STRE201150224 BFH 6. Senat 20101209 VI R 23/09 Urteil § 3 Nr 63 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 vorgehend FG Köln, 19. März 2009, Az: 2 K 659/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Steuerfreiheit von im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthaltenen Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer - Beiträge des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG) 1. NV: In dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthaltene Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer sind als Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei . 2. NV: Für die Qualifizierung einer Zahlung als Beitrag des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG kommt es nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge finanziert, d.h. wer durch sie wirtschaftlich belastet wird. Maßgebend ist allein die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung . 1 I. Streitig ist, ob Finanzierungsanteile von Arbeitnehmern, die in dem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers an eine Pensionskasse enthalten sind, nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein …. Der Kläger war als Mitglied im X-Verband … verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Entsprechend war er der … Zusatzversorgungskasse … (ZVK) beigetreten. Der Pflichtbeitrag des Klägers betrug nach der Satzung der ZVK 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Nach … waren die Arbeitnehmer verpflichtet, sich mit einem Eigenbeitrag in Höhe von 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes an der monatlichen Umlage des Klägers zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu beteiligen. 3 Für das Kalenderjahr 2003 zahlte der Kläger 3,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes des jeweiligen Arbeitnehmers maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in die ZVK ein. Hinsichtlich des Eigenbeitrags seiner Arbeitnehmer kürzte er nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Gehaltsauszahlungen seiner Arbeitnehmer nicht um ihren Eigenbeitrag, sondern behandelte sowohl den Arbeitgeberbeitrag als auch den Arbeitnehmerbeitrag zur zusätzlichen Altersversorgung als nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, indem der Eigenanteil des jeweiligen Arbeitnehmers nicht in dessen steuerpflichtigem Brutto ausgewiesen wurde, obwohl der Abzug in der Position der gesetzlichen Abzüge enthalten war. 4 Im Jahre 2005 wurde beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 1. Januar 2005 durchgeführt. Die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer in Höhe von 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wurden von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als steuerpflichtig angesehen, weil es sich insoweit nicht um Beiträge des Arbeitgebers handele. Mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 26. Oktober 2005 wurde der Kläger deshalb in Anspruch genommen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass der Arbeitnehmereigenanteil nicht lohnsteuerpflichtig sei, sondern dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG unterfalle. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob er Klage vor dem FG. Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1105 veröffentlichten Gründen ab, da es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgung wirtschaftlich betrachtet um eigene Beiträge der Arbeitnehmer und damit nicht um Beiträge des Arbeitgebers i.S. von § 3 Nr. 63 EStG handele. 5 Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. 6 Er beantragt, das Urteil des FG Köln vom 19. März 2009 2 K 659/07 aufzuheben und den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 26. Oktober 2005 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2007 insoweit abzuändern, als darin Lohnsteuer auf den Finanzierungsanteil der Arbeitnehmer am Gesamtversicherungsbeitrag des Klägers an die ZVK enthalten ist. 7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA war nicht berechtigt, den Kläger nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch zu nehmen. 9 1. Die Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer des Klägers am Gesamtversicherungsbeitrag des Klägers zur ZVK sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Der Kläger ist daher nicht verpflichtet, auf die Finanzierungsanteile seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und an das FA abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.