Versicherten von mindestens 50 % führt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Rentenzahlungen mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte. Erstmals im Klageverfahren behauptete die Klägerin, die Rente decke ausschließlich ihren krankheitsbedingten Mehrbedarf ab. 2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Da im Streitfall Ausgangspunkt der Rentenzahlung die Erkrankung der Klägerin sei, fehle es an der Vergleichbarkeit mit den --nicht steuerbaren-- Mehrbedarfsrenten, die zum Ausgleich der Folgen einer schädigenden Handlung eines Dritten gezahlt würden. 3 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung
Rechts. Sie ist der Auffassung, ebenso wie bei einer privaten Schadensersatzrente werde ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch den Rentenbezug nicht erhöht. Die Auffassung
FG führe zu einer Benachteiligung von Behinderten und damit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2
Grundgesetzes (GG). 4 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. 5 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 6 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. 7 a) Grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom
1 Alternative 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelten Grundsätze (hierzu BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121) nicht steuerbar sind. 9 c) Diese Frage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung
Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.). 10 Daran fehlt es vorliegend, und zwar unabhängig davon, ob das FG --was dem angefochtenen Urteil letztlich nicht eindeutig zu entnehmen ist-- mit der Formulierung "Die Rente deckt nicht --wie eine private Schadensersatzrente-- nur einen Mehrbedarf ab" eine Tatsachenfeststellung i.S.
2 FGO hat treffen wollen oder nicht. 11
Vertrags erstmals ärztlich festgestellt wird, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)
Versicherten von mindestens 50 % führt. Danach ist die Feststellung eines konkreten krankheitsbedingten Mehrbedarfs weder dem Grunde noch der Höhe nach Voraussetzung für die Rentenzahlungen. Ob der Versicherte die Leistungen als Einkommensersatz --der auch in Gestalt von Schadensersatzrenten steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II.1.c vor aa; Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 31/07, BFHE 223, 471, BStBl II 2009, 651, unter II.2.b vor aa)--, zum Ausgleich eines Mehrbedarfs oder zur Erhöhung seines Lebensstandards verwendet, ist von seiner persönlichen Lebenssituation abhängig, nicht aber bereits im Rechtsgrund der Rentenzahlungen selbst angelegt. 13 Demgegenüber setzt der Tatbestand
1 Alternative 2 BGB eine Vermehrung der Bedürfnisse
Verletzten voraus. Eine solche Vermehrung ist im jeweiligen Einzelfall konkret darzulegen (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., § 843 Rz 3) und damit dem Grunde und der Höhe nach maßgebend für die Höhe einer solchen Mehrbedarfs-Schadensersatzrente. 14 d) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in dieser Betrachtungsweise keine Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) liegt. Denn der behinderungsbedingte Mehrbedarf wird einkommensteuerrechtlich nach Wahl
Steuerpflichtigen entweder durch den Abzug der konkret dargelegten Beträge nach § 33
Einkommensteuergesetzes (EStG) oder aber durch Gewährung
Pauschbetrags nach § 33b EStG berücksichtigt und somit steuerfrei gestellt. 15 2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2.). Da das Vorbringen der Klägerin insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinaus geht, kann eine Zulassung der Revision im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150320&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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