STRE201150560 BFH 10. Senat 20110629 X B 242/10 Beschluss § 76 Abs 1 FGO, § 295 ZPO, § 155 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 10. November 2010, Az: 1 K 2357/09, Urteilnachgehend BFH, 14. Mai 2013, Az: X B 123-125/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des Rügerechts 1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel unerreichbar, unzulässig, absolut untauglich oder für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann. 2. NV: Das FG verstößt gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es einen Antrag auf Zeugenbeweis mit der Begründung übergeht, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass vorliegende schriftliche Erklärungen der als Zeugen benannten Personen zutreffend seien. 3. NV: Das Recht, den im Übergehen eines Beweisantrags liegenden Verfahrensmangel zu rügen, geht u.a. dann nicht gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO verloren, wenn das FG --wenn auch nur kurz-- im Urteil begründet, weshalb es von der Beweiserhebung abgesehen habe. 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte im Rahmen einer im Jahr 2007 begonnenen Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Unterlagen aufgefunden, die die Jahre ab 1999 betreffen, und aus denen er den Schluss zog, die Klägerin habe bereits in den Streitjahren 1997 und 1998 als Betreiberin eines Bordells Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Klägerin behauptete demgegenüber, in den Streitjahren selbst der Prostitution nachgegangen zu sein, und in den Jahren ab 2002 lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die tageweise Vermietung zweier Zimmer an Prostituierte erzielt zu haben. 2 In der Klageschrift nahm der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich Bezug auf die während des Einspruchsverfahrens gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der in den Akten des parallel gegen die Klägerin geführten Strafverfahrens namentlich bezeichneten Prostituierten. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 legte der Ehemann der Klägerin (E) in einem von ihm geführten Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (1 V 1606/10) eidesstattliche Versicherungen von vier Prostituierten vor, die das Vorbringen der Klägerin bestätigen sollten. Am 26. Juli 2010 beantragte die Klägerin, dem Verfahren 1 V 1606/10 "beizutreten". Das Finanzgericht (FG) kam diesem Antrag nach und verband zudem das Eilverfahren in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010 mit dem vorliegenden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010, das in seiner Betreffzeile sowohl die Aktenzeichen des Eilverfahrens als auch des hier zu beurteilenden Klageverfahrens und weiterer Parallelverfahren enthielt, beantragten die Klägerin und E persönlich --seinerzeit nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten-- unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen ausdrücklich die Vernehmung u.a. der vier Prostituierten als Zeuginnen. 3 Das FG wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Angaben der Klägerin, des E sowie die vorliegenden schriftlichen Erklärungen der Prostituierten zur Höhe der vereinnahmten Geldbeträge zutreffend seien. 4 Mit ihrer wegen der Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde rügt die Klägerin u.a. einen Verfahrensmangel. 5 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. 6 II. Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 7 1. Das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es den gestellten Antrag auf Vernehmung der vier als Zeuginnen benannten Prostituierten übergangen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.