6 Satz 1 AO tatbestandsmäßig ist. Diese Rechtsfragen sind durch den Beschluss
erkennenden Senats vom 26. September 2007 I B 53, 54/07 (BFHE 219, 19 BStBl II 2008, 415) und Folgerechtsprechung
BFH in ausreichendem Maße geklärt . 1 I. Streitig ist, ob im Rahmen einer Außenprüfung eine Verpflichtung besteht, einen Lesezugriff auf ein betriebliches Dokumentenmanagementsystem einzuräumen, um dort digitalisierte Eingangsrechnungen einsehen zu können. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, die … produziert, gehört einer Unternehmensgruppe (Konzern) an. Der Unternehmenssitz befindet sich in A; in B unterhält die Klägerin ihre Produktionsstätte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führt seit Mai 2009 im Auftrag
Finanzamts C eine Außenprüfung (Prüfungszeitraum 2004 bis 2007) durch. Die Prüfung findet in den Geschäftsräumen der Klägerin in B statt. Dabei gewährte die Klägerin den Betriebsprüfern sowohl direkten als auch indirekten Zugriff auf die von ihr unterhaltene digitale Buchführung. Die der Buchführung zugrunde liegenden Originalbelege sind am Unternehmenssitz der Klägerin in A archiviert. 3 Im Zuge der Prüfung forderten die Betriebsprüfer die Klägerin mehrfach zur Vorlage von Eingangsrechnungen auf, um --nach der Darstellung
FA-- zu klären, ob die in den Jahren 2006 und 2007 angefallenen zweistelligen Millionenbeträge zutreffend als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert oder den Reparaturkosten zugeordnet worden waren. Die Eingangsrechnungen wurden von der Klägerin aus dem Archiv in A herausgesucht und den Betriebsprüfern dann über die Geschäftsleitung der Klägerin als Kopie nach einiger Zeit (anfangs einigen Wochen) zur Verfügung gestellt. Die Klägerin nutzt seit Mitte 2006 ein Dokumentenmanagementsystem. In diesem System werden Dokumente unterschiedlichster Art digitalisiert und verarbeitet. Auch ein Großteil (ca. 85 bis 90 %) der von der Klägerin bezogenen Eingangsrechnungen findet Eingang in das System, in dem die Rechnungen mit einem Barcode versehen, gescannt und im System abgespeichert werden. Das Dokumentenmanagementsystem ist nutzerorientiert ausgestaltet; es ermöglicht unterschiedlichen Nutzern per Kennwort einen (beschränkten) Zugriff auf unterschiedliche Ebenen. Außerdem enthält es eine Suchfunktion (sog. Verschlagwortung). 4 Am
FA vorgelegt. Die im Dokumentenmanagementsystem eingescannten Belege seien dagegen unvollständig; daneben enthalte das System Unterlagen, die nicht steuerrelevant und mitunter datengeschützt seien (Zertifizierungen, Aktennotizen, Urlaubsanträge von Mitarbeitern etc.). Darüber hinaus sagte man den Betriebsprüfern jedoch zu, dass die Vorlage von angeforderten Unterlagen zukünftig schneller erfolgen und spätestens innerhalb von einer Woche erledigt werde. 5 Mit Schreiben vom
2 Nr. 1 FGO zu. 9 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung
Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, ob "nicht für Buchhaltungszwecke unterhaltene EDV-Systeme (Datenmanagementsysteme) als Datenverarbeitungssysteme i.S. der AO" anzusehen sind und ob das "Digitalisieren, Scannen und Speichern von papierenen Eingangsrechnungen als 'Erstellen von Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems'" tatbestandsmäßig ist. Diese Rechtsfragen sind durch den Beschluss
erkennenden Senats vom 26. September 2007 I B 53, 54/07 (BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415) und die Folgerechtsprechung
BFH in ausreichendem Maße geklärt. 11 Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415 entschieden, dass der Steuerpflichtige gehalten ist, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen und dass er diese Verpflichtung nicht durch das Angebot
Ausdruckens auf Papier abwenden könne; darüber hinaus wurde entschieden, dass sich der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO "u.a. auf die Finanzbuchhaltung" erstreckt. Dass dieser Beschluss in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist, lässt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ohne weiteres ein Klärungsbedürfnis i.S.
2 Nr. 1 FGO für die dort entschiedenen Rechtsfragen bestehen. 12 Auch haben sich in der Zwischenzeit weitere (abweichende) Erkenntnisse für den Senat nicht ergeben. Vielmehr sind in diesem Zusammenhang weitere BFH-Entscheidungen ergangen, die an diesen Senatsbeschluss anschließen. So hat etwa der VIII. Senat
BFH in seinem Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.