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BFH I B 3/10

STRE201150209 BFH 1. Senat 20101019 I B 3/10 Beschluss § 34 Abs 4 S 7 KStG 1999 vom 20.12.2001, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO vorgehend FG Nürnberg, 27. Oktober 2009, Az: 1 K 939/2007, Urteil DEU Bundesrepubli

§ 34Abs. 4 Satz 7 KSt

G 1999 n.F.) 1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine "Veräußerung" i.S.

§ 34Abs. 4 Satz 7 KSt

G 1999 n.F. erst mit der Übertragung

wirtschaftlichen Eigentums erfolgt . 2. NV: Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n.F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist . 1 I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung

§ 34Abs.

4 Satz 7

Körperschaftsteuergesetzes i.d.F.

Gesetzes zur Fortentwicklung

Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (KStG n.F.). Insbesondere ist streitig, wie in diesem Zusammenhang der Begriff "Veräußerung" verstanden werden muss und ob die Vorschrift verfassungswidrig ist, wenn man ihn im Sinne von "Übertragung

wirtschaftlichen Eigentums" versteht. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hielt seit Anfang 2001 alle Geschäftsanteile an der T-GmbH. Diese Anteile waren mit Wirkung zum

  1. Januar 2001 von zwei natürlichen Personen zum Nennwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin eingebracht worden. 3 Am
  2. Januar 2001 machte die S-GmbH der Klägerin ein bis zum
  3. Januar 2002 (Streitjahr) befristetes unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags hinsichtlich der Anteile an der T-GmbH zum Preis von 2 Mio. DM. Das Angebot konnte frühestens am
  4. Januar 2002 angenommen werden. Zugleich machte die Klägerin der S-GmbH ein ebenfalls unwiderrufliches und bis zum
  5. März 2002 befristetes Angebot zum Verkauf der Anteile an der T-GmbH für 1,8 Mio. DM. Am
  6. Januar 2002 nahm die Klägerin das Ankaufsangebot der S-GmbH an. Durch die Veräußerung erzielte die Klägerin einen Gewinn. 4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig. Die

halb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Nürnberg, Urteil vom

  1. Oktober 2009 1 K 939/2007). 5 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. 6 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten. 7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, nicht vor. 8
  2. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein Urteil

FG u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung

Rechts eine Entscheidung

Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). Ein Zulassungsgrund muss, wenn auf ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur denjenigen Zulassungsgründen inhaltlich nachgegangen werden, die in diesem Sinne dargelegt worden sind. 9

  1. Das FG hat angenommen, dass der von der Klägerin erzielte Veräußerungsgewinn wegen § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999 n.F. steuerpflichtig sei. Jene Vorschrift sei im Streitfall einschlägig: Sie sei erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
  2. August 2001 erfolgen (§ 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F.), und diese Voraussetzung liege im Streitfall vor. Eine "Veräußerung" i.S.

§ 34Abs. 4 Satz 7 KSt

G n.F. habe nämlich erst im Jahr 2002 und damit nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag stattgefunden; die vor dem Stichtag erfolgte Einräumung von Optionsrechten sei nicht als "Veräußerung" anzusehen. Vor diesem Hintergrund hält die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein solches Verständnis

§ 34Abs. 4 Satz 7 KSt

G n.F. zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung

§ 8bAbs. 4 KSt

G 1999 n.F. führe und ob zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. verfassungskonform in anderem Sinne auszulegen sei. Richtigerweise sei aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Auslegung der Vorschrift dahin geboten, dass § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2,

  1. Halbsatz KStG 1999 n.F. nicht eingreife, wenn der Veräußerer durch ein bis zum
  2. August 2001 eingegangenes Rechtsgeschäft rechtlich oder wirtschaftlich zur Veräußerung gezwungen gewesen sei; ein solcher Sachverhalt liege im Streitfall vor. Diese Frage hat indessen keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 10 a) Der Begriff "Veräußerung" ist zwar nicht gesetzlich definiert. Durch die Rechtsprechung

BFH ist aber geklärt, dass eine Veräußerung regelmäßig erst mit der Übertragung

wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Wirtschaftsgut verwirklicht wird (BFH-Beschluss vom

  1. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, 77, BStBl II 1993, 897, 902; BFH-Urteil vom
  2. September 1992 VIII R 7/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228). Diese Voraussetzung gilt, wie der Senat inzwischen entschieden hat, auch im Zusammenhang mit § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n.F. (Senatsbeschluss vom 19.10.2010 I R 82/
  3. Insbesondere besteht nach jener Entscheidung keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die genannte Bestimmung in der von der Klägerin gewünschten Weise auszulegen. Vielmehr ist § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n.F. in der vom FG vorgenommenen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit ist diese Rechtsfrage geklärt; ein weiterer Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Das schließt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung aus. 11 b) Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, dass im Fall

Senatsbeschlusses vom 19.10.2010 I R 82/09 die Verpflichtung zur Übertragung

Wirtschaftsguts schon im Jahr 2000 eingegangen worden war, während im Streitfall erstmals Anfang 2001 An- und Verkaufsoptionen vereinbart worden sind. Zwar kann nach der Rechtsprechung

Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Reichweite

verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes u.a. davon abhängen, in welchem zeitlichen Abstand das steuerrechtlich maßgebliche Ereignis von der ihm zu Grunde liegenden Verpflichtung liegt; bei einer im unmittelbar nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu erfüllenden Leistungspflicht kann ein höherer Grad an Vertrauensschutz bestehen als bei einer erst in späterer Zeit zu erfüllenden Verpflichtung (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Deutsches Steuerrecht 2010, 1736). Ungeachtet

sen greift aber im Streitfall zum einen die Erwägung durch, dass unter den seinerzeit obwaltenden Rahmenbedingungen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der vor dem Körperschaftsteuergesetz 1999 n.F. bestehenden Gesetzeslage bestand (dazu Senatsbeschluss vom 19.10.2010 I R 82/09). Zum anderen besteht im Streitfall die Besonderheit, dass die Übertragung der Beteiligung erst im Streitjahr verbindlich vereinbart worden ist; zuvor bestanden nur wechselseitige Optionsrechte, von denen zumindest nicht feststand, ob eines von ihnen tatsächlich ausgeübt würde. Daher ist einerseits die Frage, wie die Rechtslage bei einer Anfang 2001 eingegangenen endgültigen Verpflichtung zu beurteilen wäre, im Streitfall nicht klärungsfähig; andererseits bezieht sich speziell die Beurteilung

vorliegend gegebenen Sachverhalts auf einen Einzelfall,

sen steuerrechtliche Würdigung nicht im allgemeinen Interesse liegt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 12 3. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hält die Klägerin

halb für einschlägig, weil die angefochtene Entscheidung an einem schweren Rechtsfehler leide, die im Interesse

Vertrauens in die Rechtsprechung beseitigt werden müsse. Diese Voraussetzung für eine Revisionszulassung hat sie jedoch nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Auf nähere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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