(3)ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 14 2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dazu muss sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzen und erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555, m.w.N.). Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632). 15 3. Den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision genügt die Beschwerde der Klägerinnen nicht. 16
- a)Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Klägerinnen weder bezeichnet noch dargelegt. Dafür genügt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht, dass "von der Rechtsprechung des BFH abgewichen wird". 17
- b)Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Behauptung auch keine Divergenz dargelegt, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte. Denn dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es; eine Divergenz ist im Übrigen auch nicht erkennbar. 18
- c)Die Klägerinnen haben auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG ergeben könnte. Solche materielle Rechtsfehler können zwar die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Die Behauptung, "durch die aufgeführten offensichtlichen Nichtanwendungen und der gesetzeswidrigen Entscheidungen liegt ein gesetzeswidriges Rechtsverhalten gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor" genügt auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgestellten pauschalen Behauptungen nicht, um einen solchen Zulassungsgrund nachvollziehbar darzulegen. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren zitierten BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445) ändert daran nichts. 19
- d)Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen der Klägerinnen ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere genügt zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen. Hinzu kommt, dass sich die erforderliche Rüge eines derartigen Verfahrensmangels (s. dazu u.a. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1 der Gründe) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerinnen durch den Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht entnehmen lässt. 20 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 21 IV. Der Antrag auf AdV war abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (u.a. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; in BFH/NV 2000, 1494). Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat die Beschwerden der Klägerinnen, die diese gegen die klageabweisenden Urteile in den dagegen eingeleiteten Verfahren (IV B 29/09, IV B 33/09, IV B 34/09 und IV B 36/09, sowie vorstehend unter III.) erhoben haben, durch Beschlüsse vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public