STRE201150518 BFH 6. Senat 20110525 VI B 35/11 Beschluss § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 33 EStG 2002 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2011, Az: 3 K 599/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen - Grundsätzliche Bedeutung 1. NV: Die Rechtsfrage, ob behinderungsbedingte Umbaukosten auch im Fall einer schleichenden Erkrankung im Hinblick auf die Erlangung eines Gegenwerts als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig . 2. NV: Denn Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491) . 3. NV: Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280) . 1 I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) die Aufwendungen für einen barrierefreien Hauszugang als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. 2 Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Die Krankheit wurde 1993 diagnostiziert, seit 2000 ist die Klägerin zeitweilig, inzwischen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Kläger bewohnen ein 1979 errichtetes Einfamilienhaus. Der Eingang des Hauses war ursprünglich über einen von der Garageneinfahrt abzweigenden Weg und eine Treppe erreichbar. Nach einer weiteren Verschlechterung der Krankheit ließen die Kläger einen zusätzlichen, dem Grundstücksniveau angepassten barrierefreien Zugang zum Hauseingang anlegen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die --um einen nicht notwendigen Kostenanteil gekürzten-- Aufwendungen hierfür vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Auch der Einspruch blieb ohne Erfolg. Denn die Klägerin sei acht Jahre lang ohne barrierefreien Zugang ausgekommen. Dies zeige, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig seien. Zudem hätten die Kläger durch die Umbaumaßnahmen einen Gegenwert erlangt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hingegen statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde. 3 II. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist. 4 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.