STRE201150357 BFH 3. Senat 20110427 III B 62/10 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. März 2010, Az: 13 K 324/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegung einer Divergenz - Aufklärungsrüge - Rügeverlust - Schlafender Richter 1. NV: Neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung ist im Einzelnen darzutun, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt . 2. NV: Stellt der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keinen Beweisantrag, verliert er mit der rügelosen Verhandlung zur Sache das Recht, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen . 3. NV: Hat der Beschwerdeführer keine sicheren Anzeichen für ein Schlafen des Richters vorgetragen und hat er auch keinen Anlass gesehen, den Vorsitzenden auf die eingeschränkte Beteiligung des nach seiner Behauptung schlafenden Richters aufmerksam zu machen, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt . 1 Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen jedenfalls nicht vor. 2 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). 3 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Finanzgerichts (FG) stützt, muss der Beschwerdeführer neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846). 4 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Nach ihr schließt sich das FG vielmehr "im Grundsatz" der ständigen BFH-Rechtsprechung an, wonach mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Zwar stellt der Kläger die Aussage des FG, bei einer natürlichen Person führe die Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb --ebenso wie die Bildung einer vertikalen Konzernstruktur-- grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Verflechtung, der ständigen Rechtsprechung des BFH gegenüber, wonach ein finanzieller oder organisatorischer Zusammenhang, der allein auf der Identität des Unternehmers beruht, nicht genügt (Urteile vom 16. Dezember 1964 I 375/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 224; vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Während der Kläger aber einerseits meint, im Streitfall beruhe die Konzentration der Verwaltungsaufgaben allein auf seiner Person, d.h. auf der Identität des Inhabers, räumt er mit seiner Beschwerde andererseits ein, dass er Kosten zwischen seinen Betrieben verrechnet hat. 5 Im Kern macht er damit geltend, das FG habe den Streitfall falsch entschieden, insbesondere die Verwaltungsverträge unzutreffend gewürdigt. Dies vermag eine Divergenz jedoch nicht zu begründen, zumal sich das FG für seine Entscheidung u.a. auf das Senatsurteil vom 1. Februar 2001 III R 11/98, III R 12/98 (BFH/NV 2001, 899) beruft, nach dem die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes eine vollkommene Eigenständigkeit erfordert. 6 2. Die Revision ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.