STRE201150199 BFH 5. Senat 20110211 V B 64/09 Beschluss § 115 Abs 2 FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 12 Abs 2 Nr 9 S 1 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 9 S 1 UStG 1999, Art 12 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77, Anh H EWGRL 388/77 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 2. März 2009, Az: 6 K 4/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Steuerermäßigung für "Heilbäder"; Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie) 1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach vorherigem Hinweis auf diese Möglichkeit in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sich die klageabweisende Entscheidung des FG aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als zutreffend erweist . 2. NV: Die Steuerermäßigung für "Heilbäder" nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG betrifft zu therapeutischen Zwecken genutzte Bäder und setzt daher eine äußerliche Anwendung auf den Körper voraus . 3. NV: Hat ein Mitgliedstaat den ermäßigten Steuersatz nur für einen Teilaspekt der Kategorie Nr. 16 des Anhangs H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehen, kann der Unternehmer eine weiter gehende Begünstigung nicht durch Berufung auf diese Richtlinie erreichen . 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 3 1. Im Streitfall kann offen bleiben, ob derartige Zulassungsgründe hinreichend dargelegt wurden und vorliegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO dann nicht zuzulassen, wenn sich die klageabweisende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig darstellt (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 X B 102/08, BFH/NV 2010, 225; vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673; vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191; vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; vom 19. Juli 1999 V B 8/99, BFH/NV 2000, 192). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Das FG hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Verabreichung der Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. von Ardenne im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf sieben vom Hundert für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.