STRE201150487 BFH 9. Senat 20110309 IX R 66/06 Urteil § 2 Abs 3 EStG 1997 vom 24.03.1999 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 7. März 2006, Az: 11 K 1266/04, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9.3.2011 IX R 56/05 - Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste). 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann (E) im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. E erzielte im Streitjahr positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.391.614 DM, die Klägerin erzielte positive Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 14.070 DM. Daneben erzielte E Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.685.437 DM, die nach Anwendung des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0 DM anzusetzen waren; zudem erzielte er steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in Höhe von 26.561 DM. 2 Darüber hinaus erzielten E und die Klägerin aus Beteiligungen an mehreren Vermietungsgesellschaften bürgerlichen Rechts einheitlich und gesondert festgestellte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 2.220.575 DM (E) bzw. ./. 768.102 DM (Klägerin); in den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. Sonderwerbungskosten in Form von Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG enthalten; Sonderabschreibungen wurden demgegenüber nicht vorgenommen. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte von den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) nur einen Betrag in Höhe von 802.842 DM. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19. Februar 2004 wurde die Einkommensteuer auf 256.222 DM festgesetzt. 4 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1589 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei in verfassungskonformer Auslegung insoweit nicht anzuwenden, als den Klägern durch die Beschränkung der Verlustverrechnung im Falle einer Festsetzung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag --nach deren Erfüllung-- nicht das zur Sicherung ihres Existenzminimums Notwendige verbleibe und die nicht auszugleichenden Verluste nicht auf Sonderabschreibungen beruhten. 5 Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. 8 Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren durch Beschluss vom 15. März 2007 XI R 25/06 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Vorlageverfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Verfahrens (s. BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06, BFH/NV 2010, 2387) hat der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2011 IX R 66/06 wieder aufgenommen. 9 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht einen vollständigen Ausgleich der negativen Einkünfte im Streitjahr vorgenommen. 10 1. Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer die Einkünfte aus den in dieser Vorschrift genannten sieben Einkunftsarten. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.