Entschlusses zur Betriebsaufgabe - Darlegungen zur Rüge eines verzichtbaren Verfahrensfehlers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist 1. NV: Der Entschluss zur Betriebsaufgabe muss spätestens vorliegen, wenn der Betriebsinhaber mit objektiv auf die Auflösung
Betriebs gerichteten Handlungen beginnt. Im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob schon eine erste Kontaktaufnahme mit einem Erwerbsinteressenten oder erst der Abschluss
Vertrags über die erste Teilveräußerung objektiv auf die Aufgabe
Betriebs gerichtet ist . 2. NV: Innerhalb der Begründungsfrist für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision muss dargelegt werden, dass ein verzichtbarer Verfahrensfehler in der Vorinstanz gerügt wurde oder warum die rechtzeitige Rüge unmöglich war . 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, noch ist eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), liegt nicht vor. 2 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind nicht gegeben. 3
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Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden kann. Diese Rechtsfrage, die auch die von den Klägern aufgeworfene Frage umfasst, unter welchen Voraussetzungen eine stufenweise Verwertung von Markenrechten im Rahmen einer geplanten Betriebsaufgabe i.S.
G möglich ist, ist im zu erwartenden Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsfähig. Denn die Rechtsfrage ist im zu erwartenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. 5 Das FG hat in seinem Urteil keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Kläger bei den Verhandlungen mit der Firma F und beim Vertragsabschluss am
Gesellschaftsvertrags am 29. April 1998 als Indiz für eine damals noch geplante Fortführung
Unternehmens gewürdigt habe, liegt schon
halb nicht vor, weil die Vorinstanz in dem hier angegriffenen Urteil ihre Überzeugung von dem fehlenden Betriebsaufgabewillen der Kläger nicht auf eine Würdigung der schriftlichen Fixierung
Gesellschaftsvertrags am
Betriebsinhabers bei einer Betriebsaufgabe durch mehrstufige Veräußerung
Betriebs vorliegen muss, ist nicht klärungsbedürftig, da diese Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Von den Klägern wurden auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Entscheidung durch den BFH erforderlich machen. 8 Nach der gefestigten Rechtsprechung
BFH liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus
Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss
Steuerpflichtigen zur Betriebsaufgabe oder mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses, sondern erst mit den vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung
Betriebs als selbständiger Organismus
Wirtschaftslebens gerichtet sind (BFH-Urteile vom
Betriebs gerichteten Handlungen beginnt. Es ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob schon eine erste Kontaktaufnahme mit einem Erwerbsinteressenten oder erst der Abschluss
Vertrags über die erste Teilveräußerung die erste, objektiv auf die Auflösung
Betriebs gerichtete Handlung
Betriebsinhabers darstellt. 10 2. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Den Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Erhebung dieser Rüge braucht der Senat
halb nicht weiter nachzugehen. 11 a) Entgegen dem Vortrag der Kläger ist das FG in seinem Urteil nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105 abgewichen, sodass die Revision nicht wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen ist. Das FG hat seine Entscheidung auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beginn und zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe getroffen. Es hat den Ertrag aus dem Markenlizenzvertrag mit der Firma F als laufenden Gewinn der Kläger qualifiziert, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gesehen hat, dass die Kläger bei den Verhandlungen mit der Firma F und beim Vertragsabschluss am 20. Mai 1998 bereits den Entschluss gefasst hatten, ihren Betrieb endgültig aufzugeben. Aus diesem Grund hat es entschieden, dass die Einräumung der Markenlizenz für die Firma F noch nicht eine von einem Aufgabeentschluss getragene Handlung mit dem Ziel der Aufgabe
Betriebs i.S.
G war. 12 b) Auch im Erörterungstermin hat der Berichterstatter keine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten, die Eingang in das hier angegriffene Urteil gefunden hat und zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen könnte. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin am 18. Juni 2009 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Erörterungstermin mitgeteilt, dass das Gericht in tatsächlicher Hinsicht bislang davon ausgehe, dass die Firma F an die Kläger herangetreten war, um eine Vereinbarung über die Nutzung der Markenrechte zu schließen, und dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt und zum Zeitpunkt
Vertragsschlusses noch nicht zur Aufgabe ihres Betriebs entschlossen waren. Dies stellte eine vorläufige Einschätzung
tatsächlichen Geschehensablaufs durch den Berichterstatter dar, was auch der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger nur in diesem Sinne verstehen konnte. Denn an die Kläger erging im Erörterungstermin die Aufforderung, hierzu nochmals bis zum 24. Juli 2009 Stellung zu nehmen und durch Vorlage
seinerzeit geführten Schriftwechsels mit der Firma F oder durch anderen Vortrag die vorläufige Annahme
Gerichts zum fehlenden Betriebsaufgabewillen zu widerlegen. Für diesen Fall kündigte der Berichterstatter Beweiserhebung an. 13 3. Es liegen keine Verfahrensmängel vor, auf denen das FG-Urteil beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 14 Es kann offenbleiben, ob das FG gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen hat, als es von der Anordnung
persönlichen Erscheinens der Kläger absah, nachdem ausweislich
Protokolls der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende vorab beim Prozessbevollmächtigten der Kläger angeregt hatte, es möge einer der beiden Kläger beim Termin anwesend sein. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ein Verstoß gegen § 76 FGO darin liegt, dass das FG von einer Ladung
Zeugen J oder der Einholung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme
Zeugen J abgesehen hat. 15 Die Kläger können eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 FGO jedenfalls nicht mehr geltend machen, da sie hierauf durch das Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz verzichtet haben. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO stellt einen Verfahrensfehler dar, auf
sen Geltendmachung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung wirksam verzichtet werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom
Protokolls über die mündliche Verhandlung am
BFH ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen, spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.