FA ergaben, dass das Fahrzeug wegen
fehlenden Versicherungsschutzes am 19. April 2007 zwangsentstempelt wurde, nachdem die Verfügung über die Außerbetriebsetzung
Fahrzeugs dem Kläger nicht hatte zugestellt werden können. Das Fahrzeug wurde am
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KraftStG), solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Dies sei nach den maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr der Fall, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt worden seien als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen worden sei. 4 Gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil
FG wehrt sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie auf Verfahrensfehler, auf denen das Urteil
FG beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), stützt. 5 Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil
FG Baden-Württemberg vom
StG zum Verkehr zugelassen ist, wenn nur die Kennzeichen entstempelt wurden, dies aber nicht im Fahrzeugschein vermerkt wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig so zu beantworten ist, wie dies das FG getan hat. 9 a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6). Die Zulassung zum Verkehr erfolgt dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (FZV) durch die Zuteilung eines Kennzeichens "und" die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Dem entspricht es, wenn für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs der Halter dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen "und" die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen hat. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV vermerkt die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung
Fahrzeugs unter Angabe
Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. 10 b) Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG an diese verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft und die Steuerpflicht somit besteht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht (BFH-Urteile vom
Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen werden, der letzte Tag maßgebend ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG nur, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt wurde und er die Abmeldung
Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat. Entsprechend ist ein Fahrzeug also nach den für die Anwendung
StG maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde (vgl. bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 250; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 77). 11 2. Soweit sich der Kläger auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO beruft, fehlt es bereits an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG von einer Entscheidung
BFH abgewichen sein könnte. Dazu hätte der Kläger einen abstrakten, die Vorentscheidung tragenden Rechtssatz einem ebenfalls tragenden, abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung gegenüberstellen und zudem ausführen müssen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handle (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 20. Februar 2008 VIII B 83/07, BFH/NV 2008, 978). 12 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil
FG i.S.
2 Nr. 3 FGO beruhen könnte, in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. 13 a) Soweit er sich darauf berufen hat, das FG hätte trotz
erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung von ihm angebotene Zeugen hören müssen, rügt der Kläger die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO). Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags bedurft, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers nicht. 14 b) Nichts anderes ergibt sich für die Einlassung, das FG habe die Akten der Zulassungsstelle beiziehen müssen, denn auch insoweit fehlt jegliches Vorbringen dazu, inwieweit der Akteninhalt Abweichungen zu den im Urteil
FG festgestellten Tatsachen enthält und weshalb daraus abweichende steuerliche Rechtsfolgen abzuleiten wären. 15 c) Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, das FG sei hinsichtlich
abgelaufenen Versicherungsschutzes für das Fahrzeug von einem Sachverhalt ausgegangen, der nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt sei, verkennt er, dass das FG diesen Umstand im Tatbestand seines Urteils erwähnt hat. Soweit sich der Kläger dagegen wehrt, dass das FG den fehlenden Versicherungsschutz in seinen Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt hat, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit
FG-Urteils. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann er aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.