STRE201150156 BFH 1. Senat 20101209 I R 28/09 Urteil § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 5 Abs 5 KAEAnO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Februar 2009, Az: 6 K 179/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland vGA bei Konzessionsabgaben NV: Die Nachzahlung von vormals ergebnisbedingt gekürzten Konzessionsabgaben eines kommunalen Versorgungsbetriebs an die Gebietskörperschaft kann als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzen sein; die Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG . 1 I. Streitig ist, ob die Nachzahlung von vormals ergebnisbedingt gekürzten Konzessionsabgaben eines kommunalen Versorgungsbetriebs als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einkommenserhöhend anzusetzen ist. Streitjahre sind 1999 und 2000. 2 Aus einem Eigenbetrieb (in den Streitjahren mit der Bezeichnung: "Stadtwerke X" --Eigenbetrieb--) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gebietskörperschaft, wurde zum 1. Januar 1989 der Betrieb der Stromversorgung in eine GmbH ausgegliedert. An dieser GmbH, der "Stromversorgung X GmbH" (GmbH), war die Stadt zu 100 % beteiligt. Der Eigenbetrieb umfasste ab diesem Zeitpunkt nur noch die Versorgungszweige Gas und Wasser (später auch Fernwärme) sowie die Betriebssparte Bäder. 3 In der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998 bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft zwischen dem Eigenbetrieb als Organträger (OT) und der GmbH als Organgesellschaft (OG). Diese Organschaft blieb entsprechend den Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Dezember 1985 (BStBl I 1986, 13, zu II.) und des Bundesministeriums der Finanzen (jeweils BMF) vom 30. März 1994 (BStBl I 1994, 264) bei der Berechnung der bei der OG abzugsfähigen Konzessionsabgabe --also Entgelte eines Versorgungsunternehmens an eine Gemeinde für die Gestattung der Benutzung der Verkehrsräume zur Verlegung von Versorgungsleitungen (vgl. § 2 der Konzessionsabgabenanordnung/Energie nebst ergänzenden steuerlichen Vorschriften vom 4. März 1941, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1941 --KAE--, § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung vom 27. Februar 1943 in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung, jeweils mit späteren Änderungen)-- außer Betracht. Bei dem OT wurde in dieser Zeit zur Ermittlung der Konzessionsabgabe eine sog. Spartentrennung vorgenommen, da bei dem Verbundbetrieb nach Abzug der Konzessionsabgabe kein ausreichender Mindestgewinn verblieb. Dazu fand in der Versorgungssparte "Wasser" für 1994 bis 1997 eine Kürzung der Abgabe statt, um den erforderlichen Mindestgewinn zu erreichen. Zum 1. Januar 1999 wurde die GmbH zunächst wieder --unter eigener Auflösung-- in den Eigenbetrieb zurückgeführt. Später (zum 1. Januar 2001) wurden die Versorgungssparten aus dem Eigenbetrieb ausgegliedert. 4 Die Klägerin nahm in den Streitjahren Nachholungen von Konzessionsabgaben der Sparte "Wasser" aus den Jahren 1994 bis 1997 vor. Diese Nachholungen beruhten darauf, dass die auf den Eigenbetrieb zurück übertragene Sparte "Strom" in den Streitjahren Gewinne in einer Höhe erwirtschaftet hatte, die über dem Mindesthandelsbilanzgewinn und den für den Bereich Stromversorgung zulässigen Höchstbeträgen nach § 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung) vom 9. Januar 1992 (BGBl I 1992, 12) lagen. Der Eigenbetrieb hat in den Streitjahren im Übrigen zeitgerecht Konzessionsabgaben an die Stadt X geleistet; dabei hat er den im BMF-Schreiben vom 9. Februar 1998 (BStBl I 1998, 209) verlangten Mindestgewinn auch unter Berücksichtigung der nachgezahlten Beträge erwirtschaftet. 5 Jahr Betrag Summe 1999: Nachholung aus 1994 1.257.583 DM Nachholung aus 1995 947.946 DM 2.205.529 DM 2000: Nachholung aus 1995 (Rest) 298.780 DM Nachholung aus 1996 1.120.339 DM Nachholung aus 1997 1.161.965 DM 2.581.084 DM 6 Diese nachgeholten Konzessionsabgaben setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der Veranlagung der Klägerin einkommenserhöhend als vGA an. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2009 6 K 179/05). 7 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt mit ihrer Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und 2000 vom 18. März 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen für 1999 auf 22.697 DM (11.604 €) sowie die Körperschaftsteuer auf 9.078 DM (4.641 €) bzw. das zu versteuernde Einkommen für 2000 auf 2.210.307 DM (1.130.112 €) sowie die Körperschaftsteuer auf 884.122 DM (452.044 €) festgesetzt wird. 8 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung, die bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin die an die Stadt nachgezahlten Konzessionsabgaben als vGA einkommenserhöhend angesetzt hat, verletzt kein Bundesrecht. 10 1. Bei der Ermittlung des Einkommens der Eigengesellschaft sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) abzuziehen. Auch die streitigen Konzessionsabgaben sind grundsätzlich Betriebsausgaben. 11 2. Allerdings mindern vGA das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den größten Teil der zu entscheidenden Fälle bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (z.B. Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494). 12 Diese Grundsätze gelten auch für Zahlungen einer Konzessionsabgabe, wenn deren Empfänger (Gebietskörperschaft) an dem leistenden Versorgungsbetrieb unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196, m.w.N.). Der Versorgungsbetrieb darf seiner Trägerkörperschaft durch die Konzessionszahlungen keine Vermögensvorteile zuwenden, die er unter sonst gleichen Umständen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. 13 Mit dem Ziel, einen Preis zu bestimmen, den ein Versorgungsunternehmen an einen unbeteiligten Dritten zu zahlen hätte, können preisrechtliche Regelungen (Verordnungen) betreffend die Höhe der Konzessionsabgaben zu berücksichtigen sein (vgl. dazu Senatsurteile vom 1. September 1982 I R 44/78, BFHE 136, 412, BStBl II 1982, 783; in BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196). Einbezogen werden können auch Verwaltungsanweisungen, wie sie sich seinerzeit in Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 1990 (= KStR 1985 i.d.F. der Änderungsrichtlinien 1990, BStBl I 1990, Sonder-Nr. 5/1990, 3) i.V.m. den BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 264, und in BStBl I 1998, 209 niederschlugen; das jedenfalls insoweit, als sich darin der Finanzverwaltung zugängliche Erfahrungen widerspiegeln, deren Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt des Betriebsvergleichs geboten erscheint (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 136, 412, BStBl II 1982, 783, dort und im BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 264, unter 1.b auch zum Nachrang der für die Konzessionsabgabe für Wasser in § 5 KAE angeführten "Mindestgewinnregelung" zur für alle Versorgungsbereiche geltenden Vereinfachungsregelung in Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2 KStR 1990). Allerdings verdrängen bloße Indiz- und Beweisanzeichen nicht den Grundsatz, dass bei der Frage nach dem Vorliegen einer vGA auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen ist (Senatsurteile vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; in BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; s. auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 940; Heger, daselbst, § 4 Rz 133; Alvermann in Streck, KStG, 7. Aufl., § 4 Rz 60; Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 4 KStG Rz 126; in der Sache auch Klingebiel in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh zu § 8 Abs. 3 KStG "Konzessionsabgaben" Rz 6; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Kap. H Rz 46). 14 3. Den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ist das FG im Streitfall gefolgt. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der für einen Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte ist es zum Ergebnis gelangt, dass die Nachzahlung der vormals gekürzten ("Wasser-")Konzessionsabgabe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. 15
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