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BFH X S 1/11 (PKH)

STRE201150179 BFH 10. Senat 20110210 X S 1/11 (PKH) Beschluss § 69 Abs 3 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde NV: Der BFH

seiner Ansicht seien die Voraussetzungen der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Dieser liege auch vor. 2 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. 3 1.

§ 142Abs.

1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die

ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche Erfolgsaussicht ist im Streitfall nicht gegeben. 4 a) Das im Schriftsatz vom

  1. Januar 2011 enthaltene Begehren ist in der Hauptsache darauf gerichtet, im Beschwerdeverfahren eine Überprüfung des Beschlusses des FG vom
  2. Dezember 2010 zu erreichen, durch den das FG den geltend gemachten AdV-Antrag abgelehnt hat. Das Vorbringen der Antragstellerin kann nicht deshalb als bloße Ankündigung eines erst

Gewährung von PKH noch gegen die Entscheidung des FG einzulegenden Rechtsmittels gewertet werden. Dies folgt aus ihrem mit einer ausführlichen Begründung versehenen ausdrücklichen Begehren, den Beschluss des FG aufzuheben. 5 b) Eine solche Beschwerde ist im Streitfall jedoch nicht statthaft.

§ 128Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Ad

V-Entscheidung des FG die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Ist --wie im Streitfall-- die Beschwerde nicht zugelassen worden, dann ist hiergegen keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegeben. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO die entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO anordnet. Denn diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Hingegen verweist die Vorschrift gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision regelt (BFH-Beschlüsse vom

  1. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom
  2. Februar 2007 V B 33/07, BFH/NV 2007, 1171). 6 Im Streitfall ist auch keine außerordentliche Beschwerde gegeben. Eine solche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum
  3. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
  4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400). Auch eine Umdeutung in eine gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Gegenvorstellung, für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde ausscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400). Es kann deshalb dahinstehen, ob

Inkrafttreten des § 133a FGO eine Gegenvorstellung überhaupt noch zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276). 7 c) Soweit die Antragstellerin hilfsweise die AdV der von ihr näher benannten Steuerbescheide durch den BFH begehrt, hat ihr Begehren und ihr darauf gestützter PKH-Antrag auch insoweit keinen Erfolg.

§ 69Abs.

3 Satz 1 FGO kann (nur) das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen. Der BFH wird jedoch nicht dadurch Gericht der Hauptsache, dass die Antragstellerin gegen den ablehnenden AdV-Beschluss des FG, welches hiergegen keine Beschwerde zugelassen hatte, gleichwohl Beschwerde eingelegt hat (BFH-Beschluss vom

  1. Dezember 1997 I B 107, 124/97, BFH/NV 1998, 716). 8
  2. Da der Antrag auf Bewilligung von PKH keinen Erfolg hat, geht der Antrag der Antragstellerin, im Rahmen der PKH einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 ZPO), ins Leere. 9
  3. Der erfolglose PKH-Antrag löst keine Gerichtsgebühren aus (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung,
  4. Aufl., § 142 Rz 93). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150179&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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