STRE201150074 BFH 10. Senat 20100915 X R 31/09 Urteil § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 12 EStG 1997, § 12 EStG 2002 vorgehend FG Münster, 26. März 2009, Az: 2 K 2204/05 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der Zahlungen unschädlich - Wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben 1. NV: Werden Versorgungsleistungen in Anpassung an das Versorgungsbedürfnis des Leistungsempfängers für einen vorübergehenden Zeitraum in Abweichung zu dem vereinbarten Betrag vorübergehend reduziert, lässt dies nicht den Rechtsbindungswillen in Hinblick auf den gesamten Versorgungsvertrag entfallen . 2. NV: Künftige Abweichungen vom Versorgungsvertrag sind schriftlich zu dokumentieren, um überprüfen zu können, ob sie durch die Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind . 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 und 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 5. August 1997 (Übergabevertrag) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern zum 15. August 1997 das Eigentum an deren Hof --einem Hof im Sinne der Höfeordnung-- übertragen. Die Eltern der Klägerin erhielten im Gegenzug ein lebenslängliches Altenteilsrecht. Neben einem Wohnungsrecht und verschiedenen Sachleistungen wurde eine monatliche Barzahlung vereinbart, deren Höhe sich nach der Höhe der Altersrente des Vaters der Klägerin richten sollte. Diese Rente war in dem Übergabevertrag mit "z.Zt. 948 DM" angegeben. Die Altenteilleistungen waren entsprechend der Leistungsfähigkeit des übertragenen Grundbesitzes und den Bedürfnissen der altenteilsberechtigten Übergeber änderbar (§ 323 der Zivilprozessordnung). 2 Die Klägerin erbrachte --neben dem Wohnungsrecht und den Sachleistungen-- folgende monatliche Barzahlungen: Von Dezember 1997 bis April 1998 jeweils 948 DM monatlich; von Mai 1998 bis Februar 1999 monatlich 1.000 DM; von März 1999 bis Oktober 2000 jeweils 500 DM monatlich; von November bis Dezember 2000 und im Streitjahr 2001 monatlich 1.000 DM sowie im Streitjahr 2002 jeweils 511,99 € monatlich. 3 Die Rente des Vaters betrug ab Juli 1998 969,42 DM bzw. 967,84 DM, ab Juli 1999 980,60 DM bzw. 981,13 DM, im Streitjahr 2001 von Januar bis Juni monatlich 986,85 DM und von Juli bis Dezember jeweils 1.005,78 DM bzw. im Streitjahr 2002 von Januar bis Juni jeweils 514,24 € und von Juli bis Dezember jeweils 525,32 € monatlich. 4 In ihren Einkommensteuererklärungen für 1999 und die Streitjahre 2001 und 2002 machte die Klägerin für die Altenteilleistungen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren gültigen Fassung geltend (2001: Barleistungen in Höhe von 12.000 DM; Strom, Wasser und Heizung in Höhe von 2.137,96 DM = 14.137,96 DM; 2002 Barleistungen in Höhe von 6.143,88 €; Strom, Wasser und Heizung in Höhe von 1.065,33 € = 7.209,21 €). 5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte für die Streitjahre --wie auch für das Jahr 1999-- den begehrten Sonderausgabenabzug. Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, die Übergeber hätten schon kurze Zeit nach Abschluss des Versorgungsvertrags einen geringeren Barbedarf festgestellt, weil der Vater hinzuverdient habe. Ab März 1999 sei daher die Barleistungsverpflichtung aufgrund mündlicher Vereinbarung abgeändert worden. Im Jahr 2000 sei der Vater schwer erkrankt und habe nicht mehr arbeiten können. Deshalb seien ab November 2000 wieder Versorgungsleistungen in Höhe von 1.000 DM monatlich bezahlt worden. Der Einspruch blieb erfolglos. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1458 veröffentlichtem Urteil für die Streitjahre 2001 und 2002 statt. Die Klage betreffend das Jahr 1999 wies es ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kürzung der Barleistungen ab März 1999 sei nicht durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt gewesen. Der Vater der Klägerin habe bereits vor der Vermögensübergabe gearbeitet und dieser Hinzuverdienst habe sich später nicht wesentlich geändert. Allein die subjektive Einschätzung der Eltern, nicht den vollen Betrag zu benötigen, lasse nach der Rechtsprechung, die objektive und nachweisbare Umstände einer veränderten Bedarfslage verlange (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47), eine Kürzung der Barleistungen nicht zu. Die im Jahr 1999 erbrachten wiederkehrenden Leistungen seien deshalb als Sonderausgaben nicht abziehbar. Anders sei die Rechtslage 2001 und 2002. In diesen Jahren habe die Klägerin die Versorgungsleistungen wieder in voller Höhe erbracht. Unschädlich sei, dass die Barzahlungen teilweise etwas über und teilweise etwas unter der Rente des Vaters gelegen hätten. Rechtsgrundlage der Leistungen sei nach wie vor der Übergabevertrag. Die Rechte und Pflichten aus dem Übergabevertrag würden fortbestehen, auch wenn sie zeitweise von den Parteien nicht eingehalten worden seien. Deshalb könnten die Vertragsbeteiligten die von ihnen zeitweise nicht eingehaltenen Regelungen für die Zukunft wieder als rechtlich bindend ansehen. 7 Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG geltend. Die steuerliche Privilegierung der privaten Versorgungsrente, die zum Sonderausgabenabzug führe, ende, wenn die vereinbarten wiederkehrenden Zahlungen wie im Streitfall willkürlich abgeändert würden. Für die Zukunft würden dann die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts gelten, so dass die Leistungen beim Vermögensübernehmer nicht abziehbare und die Bezüge beim Vermögensübergeber nicht steuerbare Unterhaltsleistungen seien. Sei einmal der Rechtsbindungswille aufgegeben worden, gebe es kein Zurück mehr in die steuerliche Privilegierung, selbst wenn die Leistungen wieder in der vertraglich ursprünglich vereinbarten Höhe aufgenommen worden seien. 8 Das FA beantragt, das FG-Urteil für die Streitjahre 2001 und 2002 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Ergebnis zu Recht hat das FG erkannt, dass die in den Jahren 2001 und 2002 erbrachten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sind. 11 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Hierzu hat die Rechtsprechung des BFH im Wesentlichen die folgenden Grundsätze entwickelt: 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.