2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgte Auflösung einer Rücklage gemäß § 6b EStG für den Fall der Nichtgewährung
Freibetrags im Wege der Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG rückgängig gemacht werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 6 Die Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist darüber hinaus hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. 7 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der gemäß § 52 Abs. 9 EStG auch für die Streitjahre (1996 und 1997) geltenden Fassung ist die Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i.S.
G steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. Im Streitfall liegt eine Bilanzberichtigung erkennbar nicht vor, da, wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, der Freibetrag gemäß § 14a Abs. 4 EStG keinen Bilanzansatz berührt. Die Gewährung
Freibetrags erfolgt nicht auf der Ebene der Gewinnermittlung, sondern auf der Ebene der Einkunftsermittlung. Da der Bilanzgewinn im Streitfall nicht berührt wird, ist die vorliegende Rechtsfrage auch nicht vergleichbar mit den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen vom
in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals verändert und stets zu einer Gewinnänderung führt. Den Entscheidungen ist indes, anders als der Kläger wohl annimmt, nicht zu entnehmen, dass eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch dann in Betracht kommen könnte, wenn ein Bilanzposten und damit auch der Bilanzgewinn überhaupt nicht berührt werden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wie sich dem daran anschließenden BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07 (BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669) entnehmen lässt. Dort hat der BFH entschieden, dass eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung keinen Bilanzansatz berührt und
halb die Rechtsfolge
G nicht herbeiführen kann. 8 Auch das BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 7/06 (BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600) betraf einen anderen Sachverhalt und steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage. In der Entscheidung in BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600 war die erstmalige Ausübung
Wahlrechts gemäß § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit einer Bilanzänderung zu beurteilen. Vorliegend geht es um die Rückgängigmachung der Auflösung einer Rücklage. 9 2. Die Begründung für den geltend gemachten Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO entspricht nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO. 10 Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, fehlen Angaben, weshalb sich auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunktes
FG eine weitere Aufklärung
Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe
Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung
Steuerpflichtigen erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung
Gerichts hätte führen können (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222). 11 Daran fehlt es vorliegend. Mit seinen Ausführungen rügt der Kläger im Wesentlichen die fehlerhafte Beweiswürdigung
FG. Mit Einwänden gegen die materielle Richtigkeit
angefochtenen Urteils kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 83/09, BFH/NV 2010, 1848, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150341&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.