STRE201150326 BFH 8. Senat 20110404 VIII B 112/10 Beschluss § 3 Abs 1 S 2 VwZG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 169 Abs 1 S 3 AO, § 122 Abs 5 AO vorgehend FG Hamburg, 25. Mai 2010, Az: 3 K 188/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit der förmlichen Zustellung - Bestimmtheit und Vollständigkeit der Bezeichnung des Sendungsinhalts - Berücksichtigung des Empfängerhorizonts 1. NV: Die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem Umschlag ist einer Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zugänglich; die Bezeichnung "ESt 99" ohne einen die Art des Schriftstücks kennzeichnenden Zusatz kann deshalb ausreichen, um den Einkommensteuerbescheid für 1999 hinreichend eindeutig zu bezeichnen, wenn aufgrund der Umstände mit einem anderen Inhalt der Sendung nicht mehr zu rechnen war und der Empfänger als Steuerberater dies auch erkennen konnte . 2. NV: Werden mehrere Schriftstücke in einer Sendung zugestellt und sind einzelne Schriftstücke nicht oder nicht ausreichend auf dem Umschlag bezeichnet, so hindert dies die Wirksamkeit der Zustellung im Übrigen nicht . 1 I. Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1999 gewahrt ist. 2 Der Einkommensteuerbescheid für 1999 ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2005 erstmals bekannt gegeben worden. Die Festsetzungsfrist lief unstreitig am 31. Dezember 2005 ab. Der Kläger trägt vor, den Bescheid erst nach seinem Weihnachtsurlaub im Januar 2006 erhalten zu haben. Die zugestellte Sendung war mit der Steuernummer des Klägers und der Angabe "ESt 99/00" versehen. Tatsächlich enthielt der Umschlag die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 sowie Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1999 und 2000. Der Kläger rügt insofern die mangelnde Bestimmtheit und die Unvollständigkeit der Bezeichnung. Er hält die förmliche Zustellung deshalb für insgesamt unwirksam. 3 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bezeichnung "ESt 99/00" sei noch hinreichend bestimmt. Aufgrund des Zeitablaufs habe der fachkundige Kläger (Steuerberater) nur noch mit Einkommensteuerbescheiden und nicht mehr mit sonstigen die Einkommensteuer 1999 betreffenden Vorgängen rechnen können. Für ihn sei deshalb eindeutig erkennbar gewesen, dass sich in dem Umschlag u.a. der Einkommensteuerbescheid für 1999 befunden habe. Ob die anderen Bescheide genau genug bezeichnet seien, bedürfe keiner Entscheidung. Die Zustellung sei zumindest insoweit wirksam, als die Bezeichnung auf dem Umschlag eindeutig sei. 4 Aber selbst wenn die förmliche Zustellung aus Rechtsgründen unwirksam wäre, sei die Festsetzungsfrist gewahrt, da hierfür gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) ausreiche, wenn der Steuerbescheid vor Fristablauf den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat. Das sei unstreitig der Fall. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Steuerbescheid dem Adressaten auch zugehen müsse (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548). Der Bescheid sei dem Kläger unstreitig zugegangen. 5 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 6 1. Das FG hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so dass die Revision nur zuzulassen ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N). 7 2. Das trifft im Streitfall nicht zu. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.