2 Nr. 1 AO zu erschüttern, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Insofern kommt es auf die Umstände
Einzelfalles an . 2. NV: Pauschale Hinweise auf immer wieder vorkommende Briefkastenverwechselungen am Kanzleisitz
Prozessbevollmächtigten oder Bombenfunde am Sitz
Zustellers genügen nicht, um Zweifel an der Zugangsvermutung
2 Nr. 1 AO zu begründen . 3. NV: Eine Divergenz wird nicht dargelegt, wenn der Kläger lediglich seine eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie Rechtsansicht anstelle der
FG setzt . 4. NV: In der Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses liegt keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger sich bei der Darlegung, was er bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch vorgetragen hätte, ausschließlich auf eine Wiederholung bereits in der mündlichen Verhandlung getätigter Ausführungen beschränkt . 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt G für ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom
sen Kanzleisitz. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass der Bescheid erst später von der Familienkasse zur Post aufgegeben worden sei. 3 Das FG wies die Klage mit noch am Sitzungstag verkündetem Urteil wegen Versäumung der Klagefrist durch Prozessurteil ab. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war es insbesondere davon überzeugt, dass die Einspruchsentscheidung der Familienkasse am 16. März 2010 erstellt und tatsächlich zur Post gegeben worden war. Das FG hatte weiter auch keine Zweifel an dem Zugang der Entscheidung beim Prozessbevollmächtigten innerhalb der Drei-Tages-Frist
2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). 4 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) sowie wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). 5 II. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist unbegründet und wird abgelehnt. 6
3 Satz 3 FGO dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor. 8 a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 9 Die Darlegung
Zulassungsgrundes
2 Nr. 1 FGO verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. 10 aa) Die Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, inwieweit die "Fiktion"
2 Nr. 1 AO tatsächlich greifen könne, wenn weder die Erstellung
Bescheides noch
sen Aufgabe zur Post konkret bewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, inwiefern ein substantiiertes Bestreiten bzw. Beweisen erforderlich sei, um das Datum der Erstellung
Bescheides und das Datum der Aufgabe zur Post wirksam zu bestreiten. Hieran schließe sich die Frage an, inwiefern ein substantiiertes Bestreiten bzw. Beweisen hinsichtlich
Briefzugangs zumutbar sei, wenn der Posteingang mit Posteingangsstempel versehen werde und der Prozessbevollmächtigte die tägliche Leerung
Briefkastens, insbesondere auch für den fiktiven Zeitpunkt bzw. den nachfolgenden Tag darstelle und auch andere plausible --von der Familienkasse nicht bestrittene-- Zugangshindernisse anführe. 11 bb) Es ist jedoch geklärt, dass die Vermutung
2 Nr. 1 AO nicht anwendbar ist, wenn der Tag der Aufgabe
Verwaltungsakts nicht feststeht (BFH-Urteil vom
Dreitageszeitraums
2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, er sein Vorbringen im Rahmen
Möglichen zu substantiieren hat, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen (z.B. BFH-Urteil vom
Vorbringens
Steuerpflichtigen über den Zugang
Bescheides aufzuklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO) gegeneinander abzuwägen hat (BFH-Beschluss vom 20. August 1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75). Mit der vorgenannten Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen noch klärungsbedürftig sein sollen. 12 cc) Was der Empfänger genau vortragen muss, um die Vermutung
2 Nr. 1 AO zu erschüttern, ist --entgegen der Ansicht der Klägerin-- weder klärungsbedürftig noch in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, weil es insofern immer um die --dem FG als Tatsacheninstanz vorbehaltene-- Würdigung
konkreten Einzelfalles geht. 13 b) Auch die Divergenzrüge genügt weder den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO, noch kann sie in der Sache Erfolg haben. 14 aa) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den vorgeblichen Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen.
Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158). Dabei reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten
Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler
FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1158). 15 bb) Im Streitfall ist die Klägerin der Ansicht, es seien "mindestens zwei Divergenzen" zur BFH-Rechtsprechung festzustellen. 16
FG und rügt nach Art einer Revisionsbegründung
sen (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). 18 Soweit die Klägerin zur weiteren Begründung in diesem Zusammenhang insbesondere ausführt, nach dem BFH-Beschluss vom
Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen müsse, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen halte oder nicht. Nichts anderes hat das FG aber im vorliegenden Fall getan und dabei als Ergebnis seiner Würdigung den 16. März 2010 als Datum der Aufgabe der Post festgestellt. Somit liegt auch keine Abweichung von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2002, 1417, und in BFH/NV 2001, 1365 vor, denn das FG hat weder allein aus dem Datum der Einspruchsentscheidung auf den Postaufgabetag geschlossen, noch ohne Feststellung
Postaufgabetags die Vermutung
2 Nr. 1 AO angewandt. 19 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, das FG habe in ihrem Fall nicht zu der Überzeugung gelangen dürfen, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2010 versandt worden sei, da der diesbezügliche Vortrag der Familienkasse lediglich allgemein und gerade nicht konkret gewesen sei, rügt sie mithin keine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, sondern wendet sich gegen die --ihrer Ansicht nach-- unzutreffende Anwendung der Rechtsgrundsätze in ihrem Fall. 20
BFH gesetzt habe. Letztlich setzt die Klägerin jedoch auch insoweit lediglich ihre eigene Rechtsansicht anstelle der
FG, um in der Art einer Revisionsbegründung
sen (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen. 21 Es liegen insoweit auch keine Anhaltspunkte für einen sog. schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler vor, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führen kann. Dies würde voraussetzen, dass das angefochtene Urteil
FG an offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern im Sinne einer willkürlichen Entscheidung leidet. Dazu reicht eine (vermeintlich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheit
Einzelfalles nicht aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). 22 Bestreitet der Empfänger nicht den Zugang
Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb
Dreitageszeitraums
2 Nr. 1 AO, so hat er --wie die Klägerin selbst ausführt-- sein Vorbringen im Rahmen
Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische --Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post-- ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt danach nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt
Zugangs
Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen
Falles, sei es nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen
Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 586). 23 Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG ausgegangen. Es hat den Sachverhalt zu seiner Überzeugung aufgeklärt und die tatsächlichen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO gegeneinander abgewogen und ist danach zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die gesetzliche Dreitagesvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht erschüttert habe. 24 Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass es die pauschalen Hinweise auf immer wieder vorkommende Briefkastenverwechslungen am Kanzleisitz
Prozessbevollmächtigten oder Bombenfunde am Sitz
Zustellers als nicht zur Begründung von Zweifeln ausreichendes einfaches Bestreiten gewertet und auch den abweichenden Eingangsvermerk ihres Prozessbevollmächtigten als nicht ausreichend angesehen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom
Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte, geht die Rechtsprechung vielmehr davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand
Poststempels oder
Bescheiddatums erkennen konnte (z.B. BFH-Beschluss vom
Bescheiddatums vom 16. März 2010 daher insbesondere nahegelegen, den betreffenden Briefumschlag aufzubewahren und vorzulegen. 27 c) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. 28
Rechts auf Gehör erfordert nicht nur, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei (ausreichender) Gewährung
rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, sondern auch, inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung
FG hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 I B 190/09, BFH/NV 2011, 291, m.w.N.). Zwar führt die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, was sie im Falle der Gewährung der beantragten Frist noch hätte vortragen wollen. Dabei wiederholt sie indes ausschließlich die Ausführungen, die ihr Prozessbevollmächtigter nach eigenem Bekunden bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgebracht hatte. Da die Klägerin in einem nachgereichten Schriftsatz mithin keine neuen Aspekte vorgebracht hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Nichtgewährung der beantragten Schriftsatzfrist eine Gehörsverletzung liegen soll. Dementsprechend fehlen auch Ausführungen der Klägerin dazu, inwieweit das Urteil
FG hierdurch hätte anders ausfallen können. 30 Darüber hinaus war der Klägerin seit längerem bekannt, dass die Familienkasse von der Verfristung ihrer Klage ausging und sich für die Fristberechnung auf die Postaufgabe der Einspruchsentscheidung am 16. März 2010 berief. Damit lagen die Voraussetzungen für das Nachreichen eines Schriftsatzes gemäß § 155 FGO i.V.m. § 283 ZPO auch nicht vor. Denn die Ablehnung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen
anderen Beteiligten nicht eingehen kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (BFH-Beschluss vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.). 31
Zumutbaren so vollständig wie möglich aufgeklärt habe, genügt die Rüge nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
FG mit der Begründung geltend gemacht, das FG habe --auch ohne entsprechenden Beweisantritt-- von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer u.a. nicht nur substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, sondern auch, warum er --jedenfalls sofern er, wie im Streitfall die Klägerin, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118). Dies hat die Klägerin nicht getan. 32 Soweit sie in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, ihr einfaches Bestreiten der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post am 16. März 2010 mit Nichtwissen sei ausreichend gewesen, übersieht sie, dass das FG ihren Zweifeln durchaus nachgegangen ist und sich durch formlose "informatorische" Befragung
Vertreters der Familienkasse ein Bild über den dortigen Ablauf der Erstellung und Hingabe von Verwaltungsakten zur Post verschafft hat. Es wäre der Klägerin insoweit zuzumuten gewesen, sich mit der Darstellung
Beklagtenvertreters auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die möglicherweise gegen
sen Sachdarstellung sprachen - insbesondere durch Aufbewahrung und Vorlage
Briefumschlags mit einem späteren Datum als dem
2 Nr. 3 FGO entsprechend den Anforderungen
FG auch nicht
halb verfahrensfehlerhaft, weil dieses --wie die Klägerin letztlich meint-- durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden hat. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung
BFH ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO gegeben, wenn das FG zu Unrecht ein Prozessurteil erlässt und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG, die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO als unzulässig abzuweisen, --wie ausgeführt-- nicht zu beanstanden ist. 35
Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150498&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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