STRE201150375 BFH 1. Senat 20110331 I R 74/10 Beschluss § 120 FGO, § 124 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 29. Juni 2010, Az: 6 K 2990/07 K, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung des Revisionsklägers - Keine Bindung des BFH an das Schreiben der Geschäftsstelle - Prozesskosten in Fällen vollmachtloser Vertretung NV: Wird ein Beteiligter in der Revisionsschrift ausdrücklich als Revisionskläger bezeichnet, ist er auch dann als Revisionskläger anzusehen, wenn seine erstinstanzliche Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsschrift unzutreffend ist . 1 I. Die Klägerin ist eine GmbH, an der die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladene Stadt A (Beigeladene) mit 74,9 v.H. und die X-AG mit 25,1 v.H. beteiligt sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) erkannte die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) nicht an. Die deswegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 6 K 2990/07 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1732). 2 Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens im Namen und mit wörtlicher Nennung der Beigeladenen und ihrer Anschrift, die dort als "Klägerin und Revisionsklägerin" bezeichnet wird, Revision eingelegt. Die Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Verfahren zunächst unter dem Namen der Klägerin aufgenommen. In ihrer --nach Ablauf der Revisionsfrist-- eingereichten Revisionsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einleitend die Klägerin als Revisionsklägerin aufgeführt. Die Geschäftsstelle des BFH hat der Beigeladenen die Klageschrift zugestellt und sie aufgefordert, sich zu dem Verfahren zu äußern. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin "im Auftrag" der Beigeladenen mitgeteilt, die Beigeladene beabsichtige nicht, im Revisionsverfahren Anträge zu stellen oder zu den Schriftsätzen Stellung zu nehmen. Auf eine im weiteren Verfahren erfolgte Nachfrage der Geschäftsstelle hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, das Revisionsverfahren solle im Namen der Klägerin geführt werden. 3 II. Die Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Als Revisionsklägerin ist die im erstinstanzlichen Verfahren Beigeladene anzusehen, die die als Prozessbevollmächtigte aufgetretene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft indes nicht zur Einlegung der Revision bevollmächtigt hat (§§ 62 Abs. 4, 155 FGO i.V.m. §§ 81 ff. der Zivilprozessordnung). 4 1. Die Zulässigkeit einer Revision setzt nach § 124 Abs. 1 FGO voraus, dass sie in der gesetzlichen Form eingelegt wird. Dazu gehört nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Daraus ergibt sich nach allgemeiner Ansicht auch die Pflicht zur Bezeichnung der Beteiligten, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert wird (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 14; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 120 FGO Rz 61). Denn die Einlegung des Rechtsmittels als Prozesserklärung ist nur in Verbindung mit einer bestimmten Person denkbar, von der die Erklärung ausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1988 I R 46/84, BFHE 153, 1, BStBl II 1988, 585, und vom 24. November 1976 I R 114/75, BFHE 120, 341, BStBl II 1977, 163). Gerade in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- Beigeladene am Verfahren beteiligt sind, muss aus der Revisionsschrift durch Benennung des Revisionsklägers eindeutig hervorgehen, wer Revision einlegt (vgl. Rüsken in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 120 FGO Rz 25, m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss für das Gericht erkennbar sein, eine Heilung des Mangels kommt nach Ablauf der Revisionsfrist nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 153, 1, BStBl II 1988, 585). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.