G 1999 n.F.) 1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine "Veräußerung" i.S.
G 1999 n.F. erst mit der Übertragung
wirtschaftlichen Eigentums erfolgt . 2. NV: Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n.F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist . 1 I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung
4 Satz 7
Körperschaftsteuergesetzes i.d.F.
Gesetzes zur Fortentwicklung
Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (KStG n.F.). Insbesondere ist streitig, wie in diesem Zusammenhang der Begriff "Veräußerung" verstanden werden muss und ob die Vorschrift verfassungswidrig ist, wenn man ihn im Sinne von "Übertragung
wirtschaftlichen Eigentums" versteht. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hielt seit Anfang 2001 alle Geschäftsanteile an der T-GmbH. Diese Anteile waren mit Wirkung zum
halb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Nürnberg, Urteil vom
FG u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung
Rechts eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). Ein Zulassungsgrund muss, wenn auf ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur denjenigen Zulassungsgründen inhaltlich nachgegangen werden, die in diesem Sinne dargelegt worden sind. 9
G n.F. habe nämlich erst im Jahr 2002 und damit nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag stattgefunden; die vor dem Stichtag erfolgte Einräumung von Optionsrechten sei nicht als "Veräußerung" anzusehen. Vor diesem Hintergrund hält die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein solches Verständnis
G n.F. zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung
G 1999 n.F. führe und ob zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG n.F. verfassungskonform in anderem Sinne auszulegen sei. Richtigerweise sei aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Auslegung der Vorschrift dahin geboten, dass § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2,
BFH ist aber geklärt, dass eine Veräußerung regelmäßig erst mit der Übertragung
wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Wirtschaftsgut verwirklicht wird (BFH-Beschluss vom
Senatsbeschlusses vom 19.10.2010 I R 82/09 die Verpflichtung zur Übertragung
Wirtschaftsguts schon im Jahr 2000 eingegangen worden war, während im Streitfall erstmals Anfang 2001 An- und Verkaufsoptionen vereinbart worden sind. Zwar kann nach der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Reichweite
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes u.a. davon abhängen, in welchem zeitlichen Abstand das steuerrechtlich maßgebliche Ereignis von der ihm zu Grunde liegenden Verpflichtung liegt; bei einer im unmittelbar nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu erfüllenden Leistungspflicht kann ein höherer Grad an Vertrauensschutz bestehen als bei einer erst in späterer Zeit zu erfüllenden Verpflichtung (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Deutsches Steuerrecht 2010, 1736). Ungeachtet
sen greift aber im Streitfall zum einen die Erwägung durch, dass unter den seinerzeit obwaltenden Rahmenbedingungen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der vor dem Körperschaftsteuergesetz 1999 n.F. bestehenden Gesetzeslage bestand (dazu Senatsbeschluss vom 19.10.2010 I R 82/09). Zum anderen besteht im Streitfall die Besonderheit, dass die Übertragung der Beteiligung erst im Streitjahr verbindlich vereinbart worden ist; zuvor bestanden nur wechselseitige Optionsrechte, von denen zumindest nicht feststand, ob eines von ihnen tatsächlich ausgeübt würde. Daher ist einerseits die Frage, wie die Rechtslage bei einer Anfang 2001 eingegangenen endgültigen Verpflichtung zu beurteilen wäre, im Streitfall nicht klärungsfähig; andererseits bezieht sich speziell die Beurteilung
vorliegend gegebenen Sachverhalts auf einen Einzelfall,
sen steuerrechtliche Würdigung nicht im allgemeinen Interesse liegt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 12 3. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hält die Klägerin
halb für einschlägig, weil die angefochtene Entscheidung an einem schweren Rechtsfehler leide, die im Interesse
Vertrauens in die Rechtsprechung beseitigt werden müsse. Diese Voraussetzung für eine Revisionszulassung hat sie jedoch nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Auf nähere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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