Antragstellers, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf Steuerklasse III zu ändern, lehnte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Januar 2010 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Über die daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden. 3 Den Antrag
Antragstellers, "im Wege der Aussetzung der Vollziehung ... gemäß § 69 Abs. 3 FGO anzuordnen, dass in die Lohnsteuerkarte 2010 ... vorläufig die Lohnsteuerklasse III einzutragen ist", behandelte das Finanzgericht (FG) als einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und verpflichtete das FA mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 13 V 239/10, die Steuerklasse
Antragstellers auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf Lohnsteuerklasse III abzuändern. 4 Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde. 5 Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Änderung der eingetragenen Steuerklasse I in Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte 2010 für das abgelaufene Jahr 2010 betrifft, abgetrennt. 6 Im vorliegenden, die Änderung der Steuerklasse für das Jahr 2011 betreffenden Verfahren beantragt das FA sinngemäß, den Beschluss
FG aufzuheben und den Antrag
Antragstellers abzulehnen, soweit dieser darauf gerichtet ist, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Steuerklasse III zu ändern. 7 Der Antragsteller hat erklärt, dass sich das vorläufige Rechtsschutzverfahren auch auf das Jahr 2011 beziehe. 8 Die begehrte Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist bislang nicht erfolgt. 9 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss
FG ist aufzuheben und der Antrag
Antragstellers abzulehnen, soweit er darauf gerichtet ist, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Steuerklasse I mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Steuerklasse III zu ändern. 10 1. Gemäß § 52b Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom
Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in jedem Fall ablehnen müssen: 12 a) Geht man --wofür viel spricht-- davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse --ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (hierzu z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Antragstellers bereits unzulässig. Denn es liegen schon die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO nicht vor. 13 Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2008 IX S 4/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1489, m.w.N.). Einen entsprechenden vorherigen Antrag bei dem FA hat der Antragsteller jedoch nicht gestellt. Auch ein Fall
4 Satz 2 FGO ist nicht ersichtlich. 14 b) Aber selbst wenn man mit dem FG davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist (so noch BFH-Beschluss vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242), ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Denn entgegen der Auffassung
FG hat der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 15
Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839; vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103). 17
FG kann der erforderliche Anordnungsgrund auch nicht damit begründet werden, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Lohnsteuerabzugsverfahren mit Ablauf
Jahres endgültig abgeschlossen sei und der Antragsteller im nachfolgenden Veranlagungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der streitigen Beträge wegen der Beschränkung in § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nur erlangen könnte, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift, die den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz i.S.
4
Grundgesetzes genügt (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 1999 I B 49/99, BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57), ist bei Steuerbescheiden die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert u.a. um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge beschränkt; dies gilt nur dann nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 19 Der Begriff "wesentlicher Nachteil" i.S.
2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen; auch ein solcher Nachteil ist grundsätzlich nur gegeben, wenn durch die Vollziehung
angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz
Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (z.B. BFH-Beschlüsse vom
halb ein höherer Lohnsteuerabzug erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte nach Ansicht
Senats nicht mit der Beschränkung vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO begründet werden. 20
3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO wird zwar angenommen, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese
halb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367). Unabhängig davon, ob dies auch zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung führen könnte, ist auch danach im vorliegenden Fall kein wesentlicher Nachteil gegeben. Denn ein entsprechender Vorlagebeschluss
Senats ist nicht ergangen, und selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile i.S.
Bl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935). 21 Fehlt mithin bereits ein Anordnungsgrund, kann dahinstehen, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch besteht. Ebenso kann dahinstehen, ob der begehrten Eintragung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes entgegen stehen könnte, dass die Folgen einer solchen Eintragung bei einer Entscheidung
BVerfG zu Lasten
Antragstellers ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass die Eintragung der begehrten Änderung im Hauptsacheverfahren infolge Zeitablaufs ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und ein Veranlagungsverfahren, in dem eine Korrektur
Steuerabzugs erfolgen könnte, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag
Antragstellers abhängig wäre, da er nach Aktenlage lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. 22 3. Eine Aussetzung
Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung
BVerfG in den bei ihm anhängigen Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit
Ausschlusses von in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen vom Splittingtarif (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) kommt nicht in Betracht. Geht man davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 FGO im Wege der AdV zu gewähren ist, folgt dies schon daraus, dass die Entscheidung
BVerfG für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Denn da es an der Zugangsvoraussetzung
vorherigen Antrags beim FA fehlt, hätte das FG den Antrag
Antragstellers ohnehin ablehnen müssen. 23 Aber selbst wenn vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist, hält der Senat eine Aussetzung
Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes nicht für geboten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150470&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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