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BFH II B 110/10

STRE201150217 BFH 2. Senat 20110303 II B 110/10 Beschluss § 6 FGO, § 63 Abs 1 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 329 Abs 2 S 1 ZPO, Art 101 Abs 1

Rechts auf gesetzlichen Richter - Bekanntgabe

Übertragungsbeschlusses - Richtiger Beklagter beim Begehren auf die Feststellung

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses) NV: § 126 Abs. 4 FGO ist zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, dies aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensfehler i.S.

§ 119FGO vorliegt .

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Personenkraftwagens. Wegen Nichtzahlung der für dieses Fahrzeug vom FA G festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum

  1. März 2009 bis
  2. März 2010 versuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die offene Steuerforderung beizutreiben. Mit seiner vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Feststellungsklage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der der Steuerforderung zugrunde liegende Kraftfahrzeugsteuerbescheid wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam sei und eine Kraftfahrzeugsteuerschuld nicht bestehe. 2 Durch Beschluss vom
  3. Juni 2010 8 K 1253/10 Verk übertrug das FG das Verfahren dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Der Beschluss wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben. Ebenfalls durch einfaches Schreiben vom
  4. Juni 2010 teilte die Geschäftsstelle

FG dem Kläger auf richterliche Anordnung mit, es sei beabsichtigt, über die Klage nach § 94a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 3 Durch das angefochtene Urteil

Einzelrichters verwarf das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig. Das Urteil wurde dem Kläger am

  1. August 2010 zugestellt. Dieser rügte mit Schreiben vom
  2. August 2010 gegenüber dem FG, ihm sei weder der Beschluss über die Einzelrichterübertragung noch die Belehrung über die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugegangen. 4 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

FG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit welcher er einen Verfahrensmangel i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 FGO geltend macht. 5 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 6 II. Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Durch die nicht wirksam erfolgte Bekanntgabe

Beschlusses

FG über die Übertragung

Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist das Recht

Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt (Verstoß gegen § 119 Nr. 1 und 2 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Grundgesetzes). 7 1. Das Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter wird verletzt, wenn ein Einzelrichter entscheidet, obwohl ihm der Rechtsstreit nicht wirksam nach § 6 Abs. 1 FGO übertragen wurde (vgl. Beschluss

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, m.w.N.). Zur wirksamen Übertragung

Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist es erforderlich, dass der Übertragungsbeschluss den Beteiligten wirksam bekannt gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom

  1. Juni 2006 V B 193/05, BFH/NV 2006, 1854). Zwar braucht er den Beteiligten nicht zugestellt werden, da er unanfechtbar ist (§ 6 Abs. 4 FGO); erforderlich ist aber zumindest eine formlose Bekanntgabe (§ 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom
  2. August 1994 II R 29/94, BFHE 175, 19, BStBl II 1994, 862, m.w.N.). An einer solchen fehlt es nach den unwiderlegten Einlassungen

Klägers im Streitfall. 8

  1. Nichts anderes folgt aus § 126 Abs. 4 FGO. Zwar ist die Norm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (BFH-Beschlüsse vom
  2. Juni 1997 III B 296/95, BFH/NV 1998, 35; vom
  3. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom
  4. Juni 2003 IV B 21/02, BFH/NV 2003, 1431; vom
  5. Februar 2005 X B 178/03, BFH/NV 2005, 1121; vom
  6. Dezember 2005 IV B 120/04, BFH/NV 2006, 727), dies gilt aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensmangel i.S.

§ 119FGO vorliegt (vgl.

Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,

  1. Aufl., § 126 Rz 9, m.w.N.). 9
  2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 10 Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung über den Rechtsstreit zu berücksichtigen haben, dass der Kläger seine Klage gegen den falschen Beklagten erhoben hat. Dies ergibt sich --wie das FG auch bereits im angefochtenen Urteil ausgeführt hat-- daraus, dass er im Klageverfahren feststellen lassen will, dass ihm ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid

FA G nicht wirksam bekannt gegeben geworden sei. Dieses Begehren richtet sich auf die Feststellung

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegenüber derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117), wie sich dies eindeutig aus § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ergibt. Ein Beklagtenwechsel auf Grund der zwangsweisen Beitreibung der dem Bescheid zugrunde liegenden Forderung durch eine andere Finanzbehörde findet insoweit nicht statt, weil sich diese Beitreibung auf das Bestehen oder Nichtbestehen

vorgenannten Rechtsverhältnisses in Form der wirksamen Bekanntgabe

Kraftfahrzeugsteuerbescheids nicht auswirken kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150217&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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