STRE201150404 BFH 3. Senat 20110407 III R 11/09 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG 2002, § 63 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 5 Abs 2 SozDiG, Art 3 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2008, Az: 4 K 157/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Freiwilligendienst keine Berufsausbildung - kindergeldrechtliche Berücksichtigung nur bei anerkannten Diensten NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzliche keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine im Dezember 1985 geborene Tochter (T), die im Juli 2005 das Abitur ablegte. Ab September 2005 nahm sie bei der Ordensgemeinschaft … einen Dienst als sog. "Missionarin auf Zeit" in Kamerun auf. Dort arbeitete sie bis zum 31. August 2006 unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen (Kindergarten, Internat, Zentrum für außerschulische Aktivitäten, Gesundheitsstation). Sie erhielt freie Unterkunft und Verpflegung. Fahrt- und Flugkosten sowie Versicherungsbeiträge wurden vom Kläger oder von T getragen. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm T ein Lehramtsstudium für die Fächer Englisch, Französisch und Theologie auf, das sie allerdings alsbald wieder aufgab. Zum 1. April 2007 begann sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. 2 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid vom 29. August 2005 ab August 2005 auf, da ein Dienst als Missionarin auf Zeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne. 3 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 26. November 2008 4 K 157/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 598). Das FG führte zur Begründung aus, der Dienst als Missionarin auf Zeit sei keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Fassung (EStG), denn er habe nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Die Förderung von Fremdsprachenkenntnissen reiche nicht aus. Der Freiwilligendienst habe auch nicht auf Praktika im Rahmen des späteren Studiums angerechnet werden können. Der Umstand, dass der Auslandsaufenthalt im hochschuleigenen Auswahlverfahren der Hochschule X berücksichtigt worden sei, genüge nicht. Ebenso wenig sei ausreichend, dass die Erfahrungen, die T während des Dienstes gemacht habe, (mit-)ursächlich für die spätere Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin gewesen seien. Der Dienst in Kamerun könne auch nicht als freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) angesehen werden, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FSJG nicht erfüllt seien. Erst im April 2008 sei der Trägerverein in das Programm "weltwärts" der Bundesregierung aufgenommen worden. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchst. d EStG sei nicht möglich. 4 Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, T habe zur Berufsorientierung, zur Förderung ihrer sozialen Kompetenz in ihrem späteren Beruf und zur Verbesserung ihrer Französischkenntnisse ein freiwilliges soziales Jahr ableisten wollen. Sie habe damals vorgehabt, entweder Sozialpädagogik, Medizin oder für einen Lehrberuf zu studieren. Zumindest bei einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ergebe sich ein Anspruch auf Kindergeld. 5 Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid vom 29. August 2005 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 aufzuheben. 6 Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 8 II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab August 2005 aufgehoben. 9 1. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird Kindergeld für ein Kind gewährt, das für einen Beruf ausgebildet wird. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.