STRE201150132 BFH 10. Senat 20100915 X R 11/08 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 Halbs 2 AO, § 10b Abs 1 EStG 2002, § 10b Abs 1a EStG 2002 vorgehend FG Hamburg, 4. September 2006, Az: 2 K 109/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sonderausgabenabzug für Vereins- und Stiftungsspenden 1. NV: Der Ausschluss von Vereinsspenden vom erhöhten Sonderausgabenabzug für Stiftungen nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in der vom 26. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung war verfassungsgemäß. 2. NV: Der laufende Finanzbedarf einer Stiftung ist strukturell höher als bei gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren den Sonderausgabenabzug von Spenden für gemeinnützige Vereine nach Maßgabe der Regelungen für Stiftungen. 2 Neben Parteispenden machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2002 Spenden in Höhe von insgesamt 14.395 € als Sonderausgaben geltend, davon 30,68 € für den WWF Deutschland. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zunächst einen Teilbetrag von 7.592 € (10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) als Sonderausgabe. Nach dem Einspruch der Kläger, mit dem diese die Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des Spendenabzugs im Vergleich zu Stiftungen rügten, berücksichtigte das FA nach einem entsprechenden Verböserungshinweis Spenden in Höhe von 13.797 € nur noch mit 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (im Ergebnis 4.403 €) als Sonderausgaben. 3 Das Finanzgericht (FG) hat unter Berufung auf § 10b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung die an den WWF geleistete Spende in vollem Umfange berücksichtigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die der Beschränkung des Spendenabzugs zu Grunde liegenden Vorschriften in § 10b Abs. 1 und 1a EStG hielt es für verfassungskonform. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 199 veröffentlicht. 4 Mit der Revision machen die Kläger geltend, die unterschiedliche Abziehbarkeit von Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts auf der einen Seite und an Vereine auf der anderen Seite stelle eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Verfassungswidrigkeit sei durch eine uneingeschränkte, rechtsformübergreifende Anwendung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG zu beseitigen, die somit auch für Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und Kapitalgesellschaften gelten müsse. Die im Schrifttum angeführten vier Gesichtspunkte zur Rechtfertigung der steuerlichen Privilegierung von Stiftungen seien nicht tragfähig. 5 Das für die Stiftung charakteristische Fehlen von Mitgliedern besitze keinen Bezug zum Entlastungszweck des Spendenabzugs. Dieser liege allein in der tatsächlich das Gemeinwohl fördernden Tätigkeit. Die Gefährdung der steuerbegünstigten Zielsetzung durch den Zugriff der Mitglieder sei für den Entlastungszweck unerheblich. Zum einen werde die Steuervergünstigung nur gewährt, so lange die Gemeinnützigkeit bestehe, mithin ein solcher Zugriff nicht stattfinde. Zum anderen gehe eine Gefährdung steuerbegünstigter Zwecke eher von Organen --namentlich Vorständen-- als von Mitgliedern aus, bestehe also bei der Stiftung ebenfalls. 6 Die Dauerhaftigkeit einer Stiftung bleibe häufig tatsächlich nicht hinter derjenigen von Vereinen und Kapitalgesellschaften zurück. Vor allem aber sei das Element der Dauer im Gemeinnützigkeitsrecht kein Wert an sich. Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen hänge nur davon ab, ob die Tätigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum auf die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sei. 7 Die staatliche Stiftungsaufsicht sei keine "bessere" Gewähr für die Einhaltung der Satzungszwecke, weder im Vergleich zu der turnusmäßigen und eingehenden Prüfung steuerbegünstigter Einrichtungen durch die Finanzbehörden noch im Vergleich zu der Kontrolle einer Körperschaft durch interessierte Mitglieder. 8 Die Notwendigkeit eines Stiftungsvermögens schließlich und der damit verbundene Hinweis auf den höheren Finanzbedarf von Stiftungen sei nicht dahin misszuverstehen, als hätten Stiftungen zur Verwirklichung bestimmter satzungsmäßiger Zwecke einen höheren Mittelbedarf als andere Körperschaften zur Verwirklichung derselben Zwecke. Zwar sei eine Stiftung zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf ein hinreichend großes Vermögen mit entsprechenden Erträgen angewiesen, während Vereine oder Kapitalgesellschaften hierfür auf Beiträge, Spenden oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder oder Gesellschafter zurückgreifen könnten. Tatsächlich seien aber viele unselbständige Stiftungen, namentlich Bürgerstiftungen, so gering kapitalisiert, dass sie von vornherein auf Zuwendungen Dritter angewiesen seien. Eine Ungleichbehandlung mit Vereinen sei insoweit nicht zu rechtfertigen. Die rechtsformspezifische Notwendigkeit ausreichender Vermögensausstattung der Stiftung könne daher allenfalls den im Vergleich zur früheren Rechtslage erhöhten Höchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock neu gegründeter Stiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG rechtfertigen, nicht aber eine Begünstigung von sonstigen Zuwendungen, die die Stiftung wie eine andere Körperschaft unmittelbar verwenden oder auch an andere steuerbegünstigte --nicht als Stiftung organisierte-- Körperschaften weiterleiten dürfe. 9 Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Spenden an Stiftungen und an andere Begünstigte lasse sich beseitigen, wenn der Abzugsbetrag von 20.450 € auf Vereine und Kapitalgesellschaften ausgedehnt werde. Im Übrigen habe zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Stiftungen und Vereinen erkannt und beseitigt, indem er mit Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007, 2332) die Abzugsfähigkeit von Spenden auf pauschal 20 % der Bruttoeinkünfte erhöht und die Ungleichbehandlung von Stiftungen und Vereinen aufgegeben habe. 10 Die Kläger beantragen, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde und die Einkommensteuer 2002 unter Berücksichtigung weiterer Spenden in Höhe von 9.961 € als Sonderausgaben festzusetzen. 11 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG sei verfassungsgemäß. Im Übrigen verbiete der Wortlaut der Vorschrift eine erweiternde Auslegung. 13 II. Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die unstreitig dem Wortlaut von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechende Beschränkung des Spendenabzugs rechtmäßig ist. Insbesondere liegt in dieser Beschränkung kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 14 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt. Eine Ungleichbehandlung mehrerer Vergleichsgruppen muss bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt sein. 15 Der Steuergesetzgeber darf grundsätzlich, wovon auch § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) ausgeht, aus Gründen des Gemeinwohls nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele verfolgen, muss diese dann jedoch gleichheitsgerecht ausgestalten. Dabei besitzt er hinsichtlich der wirtschaftspolitischen Diagnose und Prognose sowie bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Begünstigten sachgerecht abzugrenzen ist, einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Das gilt für direkte und indirekte steuerliche Subventionen. Zudem ist er zur Vereinfachung und Typisierung befugt. Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Allerdings darf er für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Die Grenzen für die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers hängen von dem Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Eine nach der Rechtsform unterscheidende Steuerbelastung ist nur dann zulässig, wenn der steuerliche Be- oder Entlastungsgrund einen Bezug zur Rechtsform aufweist (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151, unter B.II.1.; vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, unter B.I.1.; vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, unter C.I.1.; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I.; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a, sowie schließlich vom 24. März 2010 1 BvR 2130/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 756, unter III.1.b 2.). 16 2. Der ausschließlich den Stiftungsspenden gewährte zusätzliche Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG ist nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ausschließliche Anknüpfung an die Rechtsform des Spendenempfängers ist auf Grund von Besonderheiten, die in dieser Rechtsform liegen, gerechtfertigt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.