nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die Familienkasse auf Erstattung
anderen Leistungsträgers erbracht hat . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Landkreis, macht gegen die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) einen Erstattungsanspruch gemäß § 104
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. 2 Die Familienkasse hob mit an die Kindergeldberechtigte gerichtetem Bescheid vom 8. Dezember 2004 die Festsetzung von Kindergeld für deren Sohn ab März 2003 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von 2.002 € zurück. Mit Bescheid gleichen Datums setzte die Familienkasse Kindergeld ab April 2004 fest; wegen
Kindergeldanspruchs für Juli bis November 2004 in Höhe von 770 € erklärte sie die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch. Auf den Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid setzte die Familienkasse lediglich für Juni bis September 2003 wieder Kindergeld fest. In der Einspruchsentscheidung vom
Ersten Buches Sozialgesetzbuch einen Erstattungsanspruch an. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 8. März 2006 auf Antrag der Kindergeldberechtigten für deren Sohn Kindergeld ab Januar 2005 fest und verfügte, dass aufgrund der Vorleistungen
Klägers der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2006 gemäß § 74 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelte. Sie erstattete dem Kläger einen Betrag von 789,01 € und teilte ihm mit, dass die Nachzahlung von Kindergeld über 2.310 € im Übrigen mit offenen Rückforderungen aufzurechnen sei. 4 Im Klageverfahren beanspruchte der Kläger von der Familienkasse nurmehr --abzüglich der gezahlten 789,01 €-- eine Erstattung von 1.232 € für den Zeitraum August 2005 bis März 2006, da er laut vorgelegten Leistungsbescheiden für diesen Zeitraum Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt hatte; hinzu kamen Prozesszinsen. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1330 veröffentlichten Urteil vom 9. November 2009 13 K 1931/06 ab. Es entschied, dass dem Kläger gegen die Familienkasse zwar ein Anspruch auf Erstattung von 1.232 € entstanden sei. Dieser sei jedoch durch Zahlung und in Höhe von 442,99 € durch Aufrechnung gegenüber dem Kläger erloschen. Von der Familienkasse hätten trotz der Erfüllungsfiktion
SGB X die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen, die ihr gegenüber dem Kindergeldanspruch zugestanden hätten und die bereits begründet gewesen seien, nunmehr gegen den Erstattungsanspruch geltend gemacht werden können. 6 Der Kläger rügt mit seiner Revision eine Verletzung
G i.V.m. § 107 SGB X. 7 Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu verurteilen, an ihn 442,99 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 6 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Sie bezieht sich auf die Dienstanweisung zur Durchführung
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes 2009 --DA-FamEStG 2009-- (BStBl I 2009, 1030) 74.2.3 Sätze 4 und
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 12 Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X sei durch Aufrechnung erloschen. Diese Begründung vermag die Entscheidung
FG nicht zu tragen. Die Klageabweisung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar; aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen
FG kann der Senat nicht abschließend über den Erstattungsanspruch entscheiden. 13 1. Das FG hat die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage zutreffend als nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage angesehen. Bei der Klage, mit der der nachrangig verpflichtete Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend macht, handelt es sich um eine ohne Vorverfahren zulässige allgemeine Leistungsklage i.S.
1 FGO, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde (z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1 SGB X vorliegen--, ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung
anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 16 b) Nach den den Senat bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte die Familienkasse bis zum
Erklärungsempfängers rechtsgestaltend auf
sen Rechtsstellung einwirkt, muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben (z.B. BFH-Urteil vom
halb nicht auch auf den Kindergeldanspruch für August 2005 bis März 2006 beziehen, weil eine wirksame Aufrechnungserklärung nach § 226 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 387
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine wenigstens erfüllbare Hauptforderung voraussetzt. Ein steuerlicher Anspruch wie das Kindergeld (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 1 Abs. 1 AO) ist existent und erfüllbar, wenn er i.S.
der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. BFH-Urteil vom
Klägers als dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger aufrechnen. In den Erstattungsfällen nach §§ 102 ff. SGB X geht der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (hier Kindergeld) nicht mit der Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt auf den nachrangig verpflichteten Leistungsträger über, d.h. es findet kein Wechsel
Anspruchsinhabers statt (vgl. z.B. Urteil
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 7. Juli 2005 5 C 13/03, BVerwGE 124, 75). Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X entstehen selbständig neben einem Anspruch
Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger und sind (nur) von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig (Senatsurteil vom 26. Januar 2006 III R 89/03, BFHE 212, 1, BStBl II 2006, 544, m.w.N.). 20
anderen Leistungsträgers erbracht hat. Vor Anmeldung
Erstattungsanspruchs durch den Kläger am 10. August 2005 hat die Familienkasse den Kindergeldanspruch für August 2005 bis März 2006 aber weder durch Zahlung noch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht (vgl. § 47 AO). 22 c) Die vom FG vertretene Auffassung, die Familienkasse könne in Kenntnis der Vorleistungen durch den Kläger noch aufrechnen und sich insoweit ihres Rückforderungsanspruchs gegen die Kindergeldberechtigte begeben (vgl. § 389 BGB), liefe auch Sinn und Zweck
1 SGB X zuwider. Die dort normierte Erfüllungsfiktion hat zur Folge, dass demjenigen, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zusteht. Auf diese Weise wird vermieden, dass der erstattungspflichtige Träger zweimal leisten muss, nämlich an den erstattungsberechtigten Träger und an den Leistungsempfänger. Zugleich wird durch die vom Gesetzgeber angeordnete Fiktion der Erfüllung erreicht, dass der Leistungsberechtigte keine Doppelleistungen erhält (vgl. auch Begründung zum Entwurf eines SGB X, BTDrucks 9/95 S. 24 vor §§ 108 ff. und S. 26 zu § 113). Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich für eine im Rahmen
Sozialleistungsrechts einheitliche Form
Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (BVerwG-Urteile vom 18. Oktober 1990 5 C 51/86, BVerwGE 87, 31; vom 14. Oktober 1993 5 C 10/91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung
BVerwG, 436.0, § 11 BSHG Nr. 22; Urteil
Bundessozialgerichts vom
FG kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob dem Kläger gegen die Familienkasse überhaupt ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X zusteht. 24 a) Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat. 25 Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen
1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen
1 SGB X vorliegen. Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen
halb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteil vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919). 26 b) Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung (vgl. § 11 Abs. 1 SGB II), als das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG). Insoweit ist das Kindergeld wie die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern, so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen
Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit den Leistungen zum Lebensunterhalt gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1156). 27 c) Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Leistungen zum Lebensunterhalt als Einkommen i.S.
1 SGB II anzurechnen und mindert dementsprechend die Leistungen zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen. 28 Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen
Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein Erstattungsanspruch nicht (Senatsurteil in BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919). 29 d) Nach Angaben der Kindergeldberechtigten im Antrag auf Kindergeld vom
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