Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Höhe von 44,34 € und für die verbleibende Zeit der Abkommandierung gekürzte Trennungsgelder i.S.
Bei der Bemessung
Tagegeldes für die Abkommandierung nach B hat der Dienstherr unentgeltliche Mahlzeiten ausdrücklich berücksichtigt. 2 In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--), für die o.g. Lehrgänge Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten in Höhe von 147,78 € zu berücksichtigen. Im Einzelnen begehrte der Kläger für 6 Tage jeweils 12 € und für 7 Tage jeweils 24 €. Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 240 € zog er jedoch die von seinem Dienstherrn erhaltenen Erstattungen für Tage- und Trennungsgeld in Höhe von 92,22 € wieder ab. 3 Das FA lehnte den Ansatz jeglicher Verpflegungsmehraufwendungen für die Lehrgänge
Klägers ab. Ein Werbungskostenabzug sei nach § 3c
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nur ausgeschlossen, wenn ein Steuerpflichtiger ungekürztes Tage- oder Trennungstagegeld ausgezahlt bekomme, sondern auch dann, wenn dieses Tagegeld wegen
Angebots von unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Verpflegung einbehalten werde. Der Einspruch
Klägers blieb erfolglos. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und ließ weitere Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 147,78 € als Werbungskosten
Klägers zum Abzug zu. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlichen Pauschalen wegen § 3c EStG nur insoweit ausgeschlossen sei, als dem Kläger tatsächlich Tagegelder ausgezahlt worden seien. Denn § 3c EStG setze den Zufluss von steuerfreien Einnahmen voraus. Der vom Dienstherrn für die Verpflegung
Klägers einbehaltene Teil der Tagegelder sei dem Kläger jedoch nicht zugeflossen. Insofern stehe dieser einbehaltene Teil der Tagegelder einem Werbungskostenabzug nicht entgegen. 5 Mit der Revision rügt das FA die fehlerhafte Anwendung
G. 6 Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil
FG Mecklenburg-Vorpommern vom
Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob dem Kläger überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G. Der Abzug der Werbungskosten ist nach § 3c EStG aber nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 936). 11 3. Nach diesen Grundsätzen sind Verpflegungsmehraufwendungen
Klägers in Höhe von 147,78 € als Werbungskosten mindernd zu berücksichtigen. Denn den gesetzlichen Pauschalen in Höhe von 240 € stehen steuerfreie Einnahmen in Höhe von 92,22 € gegenüber. Lediglich in dieser Höhe hat der Kläger steuerfreie Reisekostenvergütungen von seinem Dienstherrn erhalten. 12 Weitergehende steuerfreie Einnahmen sind dem Kläger nicht zugeflossen. Dies gilt insbesondere für den einbehaltenen Teil
Trennungsreisegeldes. Denn entgegen der Auffassungen
FG und
FA ordnet § 6 Abs. 1, 2 BRKG i.V.m. § 3 Abs. 1 TGV jeweils in der im Streitjahr gültigen Fassung nicht die Verrechnung von Ansprüchen an. Die Vorschrift wirkt vielmehr einer Doppelabfindung (Natural- und Geldleistung) durch einseitige Kürzung
Tagegeldanspruchs entgegen. 13 Auch die dem Kläger gewährte Gemeinschaftsverpflegung steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Die unentgeltliche Verpflegung ist keine steuerfreie, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme. 14 4. Der Senat kann mangels Feststellungen
FG jedoch nicht beurteilen, ob die bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung beim Kläger zutreffend behandelt worden ist. Das FG hat bisher weder festgestellt, ob der Kläger an sämtlichen Fortbildungstagen an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hat, noch ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Dienstherr
Klägers die Mahlzeitengestellung als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen, noch ob der Dienstherr die Sachbezüge eventuell selbst pauschal versteuert hat. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.