STRE201150063 BFH 10. Senat 20101214 X B 103/10 Beschluss § 76 Abs 1 FGO, § 79 Abs 1 S 2 Nr 5 Halbs 2 FGO, § 80 Abs 1 FGO, § 82 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 380 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Mai 2010, Az: 2 K 594/07, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung eines Ordnungsgeldes 1. NV: Im Falle notwendiger Sachaufklärung ist die Anordnung persönlichen Erscheinens regelmäßig sachdienlich. 2. NV: Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld erklärt, er werde keine Angaben machen. 1 I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren 2 K 594/07 begehren die klagenden Eheleute eine höhere als die bisher gewährte Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen, zu der der Kläger als Handelsvertreter verpflichtet ist. 2 Bereits zu der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 hatte das FG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 € hob das FG jedoch wieder auf, da die mit der Ladung verbundene Androhung nicht genau beziffert gewesen war. 3 Mit Verfügung vom 12. April 2010 lud der Vorsitzende erneut zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 und ordnete unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 200 € wiederum das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Kläger beantragte Verlegung des Termins, da er urlaubsbedingt abwesend sei, und reichte zur Glaubhaftmachung eine Buchungsbestätigung für einen Urlaub vom 13. bis zum 21. Mai 2010 (Abflug 13. Mai 2010, 5:30 Uhr ab X) nach. Der Vorsitzende lehnte den Verlegungsantrag ab, da die erst am 13. Mai 2010 anzutretende Reise an der Terminsteilnahme am 12. Mai 2010 nicht hindere. Der Kläger beantragte darauf am 8. Mai 2010 erneut Terminsverlegung und erklärte zum einen, die Teilnahme am Termin sei wegen Urlaubs nicht möglich, zum anderen, er sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Handelsvertreter am 12. Mai 2010 unmittelbar vor dem Urlaub noch auf geplanten Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet. Seine Teilnahme am Termin sei auch in der Sache völlig unnötig; er könne und werde keine weiteren Aussagen treffen. Das beklagte Finanzamt habe die Archivräume bereits besichtigt. Er legte außerdem Bilder der Regale vor. 4 Der Kläger erschien wiederum nicht zur mündlichen Verhandlung. Das FG verhängte ein Ordnungsgeld von 200 € mit der Begründung es sei nicht erkennbar, dass der mit einem Flug am Morgen des 13. Mai 2010 ab X, mithin ohne die Notwendigkeit der Anreise am Vortage, beginnende Urlaub eine Teilnahme des Klägers am Termin vom 12. Mai 2010 verhindert hätte. Die Behauptung, der Kläger befinde sich auf Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet, sei zu vage und unspezifiziert, um darauf eingehen zu können. 5 Gegen den am 21. Mai 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. Juni 2010 bei dem FG eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger seinen Vortrag aus dem Verlegungsantrag wiederholt. Das Ordnungsgeld sei eine durchsichtige Maßnahme, die schwierige Bearbeitung einer sachgerechten Ermittlung der Rückstellung für Aufbewahrungskosten zu vermeiden. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist rechtmäßig. 7 Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht für den Fall des Ausbleibens Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen --für den § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt-- androhen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO setzt es bei schuldhaftem Ausbleiben durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 8 1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 12. Mai 2010 sowie die Androhung des Ordnungsgeldes durch die Verfügung vom 12. April 2010 waren ordnungsgemäß und ermessensgerecht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.