2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig . 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids (Steuerabzug). 2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, engagierte 2004 und 2005 ausländische Artisten (Kraftakrobaten, Jongleure, etc.) --als Einzelpersonen und als Gruppen-- für verschiedene Veranstaltungen im Inland. Eine Bezahlung erfolgte nach der Darstellung der Klägerin nach Probentagen und nach Auftritttagen; ein Steuerabzug erfolgte nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin für die seiner Ansicht nach auf die Einnahmen entfallende Abzugsteuer (§ 50a Abs. 4
Einkommensteuergesetzes --EStG 2002--) und Solidaritätszuschlag in Haftung; dabei ermittelte er den Steuersatz bzw. die Abzugsteuer, indem er das jeweilige Entgelt geteilt durch die Anzahl der Personen und die Anzahl der Auftritte (Showtage) zu Grunde legte. 3 Die Klage blieb erfolglos (Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 24. August 2010 2 K 1022/10). 4 Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen. 5 Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO entspricht; jedenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO zu. 7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung
Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, ob für die Bemessung der Abzugsteuer auf "Einnahmen, die durch im Inland ausgeübte künstlerische u.a. Darbietungen erzielt werden", die Vergütung für eine Show-Produktion als einheitliche Leistung anzusehen ist oder in die einzelnen Bestandteile "Proben" und "Auftritte" aufgeteilt werden kann. 9 Ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage besteht nicht. Der Veranstalter, der seine Einnahmen in Gestalt der Eintrittsgelder
Publikums erzielt, bezahlt die auftretenden Künstler für ihre künstlerische Darbietung, wobei diesem Begriff der Auftritt vor einem Publikum (s. Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 50a Rz 7; Maßbaum in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50a EStG Rz 122) immanent ist. Eine (evtl. sogar durch individuell unterschiedliche Probenhäufigkeit beeinflusste) Probenvergütung unabhängig von einem sich anschließenden Auftritt ist --jedenfalls wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das FG nicht festgestellt hat-- nicht sachangemessen; es besteht ein untrennbarer (künstlerischer, zeitlicher, finanzieller) Zusammenhang zwischen diesen Bereichen, der vorausgegangene Proben und den Auftritt als einheitliche Gesamtleistung erscheinen lässt. Insoweit ist die Probenvergütung auch nicht zu separieren und --wenn sie keine Darbietung darstellen sollte-- nicht einem eigenständigen Steuerabzug außerhalb
Staffeltarifs
G 2002 zu unterwerfen (vgl. ebenso Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 30). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150297&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.