(1996)entsprechen, anstelle eines gleich bleibenden prozentualen Zuschlages. Bei absoluten Beträgen handele es sich nicht um eine "griffweise Schätzung". Die Entscheidung des FG, wonach sich die Schätzungsbefugnis aus den fehlenden Tagesendsummenbons der Kasseneinnahmen oder anderen, die Kasseneinnahmen zuverlässig ersetzenden Aufzeichnungen ergebe (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom
- Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667) und die Schätzungshöhe, die in Anlehnung an die tatsächliche Verständigung vor einem anderen FG-Senat im Ergebnis mit ca. 3 % der Umsätze vorgenommen wurde, ergeben keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Schätzung. Auch wenn das FG eine geringe Zuschätzung vorgenommen hat, anstelle des von der Klägerin begehrten vollständigen Absehens von einer Schätzung, lässt dies keine Willkür erkennen. Dies entspricht vielmehr der Rechtsprechung, wonach ein Steuerpflichtiger, der die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung verletzt, keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass das Ausmaß der Unterlassung nicht genau festzustellen ist (BFH-Beschluss vom
- Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741). 13 bb) Die Klägerin rügt weiter als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das FG nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt habe, weil es verschiedene Schriftsätze der Klägerin (u.a. vom
- Oktober 2006 mit Einwendungen gegen die Einbeziehung des "Verbrauchs Orthopädie Ist EK netto") nicht berücksichtigt habe. 14 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung gezogen hat. Es ist aber nicht verpflichtet --insbesondere wie im Streitfall bei umfänglichem Vorbringen-- sich mit jeglichem Vortrag ausdrücklich auseinanderzusetzen. Daher rechtfertigt der Umstand allein, dass das FG sich in den Gründen mit einem vorgetragenen Gesichtspunkt nicht auseinandersetzt, nicht die Annahme, es habe das rechtliche Gehör verletzt. Dies ist nur der Fall, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass ein Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
- November 2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226; vom
- März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.). Dies hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, wenn sie lediglich die Nichtbeachtung verschiedener Schriftsätze behauptet. Das FG hat sich in seinem Urteil vielmehr nach Einholung zweier Sachverständigengutachten eingehend mit den wesentlichen Einwendungen der Klägerin befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kassenführung (bei der verwendeten älteren Registrierkasse mit einem maximalen Anzeigebetrag von 99 DM) entgegen § 146 der Abgabenordnung mangels Endsummenbons, wegen der Entnahmen durch den Filialleiter sowie mangels zureichender Belegablage nicht hinreichend die Gewähr der Vollständigkeit biete und daher die Schätzungsbefugnis bestehe. Des Weiteren hat es dargelegt, wie es im Wege einer "griffweisen Schätzung" offenbar im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung vor dem Körperschaftsteuersenat zu den geringeren Zuschätzungsbeträgen gekommen ist. 15 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Dezember 2010 erstmals vorträgt, dem FG hätten teilweise Stellungnahmen zum Gutachten des Gerichtsprüfers nicht vorgelegen, war dieser neue Vortrag vom
- Dezember 2010 wegen der am
- Januar 2010 abgelaufenen Begründungsfrist zurückzuweisen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) war nicht stattzugeben, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, aus welchen Gründen sie die Akteneinsicht nicht rechtzeitig vor Ablauf der --um einen Monat verlängerten-- dreimonatigen Begründungsfrist nicht habe durchführen können. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf dem angegebenen Verfahrensmangel, weil das FG (nach Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung) sein Gutachten wegen verschiedener Bedenken seinem Urteil gerade nicht zugrunde gelegt hat (vgl. FG-Urteil S. 15/16), so dass die eventuelle fehlende Kenntnis weitere Einwendungen gegen das Gutachten nicht ursächlich für das Urteil des FG sein konnte. 16
- Soweit die Klägerin Divergenz zum BFH-Urteil vom
- Oktober 1994 X R 114/92 (BFH/NV 1995, 373) rügt, ist diese verspätet. Im Übrigen liegt eine Divergenz nicht vor. Zwar hat der BFH in diesem Urteil ausgeführt, dass eine "griffweise Schätzung" sich dahingehend charakterisieren lasse, dass die Schätzung in einem vernünftigen Verhältnis zum Umsatz stehe. Der BFH hat aber weiter auch ausgeführt, dass die falsche Bezeichnung der Schätzungsmethode --wie vorliegend, wo sich das FG an einer tatsächlichen Verständigung orientiert hat-- unschädlich sei. 17
- Die Rüge, das FG habe die Grundsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bemessung der Hartz IV Regelsätze (BVerfG-Urteil vom
- Februar 2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BGBl I 2010, 193) nicht beachtet, geht fehl. Die Anforderungen, die das BVerfG aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 des Grundgesetzes) an die Berechnung der Regelsätze stellt, wonach die Festsetzung der Leistungen "auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren" erfolgen muss, schließen nicht aus, dass sich die Höhe einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach nicht ordnungsgemäßer Buchführung am Ergebnis einer tatsächlichen Verständigung orientiert. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150176&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public