G a.F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - Leichtfertigkeit i.S.
AO) NV: Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung
G a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit
Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten . Nach Abschluss
Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.03.2013 (BStBl I 2013, 348), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der BFH-Urteile vom 04.02.2010 X R 10/08, vom 16.02.2011 X R 10/10 und vom 17.10.2012 VIII R 51/
Einkommensteuergesetzes (EStG) ersatzlos gestrichen worden. Steuerberatungskosten, die nach dem 31. Dezember 2005 gezahlt worden seien, könnten nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 3 Während
finanzgerichtlichen Verfahrens änderte das FA den angefochtenen Bescheid und erklärte die Steuerfestsetzung im Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für vorläufig. Das Finanzgericht (FG) hat die von den Klägern erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1046 veröffentlichtem Urteil abgewiesen. 4 Mit der Revision machen die Kläger geltend: 5 Die Abschaffung der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben stelle einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Das subjektive Nettoprinzip gebiete die steuerliche Verschonung
Existenzminimums. 6 Rechtsirrig sei das FG davon ausgegangen, dass die Abschaffung
Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten die Kläger weder in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) verletze noch einen Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit darstelle. Entgegen der Auffassung
FG handele es sich bei den Steuerberatungskosten um zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand, dem sich der fachlich nicht versierte Steuerzahler aufgrund der Kompliziertheit
Steuerrechts und seiner strafbewehrten steuerlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten nicht entziehen könne. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. habe konsequent der Minderung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. 7 Die Streichung der Vorschrift könne entgegen der Gesetzesbegründung nicht mit Rechtsvereinfachung begründet werden. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Steuerberatungskosten in Höhe von 460,31 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist unbegründet und
halb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Entscheidung
FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 11 Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht allein dadurch entfallen war, dass das FA den angefochtenen Bescheid während
Klageverfahrens wegen
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Streitpunkts für vorläufig erklärt hatte. Die Kläger hatten ihre Rechtsverfolgung nicht auf eine Bezugnahme auf das anhängige Verfahren beschränkt, sondern mit eigenen Überlegungen und Gründen versehen (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123; BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.2.c). 12 In der Sache mindern die (übrigen) Steuerberatungskosten in Höhe von 460,31 € im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Kläger. 13 1. Diese Steuerberatungskosten können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Sie sind nicht gemäß § 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 EStG durch eine bestimmte Einkunftsart veranlasst. Soweit den Klägern Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstanden waren, hat das FA diese bereits berücksichtigt. 14 2. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten können nicht gemäß § 10 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. 15
G vornehmlich auf bestimmte Versorgungsleistungen beschränkt; Verpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Zinszahlungen, Kaufpreisraten, Mieten, werden nicht erfasst (zu Schuldzinsen: BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 120/98, BFHE 197, 194, BStBl II 2002, 413). 17 Die Voraussetzungen
G sind nicht gegeben; regelmäßige Steuerberatungsleistungen sind keine Versorgungsleistungen. Es genügt nicht, dass die Kläger möglicherweise in späteren Veranlagungszeiträumen --aufgrund eines neuen Entschlusses-- erneut Steuerberatungsleistungen in Anspruch nehmen werden. Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617. 18
Einkunftsbereichs entstandene Steuerberatungskosten abzuziehen, verletzt --entgegen der Rechtsauffassung der Kläger-- auch nicht das subjektive Nettoprinzip (Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; ebenso Kanzler, Gestaltung der Steuerrechtsordnung, Festschrift Lang, 2010, 601, 607 ff.). 23 Es ist ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz A 17). Tragende Grundwertung
G ist die Berücksichtigung einer durch bestimmte zwangsläufige Privatausgaben beeinträchtigten subjektiven Leistungsfähigkeit (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz A 19), die Berücksichtigung
einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums. Für die Bemessung
existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse
täglichen Lebens (Einzelheiten bei Münder, in SGB XII - Lehr- und Praxiskommentar, 8. Aufl., 2008, § 27, Rz 9 ff.; vgl. auch § 27a Abs. 1 SGB XII in der Fassung
Entwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, BTDrucks 17/3958 mit Verweis auf BTDrucks 17/3404). Das Prinzip der Steuerfreiheit
Existenzminimums schützt zwar nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum; auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil
einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.1.). Der Ersatz von Steuerberatungskosten wird sozialhilferechtlich nicht gewährleistet; die Inanspruchnahme von Steuerberatungsleistungen ist nicht Teil
notwendigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten unter diesem Aspekt zuzulassen (Kanzler, a.a.O., 601, 607 ff.; a.A. Tipke, Steuerberatung - auf rechtsunsicherem Fundament, Festschrift Schaumburg, 2009, 183, 204: Steuerberatungskosten als Zwangsaufwendungen im weiteren Sinne). 25 c) Der Nichtabzug verletzt weder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch das Gebot der Folgerichtigkeit (Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617). 26 Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. die Entscheidungen
BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit
G vom
Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten (ebenso HHR/Kulosa, a.a.O., § 10 Rz 220; a.A. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz I 2). 29 aa) Es ist unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem ordnungsgemäßen Ablauf
Besteuerungsverfahrens zugute kommen kann (vgl. etwa Tipke, Steuerberatung tut Not --auch verfassungsrechtlich, Betriebs-Berater 2009, 636; ders., Steuerberatung-- auf rechtsunsicherem Fundament, Festschrift Schaumburg, 2009, 183). Daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe zu normieren. 30 bb) § 80 der Abgabenordnung (AO) eröffnet die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, begründet aber keinen Vertretungszwang. Die Zuziehung eines Steuerberaters beruht auf einer "freien Entscheidung"
Steuerpflichtigen. 31
einzelnen Steuerpflichtigen. Damit soll die Möglichkeit respektiert werden, die Steuererklärung selbständig, also ohne steuerlichen Berater, zu fertigen (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 150 AO Rz 19). Dementsprechend verlangt das Gesetz für das Vorliegen einer Steuerverkürzung i.S.
AO, dass der Erklärungspflichtige leichtfertig gehandelt hat; leichtfertig i.S.
AO bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit
bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten
Täters abstellt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, m.w.N.). 33
Steuerrechts nicht zu belegen ist, zeigt die Tatsache, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selbst erstellt (HHR/Kulosa, a.a.O., § 10 Rz 220). 35 gg) Der Gesetzgeber hat den Wegfall
Sonderausgabenabzugs mit der Rechtsvereinfachung, dem Abbau von Ausnahmetatbeständen und der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage begründet (Fraktionsentwurf vom 29. November 2005, BTDrucks 16/105, S. 4). Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617 ausgeführt hat, dürften im Hinblick auf die Rechtsvereinfachung Zweifel angebracht sein, da in der Vergangenheit häufig von der nun notwendigen Aufteilung der Kosten abgesehen worden war (vgl. nur R 10.8 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005; R 102 EStR bis 2003). Wie die weiteren Gründe zu bewerten sind, kann dahinstehen, da bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, den Abzug privater Steuerberatungskosten zuzulassen. 36 e) Durch die Vorschrift
G a.F. sollte dem Steuerpflichtigen die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und die Wahrung seiner steuerlichen Rechte dadurch erleichtert werden, dass Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Hilfe begünstigt wurden (BFH-Urteile vom
Bundesministers der Finanzen Bd. 17, Tz II 449). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150267&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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