FA hin u.a. eine ihr günstige Änderung der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung begehrt. Das ist als Einlegung einer Anschlussrevision anzusehen, die verfahrensrechtlich auf den Kostenausspruch beschränkt werden kann (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung,
halb auch insoweit zulässig. 37 4. Nachdem auf die Revision
FA hin das Verfahren an das FG zurückverwiesen wird, hält der Senat es für zweckmäßig, dem FG die Entscheidung über die Kosten
gesamten Rechtsstreits zu übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Im Rahmen der insoweit zu treffenden Entscheidung wird das FG nicht nur die im Revisionsverfahren vorgetragenen Überlegungen der Klägerin zur Kostenverteilung berücksichtigen müssen. Es wird vielmehr außerdem zu beachten haben, dass die Kosten
Rechtsstreits um die Höhe der anzurechnenden Steuern möglicherweise insgesamt dem FA auferlegt werden müssen, wenn die Klägerin in diesem Punkt in der Sache vollständig obsiegt. Das FG hat die Verfahrenskosten insoweit zum Teil der Klägerin auferlegt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, dass die Klägerin die anzurechnenden Beträge ohnehin an die Beigeladene werde abführen müssen und daher bei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich nur einen eingeschränkten Erfolg erziele. Jedoch ist die Frage der Weiterleitung an die Beigeladene nicht Gegenstand
Rechtsstreits um die Höhe der Anrechnungsbeträge, weshalb eine der Klägerin günstigere Kostenentscheidung nicht ausgeschlossen erscheint. Daher ist auch auf die Anschlussrevision der Klägerin das Verfahren an das FG zurückzuverweisen, das erneut über die Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden wird (§ 143 Abs. 2 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150049&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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