STRE201150160 BFH 5. Senat 20101203 V B 22/10 Beschluss § 172 AO, § 347 Abs 1 S 1 AO, § 355 Abs 1 S 1 AO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Februar 2010, Az: 5 K 67/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter fehlerhafter Richtlinienumsetzung 1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 AO) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenen Ansprüche abschließend. 1 I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1997 bis 2001 beanspruchen kann. 2 Der Kläger betrieb in den Streitjahren mehrere Spielhallen und führte dort unter anderem Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus. In den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als umsatzsteuerpflichtig behandelt. 3 Aufgrund einer Außenprüfung für die Streitjahre 1997 bis 1999 trafen der Kläger und das FA eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der nicht erklärten Umsätze. Diese entfielen teilweise auf Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. 4 Der Kläger beantragte während der Außenprüfung, diese Umsätze als steuerfrei zu behandeln. Dem entsprach das FA nicht. Es erließ am 17. Januar 2005 Änderungsbescheide für alle Streitjahre und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Kläger erhob keine Einsprüche. 5 Mit Urteil vom 17. Februar 2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 371), dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze berufen könne. 6 Am 23. März 2006 übersandte der Kläger geänderte Umsatzsteuererklärungen und beanspruchte, die Einnahmen aus Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit als steuerfrei zu behandeln und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht abzuziehen. 7 Das FA behandelte dies als Anträge auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre, die es ablehnte. 8 Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG ging davon aus, die Umsatzsteuerbescheide für alle Streitjahre seien bestandskräftig und für die Streitjahre 1997 bis 1999 sei bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten. Für die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide sah es weder die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) noch des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO als erfüllt an und verneinte eine Korrekturmöglichkeit auf der Grundlage des Unionsrechts. 9 Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern. 10 II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 1. Der behauptete Verfahrensfehler, das FG habe bei seiner Entscheidung den klaren Inhalt der Akten nicht beachtet (§ 96 FGO), wird nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das FG habe seinen --während der Außenprüfung gestellten und in Tz. 15 und 56 des Berichts über die Außenprüfung wiedergegebenen-- Antrag an das FA, die Umsätze aus Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit als steuerfrei zu behandeln, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Denn das FG hat im Tatbestand des Urteils auf S. 2 auf diesen Antrag Bezug genommen, ihn somit in die Feststellungen des Streitfalls aufgenommen und damit auch für seine rechtliche Würdigung beachtet. 12 2. Soweit der Kläger darlegt, das FG hätte den in der Außenprüfung gestellten Antrag rechtlich anders würdigen müssen, rügt er keinen Verfahrensfehler, sondern im Stile einer Revisionsbegründung einen materiell-rechtlichen Fehler des FG, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, m.w.N.; vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 27 und 45). Dass dem FG schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sein sollen, die ausnahmsweise zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 FGO führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. 13 3. Die Rügen des Klägers, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es den vom Kläger im Schriftsatz vom 22. Februar 2010 angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben und dem Kläger außerdem nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt habe (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), sind unbegründet. 14 Der Kläger meint, die Änderungsbescheide vom 17. Januar 2005 seien unmittelbar gemäß § 165 Abs. 2 AO änderbar, weil sich der Vorläufigkeitsvermerk aus dem Zusammenhang der Änderungsbescheide mit dem Bericht über die Außenprüfung ergebe; sei dies nicht der Fall, habe er einen Anspruch auf Beifügung von Vorläufigkeitsvermerken zu den Bescheiden vom 17. Januar 2005, weil sowohl er als auch das FA beabsichtigt hätten, der möglichen Steuerfreiheit der Umsätze aufgrund des ausstehenden Linneweber-Urteils nach Abschluss des EuGH-Verfahrens noch Rechnung zu tragen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.