STRE201150399 BFH 4. Senat 20110414 IV R 1/09 Urteil § 13a Abs 1 S 1 EStG 2002, § 13a Abs 3 EStG 2002, § 13a Abs 4 S 1 EStG 2002, § 13a Abs 5 S 3 EStG 2002, § 13a Abs 5 S 4 EStG 2002, § 13a Abs 6 S 1 EStG 2002, § 13a Abs 6 S 2 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 Buchst b BewG 1991, Art 3 Abs 1 GG, § 34e EStG 2002 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Dezember 2008, Az: 2 K 417/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gewinnermittlung bei Durchschnittssätzen erfordert selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen 1. NV: Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft darf den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbstbewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt . 2. NV: Die forstwirtschaftliche Nutzung ist in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur einzubeziehen, wenn sie zur landwirtschaftlichen Nutzung selbstbewirtschafteter Flächen hinzukommt . 1 I. Streitig ist, ob ein Land- und Forstwirt den Gewinn auch dann gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittssätzen ermitteln darf, wenn er nicht über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen --etwas mehr als 7 ha-- haben sie verpachtet und bewirtschaften lediglich die forstwirtschaftlichen Flächen selbst (knapp 1,5 ha). 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 8. April 2004 fest, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr vorlägen, weil keine selbst bewirtschaftete Fläche vorhanden sei. Die Kläger seien verpflichtet, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres den tatsächlichen Gewinn ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu ermitteln. 4 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, für die Auffassung, dass § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lediglich eine Flächenhöchstgrenze festsetze, spreche lediglich, dass der Gesetzgeber die alte Formulierung "mehr als 0 DM" nicht fortgeführt habe und dass der Wortlaut "nicht übersteigt", der auch bei § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 EStG Verwendung finde, für sich genommen eine entsprechende Auslegung nahe lege. Den Gesetzesmaterialien lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis selbst bewirtschafteter Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe abrücken wollen. Mit Sinn und Zweck der Regelung sei es unvereinbar, diese im Streitfall anzuwenden. Es lägen ausschließlich Sondernutzungen vor, für die kein Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Gewinnermittlungsart bestehe; die Erfassung der Pachtzahlungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG unter Abzug betrieblicher Schuldzinsen gleiche einer Einnahmen-Überschussrechnung. Dass der Gesetzgeber von einem wirtschaftenden Betrieb ausgegangen sei, ergebe sich schließlich auch daraus, dass er für die Bemessung des Grundbetrags in § 13a Abs. 4 EStG auf den Hektarwert der selbst bewirtschafteten Flächen abstelle. Dagegen fänden weder Tierbestände i.S. von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG noch Sondernutzungen i.S. von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bei der Höhe des Grundbetrags Berücksichtigung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 661 veröffentlicht. 5 Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. 6 Nach § 13a EStG a.F. habe der Ausgangswert der selbst bewirtschafteten Flächen mehr als 0 DM betragen müssen. Mit der Neufassung ab 1999 sei diese Voraussetzung weggefallen. Dabei handele es sich nicht nur um eine Klarstellung. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bestimme nunmehr, dass die selbst bewirtschaftete Fläche nicht mehr als 20 ha betragen dürfe. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift handele es sich dabei nunmehr um eine von vier Obergrenzen, die gleichberechtigt mit den drei anderen Obergrenzen Gültigkeit habe. Der Gesetzgeber habe dadurch die Grenzen für Kleinbetriebe geregelt. 7 Die Gewinnermittlungsarten innerhalb der Vorschrift unterschieden sich, um den tatsächlichen Gewinnen je nach Bewirtschaftungsart näher zu kommen. So sei davon auszugehen, dass bei Acker-/Wiesenbetrieb mit jährlich annähernd gleichen Erträgen gerechnet werden könne und deshalb ein Grundbetrag in Form eines Durchschnittssatzes zu Grunde gelegt werde, während beim Forstbetrieb Erträge nur in unregelmäßigen Abständen erzielt und diese analog § 4 Abs. 3 EStG ermittelt würden. Ein Grund, § 13a EStG für eine dieser Gewinnermittlungsarten nicht anzuwenden, sei nicht erkennbar. Weshalb § 13a EStG auf einen reinen Forstbetrieb keine Anwendung finden solle, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die Art der Gewinnermittlung (durch Einnahmen-Überschussrechnung) nicht unterscheide. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1991 IV R 45/90 (BFHE 166, 538, BStBl II 1992, 458, unter 1.b der Gründe) solle gerade die Gewinnermittlung bei forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung Bestandteil des § 13a EStG sein, weil der Forstwirt wegen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung benachteiligt sein könne, weshalb der Freibetrag nach § 13a Abs. 8 EStG a.F. (jetzt § 13a Abs. 6 EStG) gewährt werde. 8 Wenn § 13a EStG bei einem Landwirt, der nur Acker- und Wiesenflächen bewirtschafte, anwendbar sei, nicht dagegen bei einem reinen forstwirtschaftlichen Betrieb, so liege eine Ungleichbehandlung vor. Dies zeige sich darin, dass der Landwirt eine Rücklage nach § 6c EStG für die Zeit ihres Bestehens jährlich mit 1.534 € steuerfrei auflösen könne, während dies dem Forstwirt versagt werde. 9 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG aufzuheben. 10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) nicht vorlagen, weil die Kläger keine Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschafteten. 12 1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, "wenn 1. der Steuerpflichtige nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und 2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ... ohne Sonderkulturen ... nicht 20 Hektar überschreitet und 3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten ... nicht übersteigen und 4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt". 13 Durchschnittssatzgewinn ist nach Abs. 3 der Vorschrift "die Summe aus 1. dem Grundbetrag (Absatz 4), 2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5), 3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen, ...". 14 Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche (Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift). Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 DM übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 € zu machen; diese Regelung ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden (§ 13a Abs. 5 Sätze 3 und 4 EStG). Nach § 13a Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG sind in den Durchschnittssatzgewinn u.a. auch Gewinne aus der forstwirtschaftlichen Nutzung einzubeziehen, soweit sie insgesamt 1.534 € übersteigen; sie sind durch entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. 15 2. § 13a EStG ist danach so auszulegen, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermitteln darf, wenn er über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt (gleicher Ansicht R 13a.1 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008; Bruckmeier, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13a Rz B 7; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Rz 11f; Mittelpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 13a Rz 26; anderer Ansicht Blümich/Selder, § 13a EStG Rz 7; Schild in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 13a Rz 24; offengelassen Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C Rz 312). Diese Auslegung ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift und entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Der Wortlaut steht ihr nicht entgegen. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.