STRE201150094 BFH 3. Senat 20110119 III S 44/09 (PKH) Beschluss § 25 Abs 3 AufenthG, Art 28 EGRL 83/2004, Art 8 MRK, § 62 Abs 2 EStG 2002, § 114 S 1 ZPO, § 142 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 1 Abs 6 BErzGG DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Kindergeld für Ausländer aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention und der sog. Qualifikationsrichtlinie - hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung NV: Die vom BSG mit Vorlagebeschlüssen vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R vorgebrachten Bedenken gegen § 1 Abs. 6 BErzGG kommen beim steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen. 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Rechtsanwalts R für ihre Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen Kindergeld, die das Finanzgericht (FG) zugelassen hat. 2 Die aus Äthiopien stammende Klägerin lebt seit Juni 2003 mit ihrem Sohn in der Bundesrepublik Deutschland, seit November 2007 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Sie bezog zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ab November 2007 bis Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ab Februar 2008 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach einem amtsärztlichen Gutachten vom Dezember 2007 ist die Klägerin auf Dauer erwerbsunfähig; eine Nachuntersuchung wurde erst nach Ablauf von 18 Monaten empfohlen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld mit Bescheid vom 7. Januar 2008 ab, da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. 3 Das FG wies die wegen Kindergeld von Oktober 2007 bis Juni 2008 erhobene Klage ab. Es führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913) sei die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG verfassungsgemäß, auch soweit sie auf nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer zur Anwendung komme, die erwerbsunfähig sind. Ein Anspruch auf Kindergeld ergebe sich auch nicht aus Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304, 12) --Qualifikationsrichtlinie--, da das Kindergeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie sei. 4 Im Revisionsverfahren, für das die Klägerin PKH begehrt, macht sie im Wesentlichen geltend, es sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG geboten. Unter der Fallgruppe derjenigen Menschen, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 23a, § 24, § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten haben, gebe es eine Vielzahl solcher, bei denen der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besondere individuelle Umstände gewesen seien, die gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausschlössen wie etwa eine schwere Erkrankung oder Behinderung, hohes Alter oder Minderjährigkeit. Bei den Betroffenen sei die fehlende Erwerbstätigkeit kein Indiz für eine mangelhafte Integration. Zwar habe der Gesetzgeber durchaus zu Recht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als ein Indiz für einen Daueraufenthalt formuliert, dies rechtfertige jedoch nicht den Ausschluss oder die Nichtberücksichtigung anderer Indizien. Zudem dürfe die Klägerin nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in der Sache 59140/00, Okpisz/Deutschland, durch Urteil vom 25. Oktober 2005 (BFH/NV 2006, Beilage 3, 357) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Ausländern mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung und Ausländern ohne eine solche bei der Gewährung von Kindergeld gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße. 5 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters wird abgelehnt. 6 1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 7 2. Der Antrag ist abzulehnen, weil das Revisionsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 8
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