2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, dass das (bisherige) Erstattungsverfahren
G 2002 a.F. - in Ergänzung zum Grundsatz, dass im Abzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger "mitgeteilten" Betriebsausgaben berücksichtigt werden - den unionsrechtlichen Anforderungen in ausreichender Weise Rechnung getragen hat. Neben diesem Verfahren besteht kein Anspruch
Vergütungsgläubigers auf ein weiteres Erstattungsverfahren beim Finanzamt . 1 I. Streitig ist, ob einem ausländischen (beschränkt steuerpflichtigen) Vergütungsgläubiger,
sen Vergütung dem inländischen Steuerabzugsverfahren unterworfen wurde, unter Hinweis auf beim Abzugsverfahren nicht berücksichtigte Betriebsausgaben ein eigenständiger Anspruch auf Freistellung und Erstattung der Abzugsteuer gegenüber dem Finanzamt zusteht. 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Theaterunternehmen mit Sitz in Österreich. In der Zeit vom
Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) --EStG 2002 a.F.--, hier i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002 n.F., § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 1 Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) in Höhe von 15 % der Einnahmen der Klägerin vorgenommen, die einbehaltenen Körperschaftsteuern (3.259 € bzw. 6.519 €) beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angemeldet und entrichtet. Parallel dazu meldete die Klägerin für das erste Quartal 2008 als Vergütungsschuldnerin auf der sog. zweiten Ebene den Steuerabzug i.S.
G 2002 a.F. --für die von ihr an die beschränkt steuerpflichtigen Schauspieler als Vergütungsgläubiger gezahlten Vergütungen-- in Höhe von 1.890 € Einkommensteuer (zzgl. 103 € Solidaritätszuschlag) an. 3 Später beantragte die Klägerin beim FA unter Vorlage entsprechender Nachweise die Berücksichtigung von Aufwendungen (Honorare und Reisekosten der Schauspieler), die unmittelbar mit den Veranstaltungen zusammenhingen, durch Verrechnung dieser Aufwendungen mit den von ihren Vertragspartnern angemeldeten und entrichteten Steuerabzugsbeträgen. Das FA wies die Klägerin darauf hin, dass Aufwendungen der ersten Ebene, die im Abzugsverfahren nicht angesetzt wurden, nur im Rahmen eines Freistellungs- und Erstattungsverfahrens nach § 50 Abs. 5 EStG 2002 a.F. beim Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigungsfähig seien (für eine Vortournee hatte die Klägerin ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchgeführt). Der beim FA gestellte Antrag wurde abgelehnt. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 17. Dezember 2009 4 K 2970/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1323). 4 Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen. 5 Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 6 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 7 1. Die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
Bundes, der Gerichtshof der Europäischen Union --früher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Vor allem ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt. Daran fehlt es im Streitfall. 8 a) Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 C-290/04 "Scorpio" (Slg. 2006, I-9461) entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen (und die damit einhergehende Haftung
Vergütungsschuldners) grundsätzlich mit EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, Art. 50
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Art. 56, Art. 57
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union und
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01), vereinbar sind, sofern im Steuerabzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben
beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom
Abzugs- sowie
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen, vorausgesetzt, sie wurden dem Vergütungsschuldner mitgeteilt. ... Weitere --nur mittelbar mit jener Tätigkeit zusammenhängende-- Betriebsausgaben sind hingegen 'gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren' zu berücksichtigen." Den Senatsurteilen in BFH/NV 2010, 1814 und in BFH/NV 2010, 2043 ist dazu zu entnehmen, dass es einer ausdrücklichen Mitteilung der Betriebsausgaben durch die Vergütungsgläubiger für eine Berücksichtigung als Ausdruck
sog. objektiven Nettoprinzips bei der Ermittlung der Abzugsteuer oder
Haftungsbetrags nicht bedarf, wenn der Vergütungsschuldner sichere Kenntnis
Betrags hat. 9 Wenn die Klägerin nun vorträgt, der EuGH habe als "klare Hierarchie" herausgearbeitet, dass unmittelbare Betriebsausgaben zwingend im Steuerabzugsverfahren zu berücksichtigen und zugleich dem Erstattungsverfahren entzogen seien, so dass die Erstattung einer Abzugsteuer bezogen auf unmittelbare Betriebsausgaben beim für das Abzugsverfahren zuständigen Finanzamt vollzogen werden müsste, ist dies kein entscheidungserheblicher Rechtssatz
EuGH-Urteils. Jenes hatte sich --was sich auch der Folgerechtsprechung
Senats entnehmen lässt-- nur damit zu befassen, ob und unter welchen Umständen ein Steuerabzugsverfahren bei grenzüberschreitender Dienstleistung mit grundsätzlich abgeltender Besteuerung unionsrechtlichen Anforderungen standhält. Eine von der Klägerin aus dem EuGH-Urteil abgeleitete "klare Hierarchie" im Sinne einer Zuweisung von Aufwendungsarten zu einzelnen Verfahrensabschnitten (Abzugsverfahren; Erstattungsverfahren) lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Gegenstand der Entscheidung entnehmen. Es handelt sich vielmehr um eine Interpretation der Klägerin, die mit dem vom EuGH postulierten Mitteilungserfordernis gegenüber dem Vergütungsschuldner --um eine Berücksichtigung der Betriebsausgaben im Moment
Steuerabzugs zu gewährleisten-- nicht harmoniert. Der Vorhalt, das FG habe dieses Postulat negiert und eine wesentlich engere Position eingenommen, kann auf dieser Grundlage nicht als Darlegung eines divergierenden Rechtssatzes
FG gewertet werden. 10 b) Im Senatsbeschluss vom 7. November 2007 I R 19/04 (BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228) ist --im Nachgang zum EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-9461-- ausgeführt: "Die Steueranmeldung enthält allerdings keine Steuerfestsetzung gegen den Vergütungsgläubiger. Folglich kann im Rahmen
Einspruchs und der Klage (allein)
Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die Rechtmäßigkeit
Steuerabzugs und damit nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der sich selbst nicht gegen die Anmeldung wehrt, die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht. Dazu ist dieser zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos (vgl. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997) aber schon dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist. Liegen solche Zweifel vor, ist der Vergütungsgläubiger gehalten, seine Rechte im Rahmen eines eigenständigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens in unmittelbarer, ggf. auch analoger Anwendung von § 50d Abs. 1 und 2 EStG 1997 (...) oder auch von § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 (...) durchzusetzen (...)." Der Senat hat durch den (in ständiger Rechtsprechung formulierten) Hinweis auf eine --ggf. analoge-- Anwendung
G 1997 sichergestellt, dass der Vergütungsgläubiger zur Durchsetzung
objektiven Nettoprinzips (Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 50 Rz 27 und § 50d Rz 9, m.w.N.) die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen einer behördlichen und (anschließend einer) gerichtlichen Überprüfung unterstellen kann. Darin liegt kein die Entscheidung tragender Rechtssatz
Inhalts, dass dem Vergütungsgläubiger unabhängig von dem durch die EuGH-Rechtsprechung mit Blick auf ein objektives Nettoprinzip modifizierten Abzugsverfahren und dem bereits einfachgesetzlich installierten Erstattungsverfahren ein weiteres selbständiges (vom Steuerabzug beim Vergütungsschuldner unabhängiges) Erstattungsverfahren bei "Zweifeln"
Vergütungsschuldners, ob er eine rechtliche Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Kosten zutreffend vornehme, zustehen müsste. Unabhängig davon, dass es im Streitfall nicht um "Zweifel"
Vergütungsschuldners, ob er eine rechtliche Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Kosten zutreffend vorgenommen hat, gehen kann, da eine Mitteilung von Betriebsausgaben durch die Klägerin nicht erfolgt ist, trägt die Klägerin wiederum nur eine Interpretation
Senatsbeschlusses vor; indem dem FG vorgehalten wird, es habe insoweit eine wesentlich engere Position als der BFH eingenommen, wird eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt. 11 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Diese liegt nur vor, wenn die Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Zudem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein. Dies ist sie nicht, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt
Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Das ist hier der Fall. 12 Nach der Rechtsprechung
EuGH ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformität notwendig, aber auch ausreichend, wenn im Abzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Tätigkeit stehenden, vom Vergütungsgläubiger "mitgeteilten" Betriebsausgaben berücksichtigt werden und im Übrigen in einem Erstattungsverfahren ein (weiterer) Ausgleich für den ausländischen Dienstleister zur Verfügung steht. Diesem (zweiten) Erfordernis wurde im Streitjahr einfachgesetzlich durch das (bisherige) Erstattungsverfahren
G 2002 a.F. Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass es sich hierbei zwischenzeitlich um sog. ausgelaufenes Recht handelt. Denn für ab 2009 gezahlte Vergütungen (vgl. § 52 Abs. 58 Satz 3 EStG 2002 und § 84 Abs. 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000, jeweils i.d.F.
Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009, BGBl I 2009, 2702) ist an die Stelle
seinerzeitigen Erstattungsverfahrens das nunmehrige Antrags-Veranlagungsverfahren gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG 2002 sowie § 31 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 KStG 2002, jeweils i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2009, getreten. Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch von daher nicht mehr gegeben. Das (bisherige) Erstattungsverfahren ist im Übrigen in seiner Grundkonzeption nicht lückenhaft und konnte nach den Feststellungen
FG ungeachtet der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen auch von der Klägerin in Anspruch genommen werden. 13 Auf dieser Grundlage besteht auch kein Bedarf für eine Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150243&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.