Empfängers unter Inanspruchnahme der ihr gemäß § 5 Abs. 2
Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verliehenen Vollmacht zu einem Zollverfahren an. Ist dies nicht möglich, weil entweder die für eine Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder der Empfänger sich als sog. "Selbstverzoller" hat registrieren lassen, wird die Postsendung zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert, dort gestellt und der Empfänger über den Verbleib der Sendung benachrichtigt. 2 Für die Lagerung mehrerer auf diese Weise im Februar und März 2010 in die zollamtliche Verwahrung gelangter Postsendungen, die von ihrem jeweiligen Empfänger nicht abgeholt wurden, hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit Kostenbescheid vom … Verwahrungsgebühren in Höhe von insgesamt … € von der Antragstellerin erhoben, welche die Antragstellerin inzwischen entrichtet hat. Über die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Es hat allerdings dem zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entsprochen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Kostenbescheids bestünden. Zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin i.S.
1 Nr. 1
Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I 1970, 821) die zollamtliche Verwahrung der Postsendungen veranlasst habe oder ob nicht vielmehr angenommen werden müsse, dass sie bei der Gestellung objektiv erkennbar im Namen
jeweiligen Empfängers gehandelt habe und sich ihre Vollmacht, für diesen zu handeln, aus § 5 Abs. 2 ZollVG herleiten lasse. 3 Mit seiner Beschwerde macht das HZA geltend, dass allein die Antragstellerin durch die Gestellung der Postsendung die kostenpflichtige Amtshandlung i.S.
KostG "veranlasst" habe, zumal die Gestellung allein ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen sei, denn es sei die Antragstellerin, nicht aber der Empfänger der Postsendung, der die Pflicht obliege, das Versandverfahren "Post" (Art. 91 Abs. 2 Buchst. f
Zollkodex --ZK--) durch Gestellung der Postsendung bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK). Die gesetzliche Vollmacht der Antragstellerin zur Abgabe einer Zollanmeldung ändere daran nichts, da es an dem erkennbaren Willen fehle, im fremden Namen handeln zu wollen. Aus Sicht der Zollverwaltung sei die Gestellung der Postsendung durch die Antragstellerin nur als Erfüllung ihrer eigenen Pflicht zur Beendigung
Versandverfahrens zu verstehen. 4 II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat die Vollziehung
Kostenbescheids zu Recht aufgehoben. 5 Der beschließende Senat geht mit dem FG davon aus, dass für den im Streitfall begehrten vorläufigen Rechtsschutz § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die maßgebende Vorschrift ist, weil nach § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung auf die Festsetzung von Kosten für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und somit Art. 244 ZK keine Anwendung findet (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 178 Rz 10). 6 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen oder (Satz 3 der Vorschrift) seine Vollziehung aufheben. Die Aussetzung bzw. Aufhebung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S.
2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. 7 Ausgehend von der vom FG aufgrund summarischer Prüfung angenommenen Einhaltung der Klagefrist, die im Hauptsacheverfahren abschließend zu beurteilen sein wird, hat das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Kostenbescheids vom … zu Recht bejaht, wobei das FG auch zutreffend angenommen hat, dass derartige Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit
Kostenbescheids vom …, der Erfüllung
Gebührentatbestands
KostV) vom 6. September 2009 (BGBl I 2009, 3001) und der Rechtmäßigkeit der ZollKostV sowie
maßgebenden Gebührentatbestands nicht bestehen (insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen FG-Beschluss verwiesen), sondern allein hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin Kostenschuldnerin ist. 8 Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift
KostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der beschließende Senat folgt, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in
sen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG-Urteile vom
Empfängers abzugeben, auch berechtigt ist, die Postsendung für den Empfänger beim zuständigen HZA nur zu gestellen, und dass der Wille, im fremden Namen zu handeln, im Zeitpunkt der Gestellung auch erkennbar ist. Auch in dem mit dem BVerwG-Urteil in BVerwGE 91, 109 entschiedenen Fall war nicht derjenige Kostenschuldner, der durch sein Handeln die gebührenpflichtige Amtshandlung unmittelbar ausgelöst hatte, sondern derjenige, für den diese Handlung vorgenommen worden und dem sie
halb zuzuordnen war. 10 Da Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ebenso derjenige ist, zu
sen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird, ist schließlich auch zu erwägen, dass Begünstigter im Streitfall nicht die Antragstellerin sein dürfte, die --wovon auch die Beschwerde ausgeht-- mit der Gestellung der Postsendung ihre Pflicht aus dem Versandverfahren erfüllt hat und vom HZA auch keine weitere Amtshandlung mehr "erwartet", so dass die anschließende Amtshandlung
HZA, für welche Gebühren berechnet werden, nämlich die Verwahrung der Warensendung über einen bestimmten Zeitraum, allein zu Gunsten
Empfängers der Sendung erfolgt, dem Gelegenheit gegeben wird, die für ihn bestimmte Sendung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen (Art. 48, Art. 49 ZK). 11 Diese Zweifel, wer in Fällen der vorliegenden Art die zollamtliche Verwahrung "veranlasst" hat, auszuräumen, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, welche über die im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes gebotene lediglich summarische Prüfung hinausgeht und
halb dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Die summarische Rechtsprüfung führt --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- zu dem Ergebnis, dass nicht allein die Antragstellerin als Kostenschuldnerin in Betracht kommt. Anders als die Beschwerde meint, könnte der angefochtene Kostenbescheid auch dann keinen Bestand haben, wenn neben anderen Personen jedenfalls auch die Antragstellerin als gebührenrechtlicher Veranlasser anzusehen wäre, da in einem solchen Fall das HZA von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte. 12 Für die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO mögliche Anordnung einer Sicherheit besteht, zumal in Anbetracht
relativ geringen streitigen Betrags, kein Anlass. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150238&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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