Verfahrens legte die Anwaltskanzlei das Mandat nieder. Auf seinen Antrag bewilligte das FG dem Kläger mit Beschluss vom
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) dem Vorschlag
FG zur Beilegung
Rechtsstreits. Hierbei hob die Vertreterin
FA einen der streitigen Steuerbescheide auf und verpflichtete sich im Übrigen, die anderen Steuerbescheide entsprechend dem Vorschlag zu ändern. Die Vertreterin
FA und die Steuerberaterin erklärten daraufhin in dieser mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit jeweils in der Hauptsache für erledigt. 3 Im Rahmen der Anfechtung der in der Folgezeit ergangenen Änderungsbescheide machte der Kläger geltend, die Steuerberaterin habe ohne sein Einverständnis einen "Vergleich" geschlossen. Dem FG sei bekannt gewesen, dass er einen solchen nicht gewollt habe. Die Steuerberaterin habe er nicht als seine Prozessbevollmächtigte, sondern mehr als Sachverständige wahrgenommen. Das FG legte das Vorbringen
Klägers als Erklärung aus, wirksame Erledigungserklärungen
Klägers lägen nicht vor, so dass die gerichtlichen Verfahren fortzusetzen seien. Durch Urteil vom
Prozessbeteiligten stehende Prozesserklärung abgeben könne. Ferner sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Hinblick auf § 62 Abs. 6 FGO in der derzeit geltenden Fassung, wonach die Vollmacht schriftlich zu den Akten zu reichen sei, wie nach § 62 FGO in der bisherigen Fassung die Schriftform der Vollmacht von konstitutiver Bedeutung sei. Auch bedürfe es der Klärung, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausreiche. 8 a) Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im konkreten Streitfall klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Wie eine Rechtsnorm auszulegen ist, ist dann nicht klärungsfähig, wenn sie im konkreten Streitfall (noch) nicht anwendbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, soweit durch das Gesetz zur Neuregelung
Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) § 62 FGO geändert worden ist. Denn diese gesetzliche Neuregelung trat nach Art. 20 Satz 3 dieses Gesetzes erst ab dem 1. Juli 2008 in Kraft. Im Streitfall ist hingegen die Frage zu beurteilen, ob Steuerberaterin D den Kläger am 26. Juni 2006 wirksam vertreten konnte. Hierfür spielt die gesetzliche Neuregelung von § 62 FGO keine Rolle. 9
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt. 11 Nichts anderes gilt, soweit das Prozessgericht wie im Streitfall gemäß § 142 Abs. 2 FGO einen Steuerberater beiordnet. Denn diese Vorschrift knüpft an § 121 ZPO an und erweitert lediglich den dort bestimmten Personenkreis. 12 bb) Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass die Erteilung einer wirksamen Prozessvollmacht im Finanzgerichtsprozess nach § 62 FGO in der vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2008 und damit auch im Streitfall geltenden Fassung auch in schlüssiger Weise erteilt werden kann und zur Wirksamkeit keiner Schriftform bedarf. Vielmehr hat die Schriftform nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nur Nachweisfunktion (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Auftretens einer Person i.S.
1 bis 3
Steuerberatungsgesetzes (§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO; jetzt § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO) das Bestehen einer Prozessvollmacht vom FG nur zu überprüfen ist, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Ob solche Zweifel gegeben sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Würdigung der Umstände
Einzelfalls. Fragen, die nur anhand einer Würdigung der Verhältnisse
Einzelfalls beurteilt werden können, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von den vom Kläger benannten BFH-Entscheidungen ab. 15 a) Eine zur Revisionszulassung führende Abweichung vom Senatsbeschluss vom
Im Streitfall bestand eine andere Rechtslage (siehe oben bei 1.b bb). 16 b) Das angefochtene Urteil
FG weicht auch nicht von dem tragenden Rechtssatz im BFH-Beschluss vom 12. November 2009 VIII B 167/09 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2010, R167) ab, wonach die Anforderung einer Prozessvollmacht für eine für die Kläger auftretende Person i.S.
3 Satz 6 FGO dann geboten ist, wenn begründete Zweifel an seiner Bevollmächtigung bestehen. Denn das FG ist ebenfalls von diesem Rechtssatz ausgegangen (vgl. FG-Urteil Seite 7, Abs. 5, Satz 2). 17 3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 18 a) Das FG hat nicht dadurch den Anspruch
Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes) verletzt, dass es zu der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2006 lediglich die Steuerberaterin D, nicht aber den Kläger persönlich geladen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn allein der Bevollmächtigte, nicht aber der Kläger geladen wird. Das gilt auch dann, wenn eine Vollmacht lediglich mündlich erteilt worden ist oder eine bloße Duldungs- oder Anscheinsvollmacht besteht (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1985 1 BvR 338/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 259 zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Bevollmächtigte). 19 Im Streitfall kann dahinstehen, ob das FG zu Recht angenommen hat, das Verhalten
Klägers könne in dem Sinne verstanden werden, dass er Steuerberaterin D schlüssig eine Prozessvollmacht erteilt hat. Jedenfalls hat das FG zutreffend (hilfsweise) angenommen, dass im Streitfall eine Anscheinsvollmacht bestanden hat. 20 Auch eine Prozessvollmacht kann mittels einer Anscheinsvollmacht begründet werden. Danach kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er
sen Verhalten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene billige das Handeln
Vertreters (vgl. BGH-Urteil vom 12. März 1981 III ZR 60/80, NJW 1981, 1727). Dies ist in aller Regel nur dann der Fall, wenn das Verhalten
Vertreters eine gewisse Dauer und Häufigkeit aufweist (BGH-Urteil vom 13. Juli 1977 VIII ZR 243/75, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1977, 1169). 21 Dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben, hat das FG zutreffend dargetan. Auf diese Ausführungen nimmt der beschließende Senat Bezug. Das FG hat dargestellt, dass Steuerberaterin D ungefähr ein Jahr lang für den Kläger im Rahmen
finanzgerichtlichen Verfahrens aufgetreten ist, was für diesen erkennbar war. Insofern ist ein Vertrauenstatbestand gerechtfertigt. 22 Dem Vorliegen einer Anscheinsvollmacht steht auch nicht entgegen, dass Steuerberaterin D irrigerweise angenommen hat, sie bedürfe zur Vertretung
Klägers im Hinblick auf ihre gerichtliche Bestellung keiner vom Kläger erteilten Vollmacht. Denn entscheidend ist allein, ob das FG und das FA als jeweilige Empfänger der im Jahr 2006 abgegebenen Prozesserklärung betreffend die Erledigung der Hauptsache annehmen durften, eine Vollmacht sei gegeben. Dies hat das FG zutreffend bejaht. Dem Umstand, dass der Kläger im Jahr 2004 eine gütliche Beilegung
Rechtsstreits abgelehnt hatte, hat das FG im Hinblick auf den Zeitablauf zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. 23
Klägers im Schriftsatz vom
halb nicht vor, weil ausweislich der Niederschrift vom 26. November 2009 die mündliche Verhandlung erst zehn Minuten nach der Entlassung der genannten Zeugin geschlossen wurde. Der Kläger hatte mithin Gelegenheit sich zu der Zeugenaussage noch zu äußern. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150277&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.