seiner Ansicht seien die Voraussetzungen der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Dieser liege auch vor. 2 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. 3 1.
1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche Erfolgsaussicht ist im Streitfall nicht gegeben. 4 a) Das im Schriftsatz vom
Gewährung von PKH noch gegen die Entscheidung des FG einzulegenden Rechtsmittels gewertet werden. Dies folgt aus ihrem mit einer ausführlichen Begründung versehenen ausdrücklichen Begehren, den Beschluss des FG aufzuheben. 5 b) Eine solche Beschwerde ist im Streitfall jedoch nicht statthaft.
V-Entscheidung des FG die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Ist --wie im Streitfall-- die Beschwerde nicht zugelassen worden, dann ist hiergegen keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegeben. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO die entsprechende Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO anordnet. Denn diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Hingegen verweist die Vorschrift gerade nicht auf § 116 Abs. 1 FGO, der die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision regelt (BFH-Beschlüsse vom
Inkrafttreten des § 133a FGO eine Gegenvorstellung überhaupt noch zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276). 7 c) Soweit die Antragstellerin hilfsweise die AdV der von ihr näher benannten Steuerbescheide durch den BFH begehrt, hat ihr Begehren und ihr darauf gestützter PKH-Antrag auch insoweit keinen Erfolg.
3 Satz 1 FGO kann (nur) das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen. Der BFH wird jedoch nicht dadurch Gericht der Hauptsache, dass die Antragstellerin gegen den ablehnenden AdV-Beschluss des FG, welches hiergegen keine Beschwerde zugelassen hatte, gleichwohl Beschwerde eingelegt hat (BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.