STRE201150133 BFH 10. Senat 20110118 X S 7/10 (PKH) Beschluss § 62 Abs 4 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe NV: Ein PKH-Antrag ist abzulehnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch im Rahmen einer Beweisaufnahme ein Eingang dieses Antrags innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht feststellbar ist. 1 I. Der Antragsteller erhob Klage beim Finanzgericht (FG) wegen des Einkommensteuerbescheids 2001. Er machte u.a. geltend, der Beklagte (das Finanzamt --FA--) habe Vorsorgeaufwendungen nicht vollständig steuermindernd berücksichtigt. 2 Ferner wandte sich der Antragsteller gegen einen Abrechnungsbescheid. Er beanstandete, dass das FA gegen seinen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 mit auf das Land nach § 7 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen aufgerechnet habe. Er machte geltend, er habe Widerspruch gegen die Forderung des Landkreises X eingelegt. Hierüber sei noch nicht entschieden. Das FA sei nicht berechtigt, eine Aufrechnung mit der nicht bestandskräftigen Forderung zu erklären. 3 Das FG wies die Klage ab. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid sei nicht zu beanstanden. Insbesondere werde dem Rechtschutzinteresse wegen des lediglich beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen durch einen Vorläufigkeitsvermerk im angefochtenen Bescheid Rechnung getragen. Auch seien die vom FA durchgeführten Aufrechnungen rechtmäßig. Der angefochtene Abrechnungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Das vollständige Urteil wurde dem Antragsteller am 1. März 2010 zugestellt. 4 Mit Schreiben vom 1. April 2004 stellte der Antragsteller wegen des durchzuführenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts. In der Sache macht er geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob --wie vom FG angenommen--, eine Aufrechnung mit übergegangenen Unterhaltsforderungen zulässig sei, obwohl deren Bestehen von ihm bestritten werde und eine rechtskräftige Klärung noch ausstehe. Grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, ob Aufwendungen für die Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsaufwendungen bei nach 1961 geborenen Personen steuermindernd zu berücksichtigen seien. Zudem beruhe das angefochtene Urteil des FG auf mehreren Verfahrensmängeln. 5 Dieses Schreiben vom 1. April 2004 und die diesem beigefügten Anlagen leitete der Antragsteller dem Bundesfinanzhof (BFH) mittels Telefax zu. Die übersandten 14 Seiten tragen im Kopf jeweils einen aufgedruckten, zeitlich fortlaufenden Absendevermerk. Der Aufdruck auf der ersten Seite lautet: "01/04 2010 23:53 FAX..." Der Aufdruck auf der letzen Seite hat folgenden Inhalt: "01/04 2010 23:59 FAX..." 6 Dieses Fax-Schreiben ging ausweislich des Empfangsprotokolls am 2. April 2010 0:11 Uhr auf dem digitalen Faxempfangsgerät des BFH ein. Bei dem Gerät werden die digitalen Faxdaten über die Telefonanlage empfangen und als einheitlicher Datensatz auf den Server überspielt. Festgehalten wird der Zeitpunkt, zu dem die Übermittlung der Daten des jeweiligen gesamten Datensatzes abgeschlossen ist. Störungen des Faxgeräts des BFH lagen nach Mitteilung der Verwaltung des BFH nicht vor. 7 Auf einen schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden an den Antragsteller, in welchem dieser auf den verspäteten Eingang seines Schreibens hingewiesen wurde, teilte dieser mit, sein Fax-Schreiben habe den BFH rechtzeitig erreicht. Er versichere an Eides statt, dass die Systemzeit seines Faxgeräts vor jedem Faxversand geprüft werde und keine Gangabweichung von mehr als einer Minute aufweise. 8 II. Der Antrag wird abgelehnt. 9 1. Der vom Antragsteller selbst gestellte PKH-Antrag ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vertretungszwang besteht (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R679). 10 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.