STRE201150212 BFH 10. Senat 20110119 X B 14/10 Beschluss § 18 Abs 1 Nr 2 AO, § 19 Abs 1 S 1 AO, § 21 Abs 1 S 1 AO, § 22 Abs 1 S 1 AO, § 90 Abs 1 AO, § 127 AO, § 130 AO, § 171 Abs 4 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO, § 195 S 1 AO, § 202 Abs 1 S 3 AO, § 115 Abs 2 FGO, § 138 FGO, § 155 FGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. November 2009, Az: 1 K 403/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - Erledigung der Hauptsache 1. NV: Eine Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kann sich auf das Rechtsmittel oder den Rechtsstreit insgesamt beziehen . 2. NV: Richtet sich eine Kostenentscheidung nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens, so ist maßgebend, worauf sich die Erledigungserklärung bezieht . 3. NV: Ist ein Verwaltungsakt auf Grund falscher Angaben des Steuerpflichtigen rechtswidrig und durch Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, so kommt eine Rücknahme in der Regel nicht in Betracht . 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtete sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) seine auf örtliche Unzuständigkeit gestützte Klage gegen eine Prüfungsanordnung sowie auf deren Rücknahme nach § 130 der Abgabenordnung (AO) abgewiesen hat. Nachdem die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hatte, haben der Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher ist nur noch über die Kosten zu befinden. Der lediglich klarstellende Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des FG-Urteils folgt aus § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 2 II. Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen nach § 138 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen. § 138 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar. Das FA hat die Prüfungsanordnung nicht zurückgenommen, sondern in Gestalt der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO Folgerungen aus der Prüfungsanordnung gezogen. 3 1. Maßgebend für die Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er in dem Rechtsstreit in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das gilt unabhängig von der Frage, ob auf die --wohl zulässige-- Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen und begründet gewesen wäre, da nicht die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern der Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X R 48/04, BFH/NV 2005, 2043). 4 2. Hinsichtlich des Hauptantrages, die Prüfungsanordnung vom 4. Oktober 2005 aufzuheben, war die Klage abzuweisen, da der Einspruch verspätet erfolgte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren und sind nicht ersichtlich. Die hierzu getroffene Aussage, der Kläger habe die Rechtsbehelfsfrist bewusst und gewollt verstreichen lassen, ist zutreffend. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Versehen. Wenn und soweit es Tatsachen gegeben haben sollte, die für eine Geschäftsleitung in A und gegen die Zuständigkeit des FA sprachen, so lagen diese zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich im Wissensbereich des Klägers, nicht des FA. Es ist kein Grund erkennbar, der den Kläger daran gehindert hätte, diese dem FA rechtzeitig, spätestens im Rahmen eines Einspruchs, mitzuteilen. 5 3. Im Ergebnis aus demselben Grunde hätte der auf Verpflichtung zur Rücknahme der Prüfungsanordnung gerichtete Hilfsantrag im Falle streitiger Entscheidung endgültig ohne Erfolg bleiben müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich tatsächlich die Geschäftsleitung des klägerischen Betriebes in B befand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.