STRE201150430 BFH 1. Senat 20110330 I B 174/10 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 3. November 2010, Az: 3 K 1350/03, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegung einer Divergenz - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihren Gesellschafter-Geschäftsführern "Kilometergelder" und Abfindungen für nicht genommenen Urlaub gezahlt sowie Pensionszusagen erteilt und entsprechende Pensionsrückstellungen gebildet. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) haben diese Vorgänge zu verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes geführt. Das Finanzgericht (FG) ist dem gefolgt und hat auf dieser Basis die streitgegenständlichen Steuerbescheide bestätigt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. 2 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Behandlung der Pensionszusagen "der ständigen Rechtsprechung" des Bundesfinanzhofs (BFH) "widerspreche". Das FG habe die Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs verneint, während der BFH zum Beispiel entschieden habe, dass bei einem "Aufkauf" einer GmbH durch ihre leitenden Angestellten ("management buy out") auf das Erfordernis einer Probezeit verzichtet werden könne (Senatsurteil vom 24. April 2002 I R 18/01, BFHE 199, 144, BStBl II 2002, 670). Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. August 2002, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 184) habe für einen ähnlichen Fall in demselben Sinne entschieden. Im Hinblick auf die "Kilometergelder" habe das FG zu Unrecht angenommen, dass erforderliche Nachweise nicht erbracht worden seien; es habe insoweit den "Sachverhalt nicht genau ermittelt" und insbesondere einen Schriftsatz vom 22. August 2003 nicht berücksichtigt, in dem bestimmte Fahrzeugdaten angegeben worden seien. Im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung habe das FG unter Verkennung der vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse unterstellt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht hätten nehmen können; insoweit widerspreche das angefochtene Urteil ebenfalls der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 8. Januar 1969 I R 21/68, BFHE 95, 89, BStBl II 1969, 327; vom 10. Januar 1973 I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322; vom 28. Januar 2004 I R 50/03, BFHE 205, 192, BStBl II 2005, 524). 3 Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. 5 1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der betreffende Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. 6 2. Im Streitfall fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.