Rechts auf gesetzlichen Richter - Bekanntgabe
Übertragungsbeschlusses - Richtiger Beklagter beim Begehren auf die Feststellung
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) NV: § 126 Abs. 4 FGO ist zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, dies aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensfehler i.S.
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Personenkraftwagens. Wegen Nichtzahlung der für dieses Fahrzeug vom FA G festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum
FG dem Kläger auf richterliche Anordnung mit, es sei beabsichtigt, über die Klage nach § 94a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 3 Durch das angefochtene Urteil
Einzelrichters verwarf das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig. Das Urteil wurde dem Kläger am
FG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit welcher er einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend macht. 5 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 6 II. Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Durch die nicht wirksam erfolgte Bekanntgabe
Beschlusses
FG über die Übertragung
Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist das Recht
Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt (Verstoß gegen § 119 Nr. 1 und 2 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes). 7 1. Das Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn ein Einzelrichter entscheidet, obwohl ihm der Rechtsstreit nicht wirksam nach § 6 Abs. 1 FGO übertragen wurde (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, m.w.N.). Zur wirksamen Übertragung
Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist es erforderlich, dass der Übertragungsbeschluss den Beteiligten wirksam bekannt gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom
Klägers im Streitfall. 8
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
FA G nicht wirksam bekannt gegeben geworden sei. Dieses Begehren richtet sich auf die Feststellung
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegenüber derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117), wie sich dies eindeutig aus § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ergibt. Ein Beklagtenwechsel auf Grund der zwangsweisen Beitreibung der dem Bescheid zugrunde liegenden Forderung durch eine andere Finanzbehörde findet insoweit nicht statt, weil sich diese Beitreibung auf das Bestehen oder Nichtbestehen
vorgenannten Rechtsverhältnisses in Form der wirksamen Bekanntgabe
Kraftfahrzeugsteuerbescheids nicht auswirken kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150217&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.